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Hippotherapie ist keine Kassenleistung
Urteil des Bundessozialgerichtes beruft sich auf den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der andere Therapieformen als gleichwertig und kostengünstiger einschätzt.
05.04.2002 • 0 Kommentare

Ein 20-jähriger Tetraplegiker ist vor dem Bundessozialgericht mit seiner Klage auf Kostenübernahme von Hippotherapie durch die DAK gescheitert. Wie zuvor schon das Sozialgericht in Mainz und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz befanden die Bundesrichter, dass Hippotherapie nicht zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung gehöre.
In ihrer Begründung berufen sich die Richter auf Stellungnahmen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, der mehrmals, zuletzt 1992, eine Anerkennung verweigert hat, da der Hippotherapie kein höherer therapeutischer Wert zukomme als kostengünstigeren Verfahren. Ein vom Deutschen Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V. 1999 gestellter neuerlicher Antrag auf Anerkennung wurde vom Bundesausschuss bisher nicht entschieden.
Die Richter betonten, dass es nicht ausschließlich auf den therapeutischen Nutzen einer Therapie ankomme, sondern auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden müssten.

Besondere Bedeutung hat das Urteil auch deswegen, da Hippotherapie bisher häufig von den Kassen bezahlt wurde und bei Beamten als beihilfefähige Leistung anerkannt ist.

Aktenzeichen des Bundessozialgerichtes: B 1 KR 36/00 R



Peter Appuhn
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