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Hilfsmittelverordnung: Leistungskatalog ist verbindlich
Erstellen Krankenkassen einen Leistungskatalog für Hilfsmittel, besteht keine Erstattungspflicht für ein in dem Katalog nicht aufgeführtes Hilfsmittel. Dies entschied das Landgericht Köln.
In dem vorliegenden Fall ging es um die Verordnung eines Bewegungstrainers. Das Gericht entschied, dass es auf die medizinische Notwendigkeit nicht ankomme. "Ein Leistungskatalog, der die erstattungsfähigen Hilfsmittel abschließend aufzählt, unterliegt als primäres Leistungsversprechen keiner Inhaltskontrolle."
physio.de
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In dem vorliegenden Fall ging es um die Verordnung eines Bewegungstrainers. Das Gericht entschied, dass es auf die medizinische Notwendigkeit nicht ankomme. "Ein Leistungskatalog, der die erstattungsfähigen Hilfsmittel abschließend aufzählt, unterliegt als primäres Leistungsversprechen keiner Inhaltskontrolle."
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