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Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Krankenkassen und Bundesgesundheitsministerium (BMGS) sind gerade dabei, einen alten Streit wieder aufzuwärmen. Wochenlang lag man sich im Herbst des vergangenen Jahres in den Haaren, wer denn nun zuständig sein soll für den Einzug Gebühr. Schließlich vereinbarten KBV und Spitzenverbände der Krankenkassen eine vertragliche Regelung. Der Kassenarzt muss kassieren, zahlt ein Patient nicht, fordert er ihn einmal schriftlich mit Fristsetzung zur Zahlung auf. Bleibt er weiter in Verzug, übernimmt die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) das Verfahren. Erst wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos bleiben, der Patient zahlungsunfähig ist, muss die Kasse die Folgen übernehmen, sie kann die Praxisgebühr in den Wind schreiben. Der KV muss sie die Kosten für das Mahnverfahren ersetzen und ihr zusätzlich eine Kostenpauschale von 4 Euro überweisen.
„Wir wollen wegen der zehn Euro nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen“, erklärt KBV-Sprecher Roland Stahl jetzt und empfiehlt allen 23 Kassenärztlichen Vereinigungen, auf Mahnverfahren gegen die 200.000 säumigen Zahler zu verzichten. Der Aufwand und die Kosten seien zu hoch. Bis zum Sommer wolle man die Krankenkassen soweit gebracht haben, dass diese sich selbst als Geldeintreiber bewähren. Stahl verweist dabei auf Regelungen mit den Zahnärzten. Hat der Dentist einmal gemahnt, übernehmen hier die Krankenkassen das weitere Geschäft.
Das BMGS will den Ärzten die Leviten lesen. Die KBV könne nicht einfach den auch von ihr unterschriebenen Vertrag missachten. „Wir erwarten, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen die Mahnverfahren auch weiterhin betreiben“, so ein Ministeriumssprecher. An der Wirkung dieses Appells scheinen die Beamten jedoch zu zweifeln. Sie haben die KBV schon mal vorsorglich nach Berlin zitiert. Eine Sprecherin des Verbandes der Angestelltenkrankenkassen (VdAK) befürchtet gar einen „gesetzlosen Zustand“. Sollten die KV ihrem Auftrag nicht nachkommen, müssten die Aufsichtsbehörden, die Landesgesundheitsminister, eingeschaltet werden.
Der Standpunkt der KBV ist durchaus nachvollziehbar. Es ist kaum verständlich, warum die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung die Administration des Inkassoverfahrens den Krankenkassen überlassen kann, die Vereinigung der Kassenärzte aber selbst aktiv werden muss. Fachleute bezweifeln zudem, ob das Verfahren einer rechtlichen Überprüfung überhaupt standhalten würde. Immerhin sei die KBV kein Vertragspartner des gemahnten Patienten und könne deshalb auch keine juristischen Schritte gegen ihn einleiten.
Peter Appuhn
physio.de
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