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Das erstinstanzliche Sozialgericht machte damals in seiner Urteilsbegründung deutlich, allein die Tatsache dass jemand anerkannter Physiotherapeut auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) V sei, hätte "Tatbestandswirkung" für die Kassenzulassung. Der Therapeut habe Anspruch auf Zulassung als Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Behandlungstechniken in denen der Physiotherapeut im Rahmen seiner Ausbildung unterrichtet worden sei und über die er die berufsrechtlich vorgeschriebene Prüfung absolviert habe. Das SGB V enthalte keine Vorschriften über Zusatzqualifikationen.
Das Landessozialgericht sah das anders und gab der beklagten AOK Recht.
Die Tatsache alleine, dass Leistungen – hier PNF - Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren hieße noch nicht, dass sie auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden können. Die Festlegung der abrechenbaren Behandlungen erfolge ausschließlich durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Das Gericht verweist auf den § 92 SGB V, der besagt, dass der Bundesausschuss Richtlinien – in diesem Fall die Heilmittelrichtlinien – festlege und damit über die „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“ zu wachen habe. Bestandteil der Heilmittelrichtlinien sei aber, dass für „Krankengymnastik nach PNF zur Behandlung von nach Abschluss der Hirnreife erworbenen Bewegungsstörungen“ spezielle Qualifikationen erforderlich seien, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Die Krankenkassen und die Leistungserbringer seien zudem nach § 70 SGB verpflichtet, eine Versorgung der Versicherten auf dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu gewährleisten.Die richtungsgebende Funktion des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, hier in Gestalt der Heilmittelrichtlinien und die Verpflichtung der Kassen und Leistungserbringer, diese zu beachten und mit Leben zu erfüllen gibt diesen auch das Recht, Weiterbildungskriterien für Zertifikatspositionen zu vereinbaren – z.B. eine festgeschriebene Stundenzahl für entsprechende Kurse.
Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Der klagende Physiotherapeut hat Berufung eingelegt. Die Revisionsverhandlung wird – letztinstanzlich - vor dem Bundessozialgericht stattfinden.
Die Revisionsverhandlung vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zum zweiten oben erwähnten Fall (Abrechnung von Manueller Therapie) hat noch nicht stattgefunden.
Noch ist also alles offen. Wir werden über den weiteren Verlauf berichten.
Aktenzeichen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz: L 5 KR 115/01
Peter Appuhn
physio.de
PNF und Manuelle Therapie ohne Zertifikat – Meldung vom 26.04.02
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