Zur Unterstützung unseres Teams in
einer Physiotherapiepraxis in
Heidelberg suchen wir ein*e
Physiotherapeut*in (m/w/d)
Was Sie erwartet:
- Sehr gute Bezahlung ab 23€/h
und Bonuszahlungen
- 30 Urlaubstage + Bildungsurlaub
- Unbefristeter Arbeitsvertrag
- wenn gewünscht, viele 1 h
Behandlungseinheiten
- Praxis ist mit öffentlichen
Verkehrsmitteln sehr gut zu
erreichen
- Benzingutschein
- Selbstständiges Arbeiten
- Freundlicher Umgang miteinander
- Ein nettes Team und eine...
einer Physiotherapiepraxis in
Heidelberg suchen wir ein*e
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80 Prozent der südwestdeutschen Kassenärzte beklagten, dass sie rund ein Fünftel ihrer täglichen Arbeitszeit mit dem Ausfüllen von Formularen oder anderen administrativen Aufgaben verbrächten, so das Ergebnis einer Umfrage der KVBW vom Oktober 2005 . Eine Arbeitsgruppe aus KV- und AOK-Vertretern wühlt sich seit Jahresbeginn durch die Papierberge und überprüft unzählige Bögen auf ihre Sinnhaftigkeit. Die Eliminierung von elf Vordrucken haben sich KVBW und AOK Baden-Württemberg nun auf die Fahnen geschrieben. Verschwinden sollen auch die Heilmittelverordnungen für logopädische (Muster 14) und ergotherapeutische Leistungen (Muster18). Beide Rezeptblätter könnten in die Heilmittelverordnung für Maßnahmen der physikalischen Therapie (Muster 13) integriert werden. Der Befund für den Logopäden könne in einem Arztbrief geschickt werden, bemerken die Entrümpeler. Der Aufwand das Tonaudiogramm auf den Vordruck zu übertragen sei überdurchschnittlich hoch und auch nicht in allen Fällen für den Leistungserbringer erforderlich, heißt es in der Streichliste. Das Physiotherapieverordnungsblatt soll überarbeitet werden. Der Vermerk des spätesten Behandlungsbeginns könne entfallen, da er nur dazu führe, dass bei einem späteren Beginn das Rezept dem Arzt mit der Bitte um Datumsänderung zurückgegeben werde. Ausreichend sei die Angabe des Indikationsschlüssels. Die Darstellung in Worten bzw. die Spezifizierung der Therapieziele sollte nur in besonderen Fällen erforderlich also optional sein. Die medizinische Begründung für eine Verordnung außerhalb des Regelfalles müsse nicht auf dem Vordruck stehen. Es reiche, wenn sie in den Unterlagen des Arztes vermerkt sei. Ein Juwel bürokratischer Detailverliebtheit ist das Verordnungsverfahren für die medizinische Rehabilitation. Für jeden Leistungsträger (Krankenkasse oder Rentenversicherung) gibt es einen eigenen Vordruck. Die einzelnen Sozialversicherungszweige werden aufgefordert, sich auf ein einheitliches Antragsformular zu verständigen.
Ob die badisch-schwäbischen Bürokratiereformer letztlich Erfolg haben werden, liegt nicht allein in ihrer Macht. Viele der beanstandeten Formulare, so auch die Heilmittelverordnungen, sind bundesweit geltende Vordrucke. Erst wenn der Gemeinsame Bundesausschuss seine Regelungen verändert, die Heilmittelrichtlinien etwa, können die Blätter endgültig in den Papierkorb wandern.
Peter Appuhn
physio.de
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