für unsere Physiotherapie - Praxis
suchen wir eine*n
Physiotherapeuten*in für 5h - 20
h. Auch Berufsanfänger*innen sind
willkommen.
Wir bieten:
- selbständiges Arbeiten in einer
gut etablierten Praxis mit
wertschätzendem ruhigem
Arbeitsklima
- eine überdurchschnittliche
Vergütung( 22-24 €/h )
- komfortabel ausgestattete große
und helle Behandlungsräume
- Behandlungstakt von 30 und 60min.
- Fortbildungsunterstützung (
finanziell und zusätzliche freie
Tage)
Ein fröhliches T...
suchen wir eine*n
Physiotherapeuten*in für 5h - 20
h. Auch Berufsanfänger*innen sind
willkommen.
Wir bieten:
- selbständiges Arbeiten in einer
gut etablierten Praxis mit
wertschätzendem ruhigem
Arbeitsklima
- eine überdurchschnittliche
Vergütung( 22-24 €/h )
- komfortabel ausgestattete große
und helle Behandlungsräume
- Behandlungstakt von 30 und 60min.
- Fortbildungsunterstützung (
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Ein fröhliches T...
Nicht nur Unternehmenslenker nehmen es mit Genugtuung zur Kenntnis: Ausgaben für die Gesundheitsförderung der Mitarbeiter werden nicht mit Steuern belegt. Auch Physiotherapeuten können sich freuen und die Großzügigkeit der Finanzbehörden als Verkaufsargument für ihr Vorsorgeangebot nutzen. Der Gesetzgeber will die Bereitschaft der Arbeitgeber fördern, entsprechende Dienstleistungen in ihren Betrieben anzubieten und auch zu bezahlen. Bewegungsprogramme werden in der Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich genannt. Auch Zuschüsse der Unternehmen für externe Präventionsprogramme bleiben steuerfrei. Mitgliedsbeträge an Sportvereine oder Fitnessstudios dagegen fallen nicht darunter. Bis maximal 500 Euro jährlich dürfen Betriebe für die Gesundheitsförderung von jedem Beschäftigten am Fiskus vorbei ausgeben.
Auf Umsätze aus der Tätigkeit als Krankengymnast muss keine Umsatzsteuer bezahlt werden, heißt es in der aktuellen Version des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Krankengymnast ist auch in diesem Gesetzeswerk bald Geschichte. Er wird - wen wundert’s - durch den Physiotherapeuten ersetzt. Das europäische Mehrwertssteuerrecht macht die Neufassung des § 14 UStG notwendig. "Mehrwertsteuersystemrichtlinie" formulierten die Brüsseler EU-Beamten gewohnt monströs, um sich dann bei der Abkürzung selbst zu übertreffen: MwStSystRL. "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin", ganz gleich wo sie erbracht werden, sind in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von der Mehrwertsteuer befreit. Entsprechend der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind darunter alle Leistungen zu verstehen, die "der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, der Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienen". Der explizite Einschluss von Vorbeugung mag die Auseinandersetzung mit Finanzbeamten, die bei Präventionsmaßnahmen den Umsatzsteuerknüppel schwingen, erleichtern.
Zudem kommt es nicht nur auf die Art der Leistung an. Wichtiger noch ist der Ort der Handlung und die Beziehung zwischen Leistungserbringer und -empfänger, sagt die MwStSystRL. Entweder muss die Tätigkeit in "Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung" oder aber in "Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder einem anderem Ort" stattfinden. Entscheidend dabei ist, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem besteht.
Die hiesigen Gesetzesschreiber haben auf der Grundlage der europäischen Vorgaben die Vorsorge, Rehabilitation und Hospizleistungen ausdrücklich in den Befreiungskatalog aufgenommen. Auch neue Versorgungsformen sind aufgeführt, medizinische Versorgungszentren beispielsweise gehören dazu.
Nun sind die Bundestagsabgeordneten am Zug. Sie müssen in zwei Lesungen den Gesetzentwurf beraten und werden ihn wohl mit der Koalitionsmehrheit verabschieden. Das Gesetz kann dann am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
Peter Appuhn
physio.de
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