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passen wir deine Arbeitszei...
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Mit der Entscheidung wies das OLG die Schadenersatzklage eines damals 34-jährigen Tischlers ab: Sein Arzt hatte ihm gegen die berufsbedingten Verspannungen im Rücken- und Nackenbereich Physiotherapie verordnet. Nach der vierten Behandlung spürte der Patient jedoch linksseitige Lähmungen. Wie sich herausstellte gingen diese auf einen durch eine Gefäßwand-Verletzung der Wirbelarterie ausgelösten Hirninfarkt zurück. Wegen dauerhafter Folgeschäden musste der Tischler umschulen. Von seiner Physiotherapeutin verlangte er daher Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld von 110.000 Euro. Die Physiotherapeutin habe "ein unzulässiges Einrenkmanöver durchgeführt" und dabei die Arterie verletzt, argumentierte der Kläger.
Ein Sachverständiger konnte dagegen keinen Fehler feststellen. Der Patient habe nicht nachgewiesen, dass er "mit einer nur den Ärzten vorbehaltenen Manipulation" behandelt worden sei, stellte das OLG Hamm fest. Vielmehr habe es sich bei der als "Einrenken" empfundenen Behandlung auch um eine fachgerechte Mobilisation handeln können. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem Hirninfarkt reiche daher nicht aus, um eine unzulässige Manipulation zu belegen, begründeten die Richter das Urteil. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Arterie des Klägers bereits vorgeschädigt war.
NUR / physio.de
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