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Konkurrenzschutz bringt Ergotherapeutin 15.000 Euro
Bundesarbeitsgericht: Wettbewerbsverbot nur gegen Entschädigung. Auch bei Kündigung in der Probezeit.
08.07.2006 • 0 Kommentare

Konkurrenz ist lästig. Und kommt sie auch noch aus dem eigenen Stall wittert manch ein Praxischef Gefahr. Nicht selten wollen sich Arbeitgeber mit einem im Arbeitsvertrag festgelegten Wettbewerbsverbot die unliebsame Konkurrenz vom Hals halten. Doch der vermeintlich komfortable Vertragspassus kann teuer werden. Ausscheidende Arbeitnehmer können sich das Verbot der eigenen Niederlassung mit einer Entschädigungszahlung versüßen lassen, so eine gerade ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. Auf der Zahlung kann der Mitarbeiter auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber nachträglich auf die Wettbewerbsklausel verzichtet. Selbst eine Kündigung während der Probezeit schränkt das Recht auf Entschädigung nicht ein.

Drei Monate hielt es eine Ergotherapeutin in der Praxis ihrer Chefin aus. Dann kündigte die Therapeutin und teilte der Praxisbesitzerin mit, dass sie wie vereinbart zwölf Monate lang in einem Radius von 15 Kilometern in keiner anderen Ergotherapiepraxis arbeiten oder selbst eine Praxis betreiben werde. Gleichzeitig verlangte sie eine monatliche Karenzentschädigung. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, dass im Arbeitsvertrag keine Entschädigung vereinbart worden sei. Außerdem könne ein Wettbewerbsverbot nicht schon während der Probezeit wirksam werden. Die Kontrahentinnen stritten sich durch die Instanzen der Arbeitsgerichte. Nachdem sich die klagende Angestellte im ersten Verfahren nicht durchsetzen konnte, bekam sie vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg Recht. Die Praxisinhaberin legte Berufung beim Bundesarbeitsgericht ein und scheiterte auch dort.

Mit einem Wettbewerbsverbot werde die Arbeitnehmerin in ihrer Berufsausübung eingeschränkt, deshalb stehe ihr auf der Grundlage der Regelungen des Handelgesetzbuches (HGB) eine Entschädigung zu, urteilten die Erfurter Richter. Hält sich die Beschäftigte an das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot, könne zudem die Arbeitgeberin die Zahlung nicht deshalb verweigern, weil das Verbot möglicherweise unwirksam sei. Auch der Hinweis der Praxischefin die Mitarbeiterin sei noch innerhalb der Probezeit ausgeschieden ändere nichts an der Entschädigungspflicht. Der Arbeitsvertrag enthalte keinen Verweis, dass das Wettbewerbsverbot erst nach Ablauf der Probezeit gelten soll, erklärte das Gericht. Die Arbeitgeberin hätte ja die Möglichkeit gehabt, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Für die Klägerin hat sich die dreimonatige Tätigkeit in der beklagten Ergotherapiepraxis gelohnt. Neben dem Gehalt muss ihr die ehemalige Chefin eine Entschädigung von 15.000 Euro bezahlen.

Fazit: Für Arbeitgeber ist das Wettbewerbsverbot ein stumpfes Schwert. Sieger ist immer der Mitarbeiter. Will er sich niederlassen oder in einer nahe gelegenen anderen Praxis arbeiten, kann er dies problemlos tun. Plant er nichts dergleichen, ist ihm eine üppige Entschädigungszahlung sicher.


Peter Appuhn
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