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Praxisgebühren und Zuzahlungen werden zunehmend als Werbeinstrumente benutzt
Gericht untersagt Gebührenerstattung. Unzulässige Zuwendung.
17.02.2005 • 0 Kommentare

Patienten zahlen sie mit Zähneknirschen, Therapeuten und Ärzte ziehen sie mit Widerwillen ein – Praxisgebühren und Zuzahlungen. Manch ein Leistungserbringer jedoch versucht aus der Not einen Gewinn zu machen und benutzt das ungeliebte Verfahren als Marketinginstrument. So erstattete ein Augenoptiker seinen Brillenkunden die Praxisgebühren, die sie zuvor bei ihrem Augenarzt bezahlen mussten. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart untersagte dem Optiker jetzt sein großzügiges Angebot.

Eine unzulässige Zuwendung habe der Brillenspezialist seinen Kunden offeriert und damit gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen, urteilten die schwäbischen Richter. Nur „Gegenstände von geringem Wert“ oder „geringwertige Kleinigkeiten“ erlaubt das HWG im § 7 Absatz 2. Bei 10 Euro sei der Üblichkeitsbereich bei weitem überschritten, so das Gericht. Außerdem hätte der Gesetzgeber die Praxisgebühr ja gerade deshalb eingeführt, „um nachhaltig auf das Verhalten (der Patienten, d. Red.) bei der Inanspruchnahme der Dienste des Gesundheitswesens einzuwirken.“

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (WBZ), die auch das Verfahren gegen den Optiker anstrengte, kann sich über Arbeitsmangel im Zusammenhang mit den Zuzahlungs- und Praxisgebührenregelungen nicht beklagen. Schon in 40 Fällen mussten die Wettbewerbshüter gegen Firmen vorgehen, die mit der Gebührenerstattung Werbung betrieben. Aber nicht nur Gesundheitsbetriebe erregen die Aufmerksamkeit der WBZ, auch Möbelhäuser, Kfz-Werkstätten und Reisebüros werben mit Praxisobulus-Zahlungen.

Nicht immer bekam die Wettbewerbszentrale recht. Ein hessisches Möbelhaus beispielsweise darf nach einer Entscheidung des Landgerichts Hanau so um neue Kunden buhlen: „Bringen Sie uns Ihre 10 Euro Praxisgebühren-Abrechnung mit, und wir erstatten Ihnen diese bei Ihrem ein Einkauf am 11./12./13.3.2004.“ Gegen gesetzliche Regelungen sei damit nicht verstoßen worden, befand das Gericht. Die Zuwendungsbeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes gelten für einen Möbelverkäufer natürlich nicht.

Ein Reisebüro dagegen hatte Pech. Es darf keine Gutscheine in Arztpraxen auslegen, die eine Erstattung der Praxisgebühren bei Buchung einer Pauschalreise versprechen. Das Landgericht Saarbrücken verbot diese Werbeaktion. Die WBZ ist über solche Marketing-Auswüchse besonders verärgert. Branchenfremde Unternehmen missbrauchten damit die ärztliche Autorität, würde doch der Kassenarzt als Vermittler zur Gewinnmaximierung eingesetzt.

Wer nicht mit dem Heilmittelwerbegesetz in Kollision geraten möchte, sollte sich auch als Pysiotherapiepraxis davor hüten, seinen Patienten Zuzahlungen und Rezeptgebühren ganz oder teilweise zu erlassen.


Peter Appuhn
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