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Heilpraktikererlaubnis: Hü und Hott in Bayern
Ansbach: Orthopäden verfügen nur über einen kleinen Teil des Wissens von Physiotherapeuten. München: Physiotherapie ist Heilhilfsberuf ohne diagnostische Kenntnisse.
09.08.2008 • 0 Kommentare

Der Zug zum frei praktizierenden Physiotherapeuten bleibt in Bewegung. In den vergangenen Wochen haben sich diverse Gerichte in Bayern mit der Frage einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis beschäftigt. Die Verwaltungsgerichte in Ansbach und Würzburg bestätigten im Wesentlichen die hier inzwischen hinreichend bekannte Linie und gaben den Klägern Recht. Wie ihre Kollegen in Koblenz und Oldenburg, ließen sich die klagenden Therapeuten von Rechtsanwalt Christian Bill vertreten, dem juristischen Pionier in Sachen Berufsqualifikationen von Physiotherapeuten. Pech dagegen hatte eine Therapeutin in München. Sie verlor – mit einem anderen Rechtsvertreter.

Bei gleich zwei Therapeuten bemühten die Gesundheitsbehörden aus dem Mittelfränkischen die schon mehrfach strapazierten Ablehnungsgründe: Eine Teil-Heilpraktikererlaubnis sei im Gesetz nicht vorgesehen und den Physiotherapeuten mangele es an differentialdiagnostischen Kenntnissen. Das darauf hin angerufene Verwaltungsgericht Ansbach belehrte die Amtsvertreter eines Besseren. Die Gründe für die Erlaubnisverweigerung seien nicht mit dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) vereinbar. Physiotherapeuten würden eh schon die Heilkunde nach HeilprG ausüben. Dort heißt es, die Ausübung der Heilkunde ist jede "Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen". Eben das täten auch Physiotherapeuten. Im Übrigen sei ein Verbot der inhaltlichen Beschränkung der Tätigkeit im Gesetz nicht zu finden. Und es sei nicht erkennbar, dass ein Heilpraktiker über qualifiziertere Kenntnisse im differentialdiagnostischen Bereich verfüge.

Die Gefährdung der Volksgesundheit sei ausgeschlossen, handele es sich doch bei der Physiotherapie um einen gesetzlich anerkannten Beruf. Das aber sei die Heilpraktik gerade nicht. Physiotherapeuten die Erlaubnis zu versagen, auf ihrem ureigenen Feld tätig zu werden, wäre eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit. Die Einschätzung des Gerichts wird durch die Gutachten zweier Medizinprofessoren bestätigt. Die beiden Ärzte betonten, dass "ein Facharzt für Orthopäde und Unfallchirurgie in aller Regel nur einen kleinen Teil" des Wissens von Physiotherapeuten besitze und auf die Kooperation mit den Therapeuten angewiesen sei.

Vor dem Verwaltungsgericht in Würzburg hatte ein Masseur Erfolg. Auch er darf jetzt Patienten ohne ärztlichen Auftrag behandeln, soweit er sich im Rahmen seiner spezifischen Qualifikationen bewegt. Heilpraktiker muss er sich dabei nicht nennen. Im Ansbacher Verfahren wurde diese Frage nicht erörtert. Dort ist die Revision zugelassen. Es ist anzunehmen, dass die unterlegene Behörde Berufung einlegen wird. Das Urteil ist demnach noch nicht rechtskräftig. Die Würzburger Urteilsbegründung steht noch aus. Das Verfahren führten die Richter nach Aktenlage ohne persönliche Anhörung der Beteiligten.

Eine Praxisbesitzerin aus München handelte sich vor dem dortigen Verwaltungsgericht eine Abfuhr ein. Die Physiotherapie sei ein Heilhilfsberuf, befanden die Richter in der bayrischen Hauptstadt, eine Kenntnisprüfung zur Ausübung der Heilkunde deshalb unerlässlich. Die Ausbildung des Therapeuten sei gerade nicht auf eine selbstständige Tätigkeit als Heilkundler ausgerichtet. Zwar werde ein "fundiertes Grundwissen" vermittelt, was aber nicht bedeutet, dass der Therapeut "dadurch ohne weiteres in die Lage versetzt werde, ohne vorherige Konsultation eines Arztes Diagnosestellungen vorzunehmen". Die klagende Physiotherapeutin hätte auch nicht hinreichend darlegen können, dass sie als eine auf ihr Fachgebiet beschränkt tätige Heilpraktikerin nicht eine Gefährdung der Volksgesundheit darstelle. Aus Gründen des Patientenschutzes versagten ihr die Richter die Erlaubnis.

Wir wissen nicht, von welchem Rechtsanwalt sich die sich so hoffnungsfrohe Praxischefin vor den Schranken des Verwaltungsgerichts vertreten ließ. Eines aber zeigt ihr klägliches Scheitern. Ein fein abgestimmtes Vorgehen verspricht eher Erfolg als ein isoliertes Einzelverfahren. Die Münchener Klägerin hat jetzt zwar die Möglichkeit einer Berufungsverhandlung. Die bis jetzt angefallenen Kosten aber trägt sie allein.



Peter Appuhn
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