Wir suchen nach einer
physiotherapeutischen Verstärkung
unseres Teams.
Unsere Einrichtung ist eines von
drei Therapiezentren in Hamburg und
Berlin, in denen
Schmerzpatientinnen und -patienten
nach modernen biopsychosozialen
Konzepten behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen,
Physiotherapeutinnen und
-therapeuten sowie
Sportwissenschaftler arbeiten
gemeinsam auf Augenhöhe an deren
optimaler Behandlung und stehen in
regem Wissensaustausch. Passive
Behandlungen gehören zum Handw...
physiotherapeutischen Verstärkung
unseres Teams.
Unsere Einrichtung ist eines von
drei Therapiezentren in Hamburg und
Berlin, in denen
Schmerzpatientinnen und -patienten
nach modernen biopsychosozialen
Konzepten behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen,
Physiotherapeutinnen und
-therapeuten sowie
Sportwissenschaftler arbeiten
gemeinsam auf Augenhöhe an deren
optimaler Behandlung und stehen in
regem Wissensaustausch. Passive
Behandlungen gehören zum Handw...
Der selbstständige Sprachenlehrer sah sich 1997 mit einer Nachzahlungsforderung der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) konfrontiert. Pflichtbeiträge von über 6.000 DM sollte er nachzahlen. Der Mann klagte sich jahrelang durch die Instanzen der Sozialgerichte und verlor auf allen Ebenen. Zuletzt wies das Bundessozialgericht die letztinstanzliche Revision zurück. Mit der Verfassungsbeschwerde wollte der Lehrer feststellen lassen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen seine Grundrechte beeinträchtigen. Außerdem sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, da wegen fehlender Meldepflichten die Erfassung der versicherungspflichtigen selbstständigen Lehrer nur zufällig erfolge. Gleichzeitig verwies er auf seine private Altersversorgung, für die er monatlich 700 DM aufbringe.
Das BVG wollte keine Entscheidung treffen, sei doch die Versicherungspflicht unzweifelhaft rechtens. Gleichwohl nahmen die Bundesrichter ausführlich Stellung und befragten Experten. Die bis dahin fehlende Meldepflicht wurde am 1. Januar 2001 eingeführt, stellte der Verband der Rentenversicherungsträger fest. Damit habe der Gesetzgeber "etwaige Mängel im Gesetzesvollzug auch nicht hingenommen". Außerdem gehe die Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit nach und informiere über die Pflicht.
Auch das frühere Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung wurde befragt. Die Einwände des Klägers konnten die Beamten nicht nachvollziehen. Im Gegenteil, er solle froh und zufrieden sein, erwachse ihm doch "aus dem umfassenden Schutz durch die sozialen Sicherungssysteme sogar ein Vorteil". Ein Wahlrecht verbiete sich, erklärte das Ministerium. "Typisierende Regelungen eines massenhaft vorkommenden Sachverhalts", könnten nicht in Frage gestellt werden, auch dann nicht, wenn im Einzelfall die Rentenversicherungspflicht eigentlich nicht erforderlich sei, weil bereits eine ausreichende private Vorsorge bestehe.
Verfassungsrechte seien mit der Pflicht zur Rentenversicherung nicht tangiert worden, befanden die Karlsruher Richter. Sie könnten keine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit feststellen, da der Gesetzgeber mit der Versicherungspflicht weder Wahl noch Ausübung des Berufs des Selbstständigen steuere. Auch das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit bleibe unberührt, wird doch mit der Regelung ein "legitimer Zweck" verfolgt. Zum Schutz des Betroffenen und im Interesse der "staatlichen Gemeinschaft" solle mit der Rentenversicherungspflicht die Sozialbedürftigkeit im Alter verhindert werden. Der allgemeine Gleichheitssatz sei ebenso nicht verletzt. Im Vergleich zu nicht rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen liege keine "ungerechtfertigte Ungleichbehandlung" vor. Selbstständige Lehrer seien besonders schutzbedürftig, weil ihr "Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft" basiere.
Diesen Befund dürften die Verfassungsrichter vermutlich auch bei selbstständigen Physiotherapeuten erkennen. Auch sie sind rentenversicherungspflichtig – bestätigt durch mehrere Urteile des Bundessozialgerichts - solange sie keine Mitarbeiter beschäftigen und überwiegend auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen tätig sind.
Peter Appuhn
physio.de
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