Im Herzen der Hansestadt, auf der
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Praxisnähe
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In der ersten Instanz hatte die schwäbische Physiotherapeutin Glück. Das von ihr in Symbiose mit dem baden-württembergischen ZVK angerufene Sozialgericht Stuttgart gab ihrer Klage gegen die AOK Baden-Württemberg statt. Mit der Feststellung, dass Physiotherapeuten nicht verpflichtet seien, Rezepte formal zu prüfen und auf Vollständigkeit der Verordnung zu achten, zementierten die Richter die Unterwerfung der Therapeuten unter das Diktum des Kassenärzte.
ZVK darf nicht klagen. Revision zum Bundessozialgericht.
Die AOK wollte sich dem Urteil nicht beugen und rief die nächste Instanz an. So trafen sich die Kontrahenten am Dienstag wieder in Stuttgart. Dieses Mal beim Landessozialgericht. Die Sache selbst - Prüfpflicht oder nicht - ließ das Gericht unbearbeitet. Stattdessen monierten die Sozialrichter einen Formfehler. Der ZVK dürfe gar nicht klagen, sei er doch nicht betroffen. Das LSG traf seine Entscheidung in Überzeugung der grundsätzlichen Bedeutung der Problematik und ließ die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zu.
Wie geht es weiter?
Der Weg von Stuttgart nach Kassel ist weit. In der nordhessischen Stadt sitzt das letztinstanzlich urteilende BSG. Es ist mehr als fraglich, ob sich die Bundesrichter schon im nächsten Jahr des Falles annehmen. Auch sie müssen zunächst die Frage klären, ob der Berufsverband stellvertretend für alle Physiotherapeuten eine Feststellungsklage zur Rezeptprüfpflicht erheben darf. Zwei Ergebnisse sind möglich: 1. Der ZVK darf klagen. Dann wird das Bundesgericht auch in der Sache entscheiden, also Prüfpflicht ja oder nein. 2. Das BSG schließt sich dem Standpunkt des LSG an, und der ZVK darf nicht klagen. Dies würde bedeuten, jeder betroffene Therapeut müsste angefangen beim örtlichen Sozialgericht über das Landessozialgericht bis wiederum zum Bundessozialgericht seine Sache durchfechten. Erst dann würde es zu einer letztinstanzlichen Beurteilung der Ausgangsfrage kommen. Es steht zu befürchten, dass manch ein Kläger am Ende bereits den Ruhestand genießt.
Was sagt die AOK?
Die AOK Baden-Württemberg sehe sich in ihrer Rechtsposition bestätigt, erklärte gestern Vorstandsvize Christopher Hermann gegenüber physio.de. Das LSG habe nicht erkennen lassen, dass es die Sichtweise der AOK missbillige. "Ganz im Gegenteil", sagte Hermann, die Richter hätten sich eher der Rechtsauffassung der Kasse angeschlossen.
Was sagt der ZVK?
Klagen! Möglichst viele Physiotherapeuten sollten sich auf die lange Reise durch die Instanzen machen, befindet der Berufsverband.
Diesen Standpunkt scheint man nicht überall in der ZVK-Familie teilen zu wollen. Das mit dem Berufsverband verbundene Abrechnungszentrum azh gibt einer anderen Lösung den Vorzug. Die Praxen sollten ihre Rezepte auf Richtlinienunstimmigkeiten überprüfen, forderte das Unternehmen seine Kunden auf.
Peter Appuhn
physio.de
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