Die Klinik Tecklenburger Land ist
eine Fachklinik für Psychosomatik,
Hämatologie und internistische
Onkologie. Tecklenburg liegt in 30
bzw. 40 km Entfernung zu den
Universitätsstätten Osnabrück
und Münster. Wir sind ein
spannender und interessanter
Arbeitgeber im Münsterland. Warum?
Die Klinik ist eine Einrichtung der
Fuest Familienstiftung, ein sehr
gut aufgestelltes und gesundes
Familienunternehmen. Die Stiftung
bedeutet für die Mitarbeiter
Sicherheit, Stabilität und
Verlässlichke...
eine Fachklinik für Psychosomatik,
Hämatologie und internistische
Onkologie. Tecklenburg liegt in 30
bzw. 40 km Entfernung zu den
Universitätsstätten Osnabrück
und Münster. Wir sind ein
spannender und interessanter
Arbeitgeber im Münsterland. Warum?
Die Klinik ist eine Einrichtung der
Fuest Familienstiftung, ein sehr
gut aufgestelltes und gesundes
Familienunternehmen. Die Stiftung
bedeutet für die Mitarbeiter
Sicherheit, Stabilität und
Verlässlichke...
Er hätte die Therapiemethode schließlich während der Ausbildung zum Physiotherapeuten gelernt, argumentierte der Kläger. Die Weiterbildung würde nichts Neues vermitteln. Eine Beschränkung der Tätigkeit sei zudem ein Eingriff in seine Berufsfreiheit. Das Gericht dagegen stellte das Gemeinwohl über die Berufsausübungsfreiheit. Zur Qualitätssicherung dürfe die Krankenkasse eine besondere Weiterbildung verlangen, die zumindest eine „Vertiefung der während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse“ darstelle. Seinen Beruf könne er ja dennoch ausüben, da die Zulassung weiter bestehe.
Fast auf den Tag genau vor einem Jahr hatte das BSG über einen ähnlichen Fall zu befinden (wir berichteten). Damals ging es um die Frage, ob ein Physiotherapeut PNF erbringen kann, ohne eine entsprechende Zusatzausbildung absolviert zu haben. Allerdings war die Fragestellung in diesem Fall eine völlig andere. Das Gericht erkannte, besondere Behandlungsrichtlinien dürften nicht im Zulassungsverfahren geregelt werden und könnten deshalb auch nicht Bestandteil der Zulassungsempfehlungen sein. Erweiterte Behandlungsberechtigungen müssten in Rahmenempfehlungen und –verträgen niedergelegt sein. Insoweit bekam der klagende Physiotherapeut recht. Auf dieses Urteil kann man sich noch immer berufen, die Zulassungsempfehlungen wurden bis heute nicht verändert.
Fazit: Es ist Keine Einschränkung der Berufsfreiheit, wenn die Behandlungsberechtigung versagt wird. Aber: Solange die Erlaubnis zur Behandlung von PNF, Manuelle Therapie und Co Bestandteil des Zulassungsverfahrens ist und nicht ausschließlich in Verträgen zwischen Krankenkassen und Berufsverbänden oder einzelnen Leistungserbringern geregelt wird, sollte die Abgabe dieser Leistungen auch ohne Zertifikate möglich sein.
Peter Appuhn
physio.de
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