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Privatkasse muss „Außenseitermethoden“ bezahlen
Landgericht München I: Hat die Behandlung Erfolg, müssen die Kosten erstattet werden.
12.12.2003 • 0 Kommentare

Wer heilt hat nicht nur recht, er muss auch bezahlt werden, so könnte man die gerade ergangene Entscheidung des Landgerichts München I interpretieren. Ein privatversicherter Mann hatte wegen einer Zahnfehlstellung einen Zahnarzt aufgesucht, der ihn nach der Crozat-Methode behandelte. Dabei handelt es sich um eine ganzheitliche Therapie, die verschiedene Methoden kombiniert. Nach Abschluss der vier Jahre dauernden Behandlung, war die Fehlstellung beseitigt und der Patient zufrieden. Seine Kasse allerdings verweigerte die Übernahme der Kosten mit dem Hinweis, dass es sich nicht um eine anerkannte Therapieform handele. Der Mann klagte gegen seine Versicherung und verlor in erster Instanz vor dem Amtsgericht. Das daraufhin angerufene Landgericht gab ihm in der Berufungsverhandlung Recht. Private Krankenkassen müssen auch für so genannte „Außenseitermethoden“ bezahlen, wenn die Behandlung Erfolg hat, so das Gericht.

Ein durchaus interessantes Urteil auch für Physiotherapeuten, gibt es doch Therapiekonzepte, die weit davon entfernt sind anerkannt zu sein und sich regelmäßig in der Außenseiterschublade finden. Es bleibt allerdings abzuwarten ob der mutige Spruch der bayrischen Richter Nachahmer in deutschen Gerichtssälen finden wird.

Aktenzeichen Landgericht München I:  6 S 7321/03

Peter Appuhn
physio.de

 


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