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1. Um den verordnenden Ärzten die „Hemmschwelle“ zu nehmen, eine Langfristverordnung (außerhalb des Regelfalls) auszustellen, wird diese Möglichkeit präzisiert. Sollte es bisher heißen, dass „weitere Verordnungen“ möglich sind, wird jetzt darauf hingewiesen, dass es weitere „längerfristige“ Verordnungen sein können, die Verordnungsmenge soll dann nicht festgelegt sein, sondern „sich nach den medizinischen Erfordernissen im Einzelfall“ richten. Eine Langfristverordnung innerhalb des Regelfalles ist nicht vorgesehen. Wie auch bisher schon geplant, sind Langfristverordnungen vom Arzt zu begründen und eine prognostische Einschätzung abzugeben.
2. Verordnungen außerhalb des Regelfalls müssen der Kasse zur Begründung vorgelegt werden (diese können darauf verzichten). Trifft die Krankenkasse innerhalb von fünf Tagen keine Entscheidung, ist die Genehmigung automatisch erteilt. Lehnt sie ab, muss sie trotzdem alle bis dahin erbrachten Behandlungen bezahlen.
3. Die Altersbegrenzung bei CP-Kindern (Behandlungen nach Bobath/Vojta) wird gestrichen und die jetzt geltende Regelung beibehalten.
4. Die Gesamtverordnungsmengen werden sich an der maximalen Verordnungsmenge für die Einzelverordnung orientieren. Beispiel: Maximale Verordnungsmenge pro Rezept: 6 Behandlungen. Gesamtverordnungsmenge: 18 Behandlungen (3 X 6).
5. Anspruch auf Frühförderung schließt den Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln nicht aus.
Vergleicht man die vorgesehenen Veränderungen mit der bisherigen Novellierungsplanung lassen sich kaum substantielle Neuerungen erkennen. Die Langfristverordnung ist nur außerhalb des Regelfalles möglich, eine präzisere Formulierung ändert daran nichts. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt, wenn auch ein „Genehmigungsautomatismus“ nach fünf Tagen wirksam werden soll. Faktisch wird es vermutlich so sein, dass die meisten Kassen auf eine Genehmigung verzichten werden. Dies wäre auch auf der Grundlage des ursprünglichen Textes so gewesen.
Gewonnen haben Kinder mit cerebralen Bewegungsstörungen und ihre Eltern, eine willkürlich festgesetzte Altersbegrenzung wird es nicht geben.
Die Umsetzung der Vorgaben der Ministerin wird deshalb dem Bundesausschuss nicht allzu schwer fallen, auch wenn die kassenärztliche Bundesvereinigung vorsorglich schon einmal darauf hinwies, steigen die Heilmittelausgaben weiter, liege die Schuld dafür ausschließlich bei Ulla Schmidt.
Die formelle Verabschiedung der neuen Heilmittelrichtlinien wird der GBA am 16.03. vornehmen. Der Text wird schon am nächsten Tag im Bundesanzeiger erscheinen, pünktlich am 1.April tritt das Regelwerk in Kraft.
Peter Appuhn
physio.de
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