Im Rechtsverkehr sitzt der Teufel meist im Detail. Das musste auch eine Physiotherapeutin erfahren, die auf den Kosten für eine längst überfällige Privatrechnung sitzen blieb. Verzugskosten kann sie nicht geltend machen, beschied ihr jüngst der Bundesgerichtshof (BGH).
Die Therapeutin verschickte eine Privatrechnung, die sie mit diesem Hinweis versah: "Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004 auf das angegebene Konto." Geld sah sie zunächst keines, auch nicht als sie die säumige Patientin im Mai und November 2005 nochmals zur Zahlung aufforderte. Die Unwillige war inzwischen umgezogen, hatte aber einen Nachsendeauftrag erteilt. Wiederum Monate später, im Februar 2006, beauftragte die um den Lohn ihrer Arbeit Geprellte einen Rechtsanwalt. Neben der Hauptforderung verlangte der Anwalt von der Privatpatientin Zinsen ab November 2004, die Kosten für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und sein eigenes Honorar. Daraufhin beglich die Schuldnerin die Behandlungskosten, nicht aber den Mahnaufwand.
Vor Gericht erkannte sie dann den Zinsanspruch zwischen dem Anwaltsschreiben im Februar und ihrer Zahlung im März 2006 an, was die Amtsrichter akzeptierten. Um die übrigen Kosten durchzusetzen, klagte sich die Physiotherapeutin erfolglos durch die Instanzen bis sie schließlich beim BGH landete. Doch auch das Gericht in Karlsruhe befreite sie nicht von ihren Kosten. Bis zum Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens sei die Patientin nicht in Zahlungsverzug gewesen, befanden die Bundesrichter. Zwar käme der "Schuldner einer Entgeltforderung" dann in Verzug, wenn er nicht spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung bezahlt. Für einen Verbraucher, der ein Privatpatient unstrittig ist, gilt diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches aber nur, wenn er auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen wurde. Und genau das habe die Klägerin versäumt, die ja lediglich das Zahlungsziel angegeben hatte. Dass die Therapeutin die Patientin zweimal schriftlich gemahnt hatte, wertete der BGH als unerheblich. Die Beklagte hätte ja die Nachsendung beauftragt. Fehler der Post könne man ihr nicht anlasten.
Fazit: Der Verbraucherschutz stellt Hürden vor ein Zahlungsbegehr. Nur der Hinweis auf einen "Verzugeintritt oder ähnliche Zusätze" begründen das Recht auf pünktliche Bezahlung der erbrachten Leistungen. Ihre Rechnung hätte die klagende Therapeutin besser mit diesem Zusatz versehen: "Bei Nichtzahlung tritt am 06.10.2004 der Verzug ein".
Peter Appuhn
physio.de
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Die Therapeutin verschickte eine Privatrechnung, die sie mit diesem Hinweis versah: "Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004 auf das angegebene Konto." Geld sah sie zunächst keines, auch nicht als sie die säumige Patientin im Mai und November 2005 nochmals zur Zahlung aufforderte. Die Unwillige war inzwischen umgezogen, hatte aber einen Nachsendeauftrag erteilt. Wiederum Monate später, im Februar 2006, beauftragte die um den Lohn ihrer Arbeit Geprellte einen Rechtsanwalt. Neben der Hauptforderung verlangte der Anwalt von der Privatpatientin Zinsen ab November 2004, die Kosten für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und sein eigenes Honorar. Daraufhin beglich die Schuldnerin die Behandlungskosten, nicht aber den Mahnaufwand.
Vor Gericht erkannte sie dann den Zinsanspruch zwischen dem Anwaltsschreiben im Februar und ihrer Zahlung im März 2006 an, was die Amtsrichter akzeptierten. Um die übrigen Kosten durchzusetzen, klagte sich die Physiotherapeutin erfolglos durch die Instanzen bis sie schließlich beim BGH landete. Doch auch das Gericht in Karlsruhe befreite sie nicht von ihren Kosten. Bis zum Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens sei die Patientin nicht in Zahlungsverzug gewesen, befanden die Bundesrichter. Zwar käme der "Schuldner einer Entgeltforderung" dann in Verzug, wenn er nicht spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung bezahlt. Für einen Verbraucher, der ein Privatpatient unstrittig ist, gilt diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches aber nur, wenn er auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen wurde. Und genau das habe die Klägerin versäumt, die ja lediglich das Zahlungsziel angegeben hatte. Dass die Therapeutin die Patientin zweimal schriftlich gemahnt hatte, wertete der BGH als unerheblich. Die Beklagte hätte ja die Nachsendung beauftragt. Fehler der Post könne man ihr nicht anlasten.
Fazit: Der Verbraucherschutz stellt Hürden vor ein Zahlungsbegehr. Nur der Hinweis auf einen "Verzugeintritt oder ähnliche Zusätze" begründen das Recht auf pünktliche Bezahlung der erbrachten Leistungen. Ihre Rechnung hätte die klagende Therapeutin besser mit diesem Zusatz versehen: "Bei Nichtzahlung tritt am 06.10.2004 der Verzug ein".
Peter Appuhn
physio.de
Mein Profilbild bearbeiten