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Das Praxiskonzept unserer Privat-
u. Kassenpraxis beruht auf der
Überzeugung, dass Therapie immer
ganzheitlich, integrativ und
achtsamkeitsorientiert sein sollte.
Zur Umsetzung dieses Konzeptes
bieten wir Dir Freiräume für
Deine eigen...
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Der Hausarzt einer 83-jährigen Patientin verordnete der an Polyarthrose, Osteoporose und den Folgen eines Schlaganfalls leidenden Frau neben Krankengymnastik auch einmal täglich Bewegungsübungen im Rahmen der Behandlungspflege. Die motorischen Bemühungen der Mitarbeiter des Pflegedienstes seien keine Leistungen der GKV beschied die Krankenkasse der Patientin und lehnte die Bezahlung ab. Bewegungsübungen würden die Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinien) nicht vorsehen. Zudem sei Mobilisierung Bestandteil der von der Pflegekasse vergüteten Grundpflege.
Das Sozialgericht Regensburg und das in zweiter Instanz angerufene Bayrische Landessozialgericht konnten den Argumenten der Krankenkasse nicht folgen und verurteilten sie zur Zahlung der Bewegungsmaßnahmen. Um die Erkrankungen der bettlägerigen Patientin ausreichend zu behandeln, seien nach Auskunft der behandelnden Ärzte zusätzlich zur Krankengymnastik und der Grundpflege-Mobilisation „weitere Bewegungsübungen erforderlich“. Die ausgebildeten Krankenpflegekräfte seien außerdem genügend qualifiziert, die „ärztlich angeordneten“ Übungen durchzuführen, befanden die Landessozialrichter.
Die beklagte Kasse bestand auf einer grundsätzlichen Klärung und rief das Bundessozialgericht an. Es sei unstrittig, dass ihre betagte Versicherte durchbewegt werden müsse, dies sei aber nur wegen eines „auf natürlicher Entwicklung beruhenden Schwächezustands“ notwendig, nicht jedoch aufgrund einer behandlungsbedürftigen Erkrankung, erklärte die Krankenkasse. Werde dagegen bei einer akuten Krankheit ein therapeutischer Zweck verfolgt, seien nur Heilmittel „in Form von krankengymnastischen Leistungen verordnungsfähig“. Bewegungsübungen „ohne therapeutische Zielrichtung“ müsse die aktivierende Pflege abdecken und dafür sei eben die Pflegekasse zuständig.
Auch die Bundesrichter wollten den Standpunkt der Krankenkasse nicht teilen und gaben den Angehörigen der immobilen alten Dame recht. Die Therapiekünste der Pfleger müssten die Kasse übernehmen, Sehr wohl dienten sie dazu, die Folgen bestehender Erkrankungen zu bekämpfen, beispielsweise die zunehmende Versteifung der Gelenke. Die HKP-Richtlinien seien kein abschließender Leistungskatalog. Maßnahmen der Behandlungspflege, „die im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind“, gehörten zur Leistungspflicht der Krankenkasse, unabhängig davon ob es sich um eine akute oder chronische Krankheit handelt. Dieser Versorgungsauftrag könne auch durch den Gemeinsamen Bundessauschuss nicht eingeschränkt werden.
Der Geschäftsführer Des „Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste“ (bpa), freut sich über das Urteil aus Kassel: „Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des bpa, der seit Jahren auf fehlende Leistungen….in der Richtlinie hinweist“.
Peter Appuhn
physio.de
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