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Korruption im Gesundheitswesen
BGH-Urteil stärkt Unabhängigkeit der Ärzte
27.06.2012 • 0 Kommentare

Ist die Bestechung von Ärzten strafwürdig? Macht sich ein Arzt strafrechtlich der Korruption strafbar, wenn er Geschenke oder Geld von einer Pharmafirma annimmt?

"Nein", so lautet das jüngst verfasste Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Monatelange Auseinandersetzungen über Pro und Contra haben somit ein Ende. Ärzte machen sich nicht strafbar wenn sie Geschenke von Pharmafirmen annehmen, wenn sie deren Arzneimittel dem Patienten rezeptieren.

"Der Bundesgerichtshof betont in seinem Urteil zu Recht, dass der freiberuflich tätige Kassenarzt weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde ist", erklärte hierzu Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer.

Schon seit Jahren wird darüber gestritten, ob der Bestechungsparagraph §299 StGB auf die Ärzte anwendbar sei.

"Der freiberuflich tätige Kassenarzt ist weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde", erklärten die Richter dazu in ihrem Urteil. Für sie müsste im Falle einer Bestechlichkeit der Arzt als Beauftragter der Krankenkassen tätig sein. Dieses wäre jedoch nicht der Fall.

Ein konkreter Fall hatte für Unmut gesorgt: So bekamen Kassenärzte von einer Pharmareferentin Schecks im Wert von 18.000 Euro. Sie wurde wegen "Bestechung im geschäftlichen Verkehr" angeklagt und zu einer Geldstrafe verurteilt; später wurde das Urteil widerrufen. Grund: Die Grundlage der Zahlungen an die Ärzte basierte auf ein Prämiensystem des Pharmaunternehmens. Dieses sah vor, dass die Ärzte für die Verordnungen von Arzneimitteln von der Firma fünf Prozent des Abgabepreises erhalten sollten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte entschieden, dass durch das Zücken eines Rezepteblocks ein Kaufvertrag zwischen der Krankenkasse und der Apotheke zustande käme. Somit würden die Ärzte als "Beauftragte" für die Krankenkassen tätig werden.

Der BGH verneinte dies und sah darin jedoch keinen Korruptionsfall – und somit war das vorangegangene Urteil nichtig.

Die SPD möchte hierzu an einem Gesetzesentwurf arbeiten, der nach der Sommerpause vorgelegt werden soll. So soll den Ärzten, egal ob niedergelassen oder im Krankenhaus tätig, eine einheitliche Gesetzesregelung zur Annahme von Geschenken zugeteilt werden. Auch sollen stärkere Sanktionen bei "Korruptionsfällen" im Strafgesetzbuch fest verankert werden.

Kathrin Vogler, Vize-Präsidentin des Bundestags-Gesundheitsausschusses (Linke) sprach sich gegen das Urteil aus: "Bestechung und Bestechlichkeit von Ärzten ist kein Kavaliersdelikt", erklärt sie hierzu.

Die Sprecherin für Patientenrechte bei den Grünen, Frau Maria Klein-Schmeink, ruft die Gesetzgeber zu einer Überprüfung der bestehenden Regelungen aus. "Es darf nicht sein, dass einzelne Ärzte aus Profitinteressen bestimmte Leistungen verordnen, die medizinisch nicht sinnvoll sind."

Ähnliche Bedenken äußerte die Deutsche Hospiz Stiftung: "Patienten müssen darauf vertrauen können, dass ihr Wohl im Vordergrund steht und nicht die Gewinnmaximierung des Arztes". Sie fordert hingegen strengere Gesetze, denn korruptes Verhalten müsse strafrechtlich geahndet werden.

Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes, Gernot Kiefer äußerte sich ähnlich zu dem Urteil: "Der heutige Beschluss des Großen Strafsenats ist kein Freifahrtschein für niedergelassene Ärzte und Pharmareferenten, sondern ein klarer Auftrag an den Gesetzgeber, die in diesem Rechtsstreit sichtbar gewordenen Lücken im Strafrecht zu schließen".

Birgit Fischer, Hauptgeschäftsführerin des Pharma-Verbandes VFA, begrüßte das Urteil des BGH: "Ärzte können sich weiter als Angehörige eines freien Berufs sehen und werden nicht als verlängerter Arm der Krankenkassen eingeordnet."

Zwar greift das Strafrecht nicht, jedoch andere rechtliche Regelungen gibt es bereits. Das ärztliche Berufsrecht und das Kassenrecht verbieten Ärzten die Annahme von diesen Geschenken, sie riskieren damit ihre Zulassung oder sogar die Approbation.



AvB / physio.de

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