Ihr neuer Arbeitsplatz
Kein Mensch ist wie der andere. Die
Menschen, die im Blindeninstitut
München begleitet werden, stehen
im Alltag vor besonderen
Herausforderungen. Als neues
Teammitglied unterstützen Sie
Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene mit Sehbeeinträchtigung
und weiteren komplexen
Behinderungen in verschiedenen
Lebensphasen.
Die Therapie ist innerhalb des
Instituts eine Abteilung aus den
Bereichen Physiotherapie,
Ergotherapie, Logopädie,
Psychologie und Orthoptik. An
fü...
Kein Mensch ist wie der andere. Die
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Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene mit Sehbeeinträchtigung
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Die Therapie ist innerhalb des
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Ergotherapie, Logopädie,
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In mehreren Schritten wehrte sich die klagende Physiotherapeutin gegen die AOK Baden-Württemberg, ihr zur Seite der Verbandsanwalt, gegen die Überprüfung von offensichtlich nicht korrekt ausgestellten Verordnungen. Die Kasse hatte den Rechnungsbetrag auf das richtlinienkonforme Maß gekürzt. Nachdem die Klägerin zunächst vor dem Sozialgericht gewann, endete für sie das immerhin mehr als vier Jahre dauernde Rechtsschauspiel mit einer Niederlage auf ganzer Linie.
Einigermaßen entspannt konnten die schwäbischen Sozialrichter ihr Urteil formulieren. Sie brauchten im Wesentlichen nur den Entscheidungstext ihrer Bundesrichterkollegen zitieren. Die Regelungen des Sozialgesetzbuches, zwei BSG-Urteile und die vermutete Fähigkeit des Lesens und Schreibens - "in der Ausbildung erworbene Fachkompetenz" - genügten dem Gericht, um die Prüfaversion der Klägerin nicht hinzunehmen. Sie sei zur Prüfung verpflichtet. Die Versicherten hätten nämlich nur Anspruch auf die in den Heilmittelrichtlinien formulierten Leistungen. Der Leistungserbringer trage "eine eigenständige Verantwortung dafür, dass Leistungen der Krankenkassen wirksam und wirtschaftlich erbracht werden und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden." Er muss nur seine professionelle Brille aufsetzen und schon sieht er "erkennbare Fehler" und die "Vollständigkeit" des Verordnungstextes.
Auch die Klägerin müsse nach diesen Grundsätzen verfahren. Und nebenbei: "Kooperation zwischen dem Therapeuten als Leistungserbringer und dem Vertragsarzt" kann nicht schaden, nutzt dem Patienten, sie ergibt sich aus den Heilmittelrichtlinien, aber auch aus den Rahmenempfehlungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Berufsverbänden der Heilmittelerbringer.
Eine Fortsetzung des Geschichte wollte das Landessozialgericht der verlorenen Klägerin, aber auch ihrem gescheitertem Rechtsbeistand ersparen: "Gründe für die Zulassung einer Revision bestehen nicht".
Peter Appuhn
physio.de
Update: Das komplette Urteil im Wortlaut können Sie hier laden.
Den Weg zur Verordnungsprüfpflicht haben wir hier regelmäßig dokumentiert. Alle zum Thema ergangenen Urteile sind in der Urteilssammlung der Infothek zu finden
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