Ab Januar (oder auch etwas später)
suchen wir eine/n
Physiotherapeutin/en (m/w/d) für
unser Zentrum.
In unserer Heilmittelambulanz
(Praxis) bahandeln Sie Patienten
insbesondere mit orthopädischen
Beschwerden. - Sie können die
Behandlungszeit ganz Ihren
Patienten widmen, denn
Terminvereinbarungen, Telefonate
und Themen rund um die Rezepte
nehmen Ihnen unsere
Mitarbeiterinnen von der Rezeption
ab.
Bei Interesse gibt es auch die
Möglichkeit ein oder zwei Tage in
einer nah gelegnen Insti...
suchen wir eine/n
Physiotherapeutin/en (m/w/d) für
unser Zentrum.
In unserer Heilmittelambulanz
(Praxis) bahandeln Sie Patienten
insbesondere mit orthopädischen
Beschwerden. - Sie können die
Behandlungszeit ganz Ihren
Patienten widmen, denn
Terminvereinbarungen, Telefonate
und Themen rund um die Rezepte
nehmen Ihnen unsere
Mitarbeiterinnen von der Rezeption
ab.
Bei Interesse gibt es auch die
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Am 1. April 2004 hatte sich die BKK mit der deutlich kleineren Betriebskrankenkasse der Stadt Braunschweig zusammengeschlossen. Den Namen Taunus BKK behielt die vermeintlich neue Kasse und erhöhte die Beiträge von 12,8 auf 13,8 Prozent. Tausende Mitglieder kündigten daraufhin ihre Mitgliedschaft. Wer sich für eine Krankenkasse entschieden hat, muss ihr eigentlich 18 Monate lang treu bleiben. Erst dann darf er sich eine neue Kasse suchen. Erhöht das Unternehmen aber seinen Beitrag steht den Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu. Drei Monate haben sie Zeit, um sich für eine neue Kasse zu entscheiden. Darauf beriefen sich die Austrittswilligen. Die Betriebskrankenkasse wollte die Kündigungen der unzufriedenen Kunden nicht akzeptieren und argumentierte, als neue Krankenkasse hätte sie die Beiträge nicht erhöht sondern erstmalig einen Beitragssatz festgelegt.
Viele Taunus-Mitglieder wollten sich damit nicht zufrieden geben, 1.500 von ihnen klagten. Einige der Klagen wurden inzwischen vor Sozial- und Landessozialgerichten verhandelt. In allen Fällen hatte die beklagte BKK verloren (wir berichteten mehrfach). Die Krankenkasse wollte die Richtersprüche nicht hinnehmen und nur eine letztinstanzliche Entscheidung akzeptieren. Ein höherer Beitrag sei ein höherer Beitrag, befanden die Bundesrichter, gleichgültig ob zwei Kassen fusionieren oder ob eine einzelne Kasse den Beitrag erhöhe. Entscheidend sei dabei die Wahrnehmung des Mitglieds. Die neue Kasse müsse die Pflichten ihrer Vorgängerinnen übernehmen.
Auch eine Klage gegen die frühere BKK KM entschied das BSG zugunsten der Versicherten. Nach dem Zusammenschluss mit der Novitas Vereinigte BKK hatte die Kasse ihre Beiträge um 1,4 auf 14,3 Prozent angehoben. Ein Sonderkündigungsrecht wollte auch diese BKK nicht gelten lassen.
Die beklagten Krankenkassen müssen nun die Urteile unverzüglich umsetzen. Mitglieder, denen die Kündigung verweigert wurde, können jetzt ihrer Kasse den Rücken kehren und bekommen den Differenzbetrag zwischen altem und neuem Beitrag bezahlt. Jedoch nur wer Klage eingereicht hat kann mit einer Erstattung rechnen.
Peter Appuhn
physio.de
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