Wir suchen für unsere Praxis in
Pforzheim Kollegen*innen in Voll-
und oder Teilzeit.
Wir zahlen einen Willkommens-/
Wechselbonus. Bieten individuelle
und somit flexible Arbeitszeiten,
mind. 30 Tage Urlaub, jährliche
Gehaltserhöhungen,
Umsatzbeteiligung ,
Fortbildungskostenübernahme sowie
ein Jobrad sind möglich.
Wir freuen uns auf DEINE
persönliche oder elektronische
Bewerbung !
Pforzheim Kollegen*innen in Voll-
und oder Teilzeit.
Wir zahlen einen Willkommens-/
Wechselbonus. Bieten individuelle
und somit flexible Arbeitszeiten,
mind. 30 Tage Urlaub, jährliche
Gehaltserhöhungen,
Umsatzbeteiligung ,
Fortbildungskostenübernahme sowie
ein Jobrad sind möglich.
Wir freuen uns auf DEINE
persönliche oder elektronische
Bewerbung !
Der niedersächsische Physiotherapeut bemühte die zuständige Behörde der Stadt Oldenburg mit dem Antrag auf Ausübung der Heilkunde für sein Fachgebiet ohne Eignungsprüfung und ohne Verpflichtung, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" führen zu müssen. Er bezog sich dabei ausdrücklich auf das bekannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz. Wie kaum anders zu erwarten, konnte sich das Amt nur zu einer Ablehnung durchringen. Das OVG-Urteil sei irrelevant, weil es von den für das Heilpraktikergesetz zuständigen Länderreferenten abgelehnt werde, hieß es in dem Verweigerungsbeschluss. Das Gericht in Rheinland-Pfalz hätte die differentialdiagnostischen Fähigkeiten von Physiotherapeuten fehleingeschätzt.
Nun waren die Oldenburger Verwaltungsrichter am Zuge. Sie machten den Behördenvertretern deutlich, dass eher sie es sind, die einer Fehleinschätzung unterliegen. Das Heilpraktikergesetz verlange die Kenntnisprüfung nicht im Sinne einer "berufseröffnenden Eignungskontrolle". Diese sei vielmehr ein "Negativtest", der Personen mit schwerwiegenden medizinischen Fehlvorstellungen von der Ausübung der Heilkunde ausschließen soll. Der Physiotherapeut habe seine Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen und sei damit den "beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis vollständig gewachsen."
Ausführlich setzte sich das Gericht mit den diagnostischen Fähigkeiten des Antragstellers auseinander. Physiotherapeuten lernten "Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbstständig zu erkennen", heißt in der Urteilsbegründung. In aller Regel müssten sie selbst befunden, da nur das Beschwerdebild bekannt sei, die ärztliche Diagnose aber fehle. Allein durch seine Ausbildung besitze der Therapeut die "notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Heilkunde", wenn sie sich auf sein Fachgebiet beschränkt.
Die Kompetenzen der Physiotherapeuten seien über denen von Heilpraktikern einzuordnen, befanden die niedersächsischen Richter. Seine Nähe zur Schulmedizin würde den Therapeuten veranlassen, im Zweifelsfall mit größerer Wahrscheinlichkeit als der Heilpraktiker einen Arztbesuch anzuraten. Zwei medizinische Gutachter, Oberärzte in Kliniken, bestätigten die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Physiotherapeuten hätten "hinreichende differentialdiagnostische medizinische Erkenntnisse" während ihrer Ausbildung erworben.
Schließlich wollte das Oldenburger Gericht dem Kläger nicht zumuten, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen. Die Bezeichnung könnte den Therapeuten diskriminieren, gehöre er doch nicht zu dem Personenkreis "ohne spezielle heilkundliche Berufsausbildung".
Dem klagenden Physiotherapeuten hat das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung Genugtuung verschafft. Auf die Früchte des Urteils aber muss er noch warten. Wegen der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" wurde Revision zugelassen. Vier Wochen hat die Stadt Oldenburg Zeit, Berufung einzulegen, über die dann das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entscheiden muss.
Peter Appuhn
physio.de
Mein Profilbild bearbeiten