Für meine im April 2024 NEU
eröffnete Praxis suche ich nun
tatkräftige Unterstützung.
Benötigt wird ein
Physiotherapeuten/in für eine
Teil-/ oder Vollzeitstelle ggf.
auch Minijobber (556,-€) für
sofort oder später.
Mein Team besteht zur Zeit aus zwei
Anmeldekräften, zwei
Physiotherapeuten und einem
Masseur. Unsere Fachbereiche
befinden sich hauptsächlich in der
Orthopädie, Chirurgie, Neurologie
und Gefäßmedizin.
Ihre Voraussetzung:
- Abgeschlossene Ausbildung als
Physiothera...
eröffnete Praxis suche ich nun
tatkräftige Unterstützung.
Benötigt wird ein
Physiotherapeuten/in für eine
Teil-/ oder Vollzeitstelle ggf.
auch Minijobber (556,-€) für
sofort oder später.
Mein Team besteht zur Zeit aus zwei
Anmeldekräften, zwei
Physiotherapeuten und einem
Masseur. Unsere Fachbereiche
befinden sich hauptsächlich in der
Orthopädie, Chirurgie, Neurologie
und Gefäßmedizin.
Ihre Voraussetzung:
- Abgeschlossene Ausbildung als
Physiothera...
Jeder Physiotherapeut ist in der Berufsgenossenschaft (BG) für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege pflichtversichert. Die BG übernimmt die Kosten, wenn der Versicherte sich in Ausübung seiner Arbeit verletzt oder er an einer Berufskrankheit leidet. Neben der beruflichen Tätigkeit ist auch der Weg zur Arbeit versichert. Ist ein Therapeut auf seinem morgendlichen Weg in die Praxis oder Klinik in einen Unfall verwickelt und wird dabei verletzt, übernimmt die BG die Krankheitskosten und im Falle einer anschließenden Berufsunfähigkeit bezahlt sie eine monatliche Rente.
Sie muss allerdings nur zahlen, wenn der „unmittelbare" Arbeitsweg gewählt wird. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel jüngst entschieden. Ein Arbeitnehmer wollte auf dem Heimweg von der Arbeit noch schnell bei seiner Sparkasse vorbeifahren, um Geld abzuheben. Nur 100 Meter länger als sein üblicher Weg war die Fahrt zu dem Geldinstitut. Noch bevor er dort ankam hatte er mit seinem Moped einen Unfall und wurde schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab.
Zu Recht befanden die Bundesrichter, der Versicherte hätte den „unmittelbaren Weg" verlassen. Dies müsse nicht zwingend die kürzeste Entfernung sein, sie kann auch länger sein, wenn die Fahrt dafür schneller ist. Bei einem Stau darf man auch einen Umweg fahren. Fährt man mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist eine längere Strecke versichert, wenn diese Verbindung billiger oder schneller ist. Bei dem Mopedfahrer war der Anlass zum Verlassen der üblichen Strecke aber rein privater Natur, urteilte das BSG.
Aktenzeichen des BSG: B 2 U 40/02 R
Peter Appuhn
physio.de
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