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Zusatzbeitrag
Informationspflicht der Krankenkassen
Erhöhung des Zusatzbeitrages muss deutlich und gemeinsam mit Möglichkeit zum Kassenwechsel kommuniziert werden.
02.12.2024 • 0 Kommentare

Ein Großteil der gesetzlichen Krankenkassen hat angekündigt, aufgrund der Haushaltslage und neuer Gesetzesvorhaben den Zusatzbeitrag für ihre Versicherten erhöhen zu müssen. Das ist soweit legal und vielleicht auch nachvollziehbar. Allerdings gibt es genaue Spielregeln, an die sich die Krankenkassen halten müssen, wenn sie ihre Mitglieder über eine entsprechende Erhöhung informieren. Spielregeln, an die sich in der Vergangenheit längst nicht alle Kassen gehalten haben.

Wie genau diese Informationspflicht der Krankenkassen an ihre Mitglieder aussieht, hat daher das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) klargestellt. Denn eine Erhöhung des Zusatzbeitrages muss sozial- und wettbewerbsrechtlich wasserdicht kommuniziert werden.

Kleingedrucktes reicht nicht
So muss die Ankündigung einer Erhöhung in der Überschrift eines Anschreibens klar erkennbar sein, Verweise im Kleingedruckten, auf anklickbare Links etc. reichen nicht aus. Ebenso muss unmittelbar auf eine Liste des GKV-Spitzenverbandes verwiesen werden, in der die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen zum Vergleich aufgeführt sind.

Eine Überschrift wie „Neues zum Jahreswechsel“, „Ihre Krankenkasse“ oder „Aktuelles“ reicht daher nicht aus, auch wenn die Erhöhung im nachfolgenden Artikel erwähnt wird. Zudem muss eine solche Ankündigung klar von werblichen Aussagen abgegrenzt sein und den Hauptteil des Schreibens ausmachen.

Sonderkündigungsrecht
Mit einer solchen Erhöhung des Zusatzbeitrages geht ein fristgerechtes Sonderkündigungsrecht des Versicherten einher. Auf dieses sollte in den Informationsschreiben ebenfalls hingewiesen werden. Und dieses wurde mit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens Anfang 2021 deutlich vereinfacht. Denn nun reicht eine einfache Wahlerklärung gegenüber der neu gewählten Krankenkasse.

Bundesamt bittet um Hinweise
Allerdings könne das Bundesamt nicht alle Informationsschreiben der Krankenkassen präventiv kontrollieren. Hier sei man auf präzise Hinweise und gezielte Beschwerden der Versicherten angewiesen, hieß es von Seiten des Bundesamtes.

O.G. / physio.de

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