WIR SUCHEN DICH!
Mitten im Zentrum der Stadt wartet
ein großes Team und spannende
Patienten auf Dich!
Wir zeichnen uns durch ein großes,
diverses Team mit einem starken
Zusammenhalt untereinander aus.
Jegliche Fachbereiche werden bei
uns durch verschiedene
Weiterbildungen abgedeckt, sodass
ein breites Angebot besteht. In
unseren modernen, hellen und
großzügigen Behandlungsräumen
macht das Arbeiten deutlich mehr
Spaß. Und genau das ist uns
wichtig: Du sollst Spaß bei Deiner
Arbeit und ...
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Der 1990 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an einem frühkindlichen Hirnschaden mit Entwicklungsverzögerung. Wegen der bestehenden spastischen Lähmung vermag er nur 100 Meter zu gehen. Zu Therapiezwecken beschafften seine Eltern ein Co-Pilot-Tandem, bei dem das behinderte Kind auf dem vorderen Platz sitzt, während die Begleitperson auf dem hinteren Sitzplatz das Fahrrad steuert und antreibt. Die Kosten von 6.300 DM abzüglich Eigenanteil sollte die Krankenkasse übernehmen, die jedoch ablehnt. Zu Recht, wie der 5. Senat des Landessozialgerichts NRW (Az: L 5 KR 134/00) festgestellt hat; § 33 Sozialgesetzbuch 5. Buch setzt für die Kostenübernahme enge Grenzen. Das begehrte Hilfsmittel muss erforderlich sein, um eine Behinderung auszugleichen; sein Einsatz muss zur Lebensbewältigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt werden. Daran fehlt es hier. Fortbewegen kann sich der Kläger auch mit Hilfe des von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Rollstuhls. Zur Behandlung der beim Kläger vorliegenden Krankheiten erscheinen krankengymnastische Übungen geeigneter. Auch unter dem Gesichtspunkt der sozialen Kommunikation und Integration lässt sich eine Kostenübernahme nicht rechtfertigen. Der Senat hat Fahrradtouren mit den Eltern keine derart überragende Bedeutung zugemessen.
Eine über die Befriedigung von Grundbedürfnissen hinausgehende soziale Rehabilitation ist nicht Aufgabe der Krankenkassen, sondern anderer Sozialleistungsträger. Zu denken wäre etwa an Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.
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