Hallo, ich bin Ralph Trampe und
leite eine Physiotherapie-Praxis in
einer der schönsten Lagen
Deutschlands – direkt an der
Ostsee mit Blick auf den Hafen. Wir
bieten nicht nur klassische
physiotherapeutische Behandlungen,
sondern auch einen hochmodernen
eGym-Bereich, der sowohl für
unsere Patienten als auch für dich
als Therapeut spannende
Möglichkeiten eröffnet.
Ich suche eine/n engagierte/n
Physiotherapeuten/in, die/der unser
Team bereichert und mit mir
gemeinsam dafür sorgt, dass u...
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Ein Rechtsanwalt meldete im Januar 2007 seinen Kanzleicomputer bei der GEZ. Das mit einem DSL-Zugang ausgestattete Gerät nutzt der Advokat zu Schreib- und Recherchearbeiten. Der GEZ erklärte er, dass er die Gebührenvorschrift für Firmenrechner für nicht verfassungskonform hält. Für den Fall, dass die Gebühreneinzieher auf dem Obolus bestehen kündigte er Klage an. Die Kassierer von ARD und ZDF ließen sich davon nicht beeindrucken und forderten den streitbaren Juristen zur Zahlung auf.
Dieser hielt sein Versprechen und die Kontrahenten landeten vor dem Koblenzer Gericht. Der Kläger habe kein Rundfunkgerät, deshalb könne man ihn auch nicht als Rundfunkteilnehmer betrachten und Gebühren von ihm fordern, befanden die Richter, selbst dann wenn er über einen Anschluss verfügt, der ihm das Radiohören theoretisch erlaube. Computer in betrieblichen Räumen, eben auch einer Kanzlei, werden üblicherweise nicht zum Rundfunkempfang genutzt. Zudem garantiere das Grundrecht auf Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ohne Einschränkung zu informieren. Mit der Rundfunkgebühr für internetfähige Computer werde eine staatliche Zugangshürde eingeführt, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche, rügte das Verwaltungsgericht den Gesetzgeber. Die Revision ließen die Richter zu. Falls die GEZ Berufung einlegt ist das Oberwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am Zuge.
Peter Appuhn
physio.de
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