Das Reha-Zentrum HESS steht für
eine langjährige Reha-Expertise
und qualitative hochwertige
Therapie am Patienten in den
Fachbereichen Orthopädie und
Neurologie. Schwerpunkte neben der
klassischen Rehabilitation sind die
medizinisch-beruflich orientierte
Rehabilitation inklusive ABMR,
EFL-Testungen sowie die
Jugendrehabilitation.
Für den Umzug in unseren neuen,
modernen Gesundheitscampus suchen
wir zur Erweiterung des
neurologischen Teams am Standort in
Bietigheim-Bissingen einen
Phy...
eine langjährige Reha-Expertise
und qualitative hochwertige
Therapie am Patienten in den
Fachbereichen Orthopädie und
Neurologie. Schwerpunkte neben der
klassischen Rehabilitation sind die
medizinisch-beruflich orientierte
Rehabilitation inklusive ABMR,
EFL-Testungen sowie die
Jugendrehabilitation.
Für den Umzug in unseren neuen,
modernen Gesundheitscampus suchen
wir zur Erweiterung des
neurologischen Teams am Standort in
Bietigheim-Bissingen einen
Phy...
Wie genau diese Informationspflicht der Krankenkassen an ihre Mitglieder aussieht, hat daher das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) klargestellt. Denn eine Erhöhung des Zusatzbeitrages muss sozial- und wettbewerbsrechtlich wasserdicht kommuniziert werden.
Kleingedrucktes reicht nicht
So muss die Ankündigung einer Erhöhung in der Überschrift eines Anschreibens klar erkennbar sein, Verweise im Kleingedruckten, auf anklickbare Links etc. reichen nicht aus. Ebenso muss unmittelbar auf eine Liste des GKV-Spitzenverbandes verwiesen werden, in der die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen zum Vergleich aufgeführt sind.
Eine Überschrift wie „Neues zum Jahreswechsel“, „Ihre Krankenkasse“ oder „Aktuelles“ reicht daher nicht aus, auch wenn die Erhöhung im nachfolgenden Artikel erwähnt wird. Zudem muss eine solche Ankündigung klar von werblichen Aussagen abgegrenzt sein und den Hauptteil des Schreibens ausmachen.
Sonderkündigungsrecht
Mit einer solchen Erhöhung des Zusatzbeitrages geht ein fristgerechtes Sonderkündigungsrecht des Versicherten einher. Auf dieses sollte in den Informationsschreiben ebenfalls hingewiesen werden. Und dieses wurde mit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens Anfang 2021 deutlich vereinfacht. Denn nun reicht eine einfache Wahlerklärung gegenüber der neu gewählten Krankenkasse.
Bundesamt bittet um Hinweise
Allerdings könne das Bundesamt nicht alle Informationsschreiben der Krankenkassen präventiv kontrollieren. Hier sei man auf präzise Hinweise und gezielte Beschwerden der Versicherten angewiesen, hieß es von Seiten des Bundesamtes.
O.G. / physio.de
ZusatzbeitragGKVBAS
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