Zur Unterstützung unseres Teams in
einer Physiotherapiepraxis in
Heidelberg suchen wir ein*e
Physiotherapeut*in (m/w/d)
Was Sie erwartet:
- Sehr gute Bezahlung ab 23€/h
und Bonuszahlungen
- 30 Urlaubstage + Bildungsurlaub
- Unbefristeter Arbeitsvertrag
- wenn gewünscht, viele 1 h
Behandlungseinheiten
- Praxis ist mit öffentlichen
Verkehrsmitteln sehr gut zu
erreichen
- Benzingutschein
- Selbstständiges Arbeiten
- Freundlicher Umgang miteinander
- Ein nettes Team und eine...
einer Physiotherapiepraxis in
Heidelberg suchen wir ein*e
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erreichen
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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat jetzt in einem Rundschreiben an ihre Mitglieder ihren Standpunkt zu der durch die im Beitragssicherungsgesetz verordneten Nullrunde präzisiert.
Nach Abschaffung der Globalbudgets hätten die Richtgrößenvereinbarungen schon im vergangenen Jahr zu einem Preisverfall bei ärztlichen Leistungen geführt. Diese Situation würde sich durch ein Einfrieren der Honorare in diesem Jahr noch verschärfen.
Um dies zu verdeutlichen, empfiehlt die KBV den Kassenärzten unter klarer Einhaltung des Sicherstellungsauftrages auf die Gesetzeslage zu achten. Sie verweist auf die Bestimmungen aus dem Sozialgesetzbuch V §12 Absatz 1: „ Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen."
Die KBV zählt die möglichen praktischen Konsequenzen auf. Zur Verordnung von Heilmitteln betont sie, dass die Heilmittelrichtlinien eine „qualitätsgesicherte Grundlage für die Heilmittelverordnung" geschaffen hätten. Sie fordert die Kassenärzte auf, sich strikt an die medizinischen Anforderungen zu halten: „Dies gilt für den verfügbaren Höchstrahmen einer Erstverordnung, der sich als Regelfall eingebürgert hat, obwohl er nur den Rahmen für die individuell vom Arzt zu bestimmende Behandlungsserie absteckt. Dies gilt für die medizinische Notwendigkeit einer Folgeverordnung! Sie muss die medizinisch begründete Ausnahme sein und darf nicht nahezu zur Regel werden! Die Verordnungsempfehlung des Physiotherapeuten reicht hierfür allein nicht!"
Ab 21. Januar wollen die Kassenärzte mit ihrem Dienst nach Vorschrift beginnen. Es bleibt abzuwarten, wie viele von ihnen sich letztlich daran beteiligen werden.
Originaltext des KBV-Schreibens
Peter Appuhn
physio.de
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