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GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
Spargesetz vom Bundestag verabschiedet
Kommt damit indirekt auch das Aus für die Blankoverordnung? Außerdem stellen wir eine mancherorts verbreitete Falschaussage bzgl. des Anrufungsrechtes einzelner (kleinerer) Berufsverbände richtig.
29.10.2022 • 2 Kommentare

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am 20. Oktober 2022 ein neues Gesetz zur Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen.
Nachdem Gesundheitsminister Lauterbach bereits Sparmaßnahmen zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenkassen angekündigt hatte (wir berichteten), gab es im Bundestag heftige Diskussionen vor der Verabschiedung des Gesetzes. Und auch andere Experten kritisieren das Gesetz als falschen Weg. So werde die Patientenversorgung gefährdet und die Beitragszahler zu stark belastet. Auf diese kommt eine Anhebung des Zusatzbeitrages um 0,3 Prozentpunkte zu.

Sparen bei Ärzten, Apothekern und Pharmaunternehmen
Zudem werden einige weitere Sparmaßnahmen umgesetzt. So wird im neuen Jahr auch die Neupatientenregelung wegfallen. Ärzte erhalten dann keine extrabudgetäre Vergütung mehr für die Behandlung von neuen Patienten, sodass eine massive Verlängerung der Wartezeiten auf Termine befürchtet wird. Damit Patienten trotzdem zügig Facharzttermine erhalten, sollen die Ärzten Vergütungsanreize erhalten, je schneller die Behandlung beginnt.

Auch bei den Arzneimitteln wird gespart. Der Apothekenabschlag erhöht sich von 1,77 auf zwei Euro. Das Preismoratorium für die Pharmaunternehmen wird um weitere vier Jahre verlängert und sie werden für ein Jahr mit einem um fünf Prozent erhöhten Herstellerabschlag belastet. Zudem können sie ihre Preise für Arzneiinnovationen nicht mehr ein Jahr lang frei festlegen, sondern nur noch sechs Monate lang. Ob durch diese Sparmaßnahmen Arzneimittel vom Markt verschwinden werden, bleibt ein Risiko, äußern sich Kritiker.

Zuschüsse vom Bund
Außerdem wird der Bundeszuschuss zur GKV für das kommende Jahr von 14,5 Milliarden Euro um weitere zwei Milliarden Euro erhöht. Zudem gewährt der Bund der GKV ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die vorhandenen Finanzreserven der Krankenkassen werden mit einem kassenübergreifenden Solidarausgleich zur Stabilisierung der Beitragssätze herangezogen. Zudem wird die Obergrenze für die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds halbiert. Dadurch sollen die Krankenkassen höhere Zuweisungen erhalten.

Blankoverordnung gescheitert?
Neben Einsparungen im Pflegebudget und bei den Zahnarzthonoraren ist auch die Heilmittelbranche vom neuen GKV-Spargesetz betroffen. Denn es gibt auch Änderungen, die den Paragrafen 125a SGB V „Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung“ und damit die Blankoverordnung betreffen. Die Frist für den Abschluss der Verträge zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Verbänden der Heilmittelerbringer zur Blankoverordnung im Heilmittelbereich zum 30. September 2021 wurde gestrichen. Der Druck für die Verhandlungen ist nun erstmal raus und das könnte indirekt das Aus für die Blankoverordnung bedeuten, befürchten Experten.

Verwirrung in Sachen Anrufungsrechtes der Schiedsstelle
Im neuen Gesetz steht nun auf Seite 15 folgendes zum Schiedsverfahren bei Blanko-Verordnung:
„Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande und kann mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung des Vertrages auf dem Verhandlungsweg nachweisen, werden der Inhalt des Vertrages oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt.“
Dazu gab es durch folgende, etwas weiter unten stehende, neue Formulierung im Gesetzestext Verunsicherung:
„Das Schiedsverfahren beginnt, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft.“
Anlass für gelegentlich verbreitete Fehlinterpretationen ist hier das Wort "Vertragspartei" statt "Vertragspartner".

Tatsächlich ist es entgegen dieser anderslautender Berichte aber immer noch möglich, dass auch einzelne (kleinere) Heilmittelverbände die Schiedsstelle anrufen. Auf Seite 40 unter Punkt 8a im Gesetzestext steht nämlich hierzu:
„Die Möglichkeit, dass ein Verhandlungspartner, nach zumindest einseitigen Bemühungen zu einem Vertragsabschluss zu kommen, die Verhandlungen für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 anruft, bleibt davon unberührt.“
Wir denken, damit ist alles gesagt.

dh / physio.de

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BlankoverordnungGesetzBundestagGKVSchiedsverfahren


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helene marie
Vor 7 Monaten
Wird durch das Gesetz nicht auch die Beschäftigung von PT in der Klinik gefährdet? Ähnlich wie bei den Hebammen?
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Wird durch das Gesetz nicht auch die Beschäftigung von PT in der Klinik gefährdet? Ähnlich wie bei den Hebammen?
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Friedrich Merz
Vor 6 Monaten
Sehr geehrte @helene marie ,
wir sind Ihrer Frage einmal nachgegangen. Das Ergebnis unserer Recherche lesen Sie heute in unseren News.

Herzliche Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Sehr geehrte [mention]helene marie[/mention] , wir sind Ihrer Frage einmal nachgegangen. Das Ergebnis unserer Recherche lesen Sie heute in unseren News. Herzliche Grüße aus der Redaktion Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:

Sehr geehrte @helene marie ,
wir sind Ihrer Frage einmal nachgegangen. Das Ergebnis unserer Recherche lesen Sie heute in unseren News.

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helene marie schrieb:

Wird durch das Gesetz nicht auch die Beschäftigung von PT in der Klinik gefährdet? Ähnlich wie bei den Hebammen?



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