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Physiopraxis in Erding
(Altenerding, 5 Minuten fußläufig
zum S-Bahnhof)
sucht zur Unterstützung unseres
Teams einen Physiotherapeut
(m/w/d).
Zu den Hauptaufgaben in unserer
Praxis zählt die klassische
physikalische Therapie, mit
Schwerpunkt der Orthopädie und
einem kleinem Anteil an
neurologischen Patienten.
Krankengymnastik am Gerät
ebenfalls vorhanden.
Im Haus befinden sich sowohl eine
orthopädische, zahnärztliche, als
auch eine hausärztliche Praxis.
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Physiopraxis in Erding
(Altenerding, 5 Minuten fußläufig
zum S-Bahnhof)
sucht zur Unterstützung unseres
Teams einen Physiotherapeut
(m/w/d).
Zu den Hauptaufgaben in unserer
Praxis zählt die klassische
physikalische Therapie, mit
Schwerpunkt der Orthopädie und
einem kleinem Anteil an
neurologischen Patienten.
Krankengymnastik am Gerät
ebenfalls vorhanden.
Im Haus befinden sich sowohl eine
orthopädische, zahnärztliche, als
auch eine hausärztliche Praxis.
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Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) will jetzt dem unsicheren Treiben das Ende bereiten. Mit den Krankenkassen soll eine Prüfvereinbarung verhandelt werden, "um die irrationalen Haftungsrisiken der Verordnung für den Arzt zu mindern", kündigte der KVWL-Vorsitzende Ulrich Thamer auf der Vertreterversammlung der KV an. Prüfungen müssten im zeitlichen Zusammenhang zur Verordnungsausstellung stattfinden. Nicht länger akzeptieren will Thamer, dass Heilmittelrezepte erst nach zwei oder drei Jahren geprüft werden. Zudem müssten die Vertragsärzte Daten erhalten, um ihr Verordnungsverhalten auch wirklich steuern zu können. Erreichen will die KVL, dass Regresse nur dann ausgesprochen werden, "wenn der Arzt zuvor zeitnah über vier Quartale hinweg über seine Verordnungen informiert wurde". Mit den Kassen werde man "notfalls konflikthaft" verhandeln, zeigt sich der KV-Chef kämpferisch. Als reine Sanktionsmaßnahmen wolle man Regresse künftig nicht mehr hinnehmen.
In ihrem Mitteilungsblatt "KVWL-Plus" mahnt die Kassenärztliche Vereinigung ihre Mitglieder - "bei allem Verständnis für die Zwangslage" - medizinisch notwendige Verordnungen nicht zu verweigern. Das Blatt verweist dabei auf den im Sozialgesetzbuch V geregelten Anspruch der Patienten auf eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige Versorgung.
Peter Appuhn
physio.de
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