Neues Crewmitglied gesucht
Wir suchen ab 1.1.2025
Unterstützung in unserer maritim
gestalteten Praxis in Halstenbek,
vor dem Tor nach Hamburg- gut
angebunden mit Bus , Bahn und
Autobahn....
Gleichzeitig könnte ich Wohnraum
zur Verfügung stellen.
Eine 2,5 Zi Whg, mit Balkon, neuer
Einbauküche und in ruhiger
Wohnlage bietet einen zusätzlichen
Anreiz, auch für Bewerber aus
anderen Regionen.
Unser Team besteht aus sieben
Mitarbeiter*innen und zwei Kräften
an der Rezeption.
Diese B...
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Gerade hat die Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Helga Kühn-Mengel, ihre Einschätzung zum Thema „IGeL“ veröffentlicht. Hier können Sie den Beitrag in voller Länge lesen.
Peter Appuhn
physio.de
IGeL-Leistungen - nicht jedes Angebot ist sinnvoll
Aufgrund zahlreicher Anfragen informiert die Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Helga Kühn-Mengel, zu den „Individuellen Gesundheitsleistungen“, den so genannten IGeL-Leistungen. Diese Leistungen sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten, sie werden von den Ärzten zusätzlich angeboten und privat abgerechnet.
Helga Kühn-Mengel: „Immer häufiger fragen Patientinnen und Patienten mich, wie sie mit den so genannten IGeL-Leistungen umgehen sollen, wenn ihnen der Arzt oder die Ärztin diese Leistungen anbietet.
Zum Teil sind es kritisch zu bewertende Fälle: So berichtete eine Patientin, die die Schwangerschaftsvorsorge bei ihrer Gynäkologin wahrnehmen wollte, dass von ihr die Praxisgebühr verlangt wurde. Auf ihren Hinweis, dass die Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung grundsätzlich von der Praxisgebühr befreit sei, antwortete man ihr, man biete in dieser Praxis mehr an als die übliche Vorsorgeuntersuchung, nämlich die so genannten IGeL-Leistungen.“
Richtig dagegen ist:
1. Vorsorgeuntersuchungen wie die Untersuchungen zur Früherkennung von Krebs, Schwangerschaftsvorsorge, der Gesundheits-Check-up, die Untersuchungen zur Zahnvorsorge und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr befreit.
2. Die so genannten IGEL-Leistungen werden von den Ärzte privat mit den Patienten abgerechnet und sind damit ebenfalls nicht praxisgebührpflichtig und
3. Patientinnen und Patienten müssen wissen, dass diese IGEL-Angebote nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, da der Gemeinsame Bundesausschuss diese Leistungen als medizinisch nicht notwendig klassifiziert hat bzw. ihre Qualität und Wirkung nicht oder noch nicht ausreichend gesichert ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss, das Selbstverwaltungsorgan der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser, bestimmt die Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen.
Die Patientenbeauftragte empfiehlt folgendes Vorgehen:
Lassen Sie sich die Zusatzleistungen genau erklären. Prüfen Sie in Ruhe das ärztliche Angebot. Sprechen Sie immer mit Ihrer Krankenkasse: Einige Kassen haben inzwischen sogar eine Hotline für Fragen zu den IGeL-Leistungen. Hier kann sich z. B. herausstellen, dass Vorsorgeleistungen zum Vorsorgeplan der Krankenkasse gehören und nicht privat bezahlt werden müssen.
Bedenken Sie, dass die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich alle medizinisch notwendige Behandlungen bezahlt.
Ärzte sind verpflichtet, Sie vor der Behandlung darüber aufzuklären, dass es sich um eine Leistung handelt, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist und für die Kosten anfallen, die von Ihrer Krankenkasse nicht ersetzt werden.
Die Behandlung muss auf Ihren Wunsch hin erfolgen.
Die Ärzte sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte zu erstellen. Diese muss insbesondere eine Auflistung der zu erbringenden Einzelleistungen (unter Angabe der entsprechenden GOÄ- bzw. Analogziffer und des Steigerungssatzes) enthalten.
Beachten Sie aber auch, dass Ärzte bei IGeL-Leistungen nicht an die Berechnung der einfachen Gebührensätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden sind. So darf für eine Leistung der 2,3fache Satz oder sogar der 3,5fache Höchstsatz berechnet werden, wenn die einzelne Leistung dies rechtfertigt. Bei der Anwendung des Höchstsatzes bedarf es aber stets einer verständlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Begründung; sie muss auf die einzelne Leistung bezogen sein. Auf Verlangen kann die GOÄ selbstverständlich von den Patienten eingesehen werden.
Pressemitteilung der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
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