WIR SUCHEN DICH!
Mitten im Zentrum der Stadt wartet
ein großes Team und spannende
Patienten auf Dich!
Wir zeichnen uns durch ein großes,
diverses Team mit einem starken
Zusammenhalt untereinander aus.
Jegliche Fachbereiche werden bei
uns durch verschiedene
Weiterbildungen abgedeckt, sodass
ein breites Angebot besteht. In
unseren modernen, hellen und
großzügigen Behandlungsräumen
macht das Arbeiten deutlich mehr
Spaß. Und genau das ist uns
wichtig: Du sollst Spaß bei Deiner
Arbeit und ...
Mitten im Zentrum der Stadt wartet
ein großes Team und spannende
Patienten auf Dich!
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diverses Team mit einem starken
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Was ist nun Inhalt der geplanten Änderungen?
Hier die wichtigsten Punkte:
Heilmittelrichtlinien:
- Die bisherigen Einzeldiagnosen werden zu Diagnosegruppen zusammengefasst.
- Es werden Gesamtverordnungsmengen festgelegt. Damit entfällt die Unterteilung in 1. und 2. Folgeverordnung. Jede Verordnung darf höchstens sechs (Ergotherapie, Logopädie: zehn) Behandlungen beinhalten. Es gibt Ausnahmen, dann sind bis zu zehn Behandlungen möglich. Bis zum Erreichen der Gesamtverordnungsmenge darf verordnet werden.
- Vor Ausstellen einer Folgeverordnung muss sich der Arzt vom „Zustand des Patienten überzeugen“.
- Nach ausschöpfen der festgelegten Menge, kann nach einer Therapiepause von zwölf Wochen ein neuer Regelfall „ausgelöst“ werden.
- „Lässt sich in Ausnahmefällen“, die Behandlung mit der vorgesehenen „Gesamtverordnungsmenge im Regelfall nicht abschließen sind Verordnungen außerhalb des Regelfalles möglich. Diese Verordnungen „bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung“. Die Krankenkassen können festlegen, dass diese Verordnungen von ihnen genehmigt werden müssen, sie können aber auch auf eine Genehmigung verzichten.
- Vor Folgeverordnungen und bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles muss eine „störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes“ erfolgen. „Fremdbefunde“ können berücksichtigt werden.
- Hausbesuche dürfen nur medizinisch begründet werden. Soziale Gründe, z.B. der Aufenthalt in einer Tagesfördereinrichtung, reichen nicht.
- Behandlungen von zentralen Bewegungsstörungen bei Kindern nach Bobath/Vojta/PNF können nur noch bis zum vollendeten 12. Lebensjahr verordnet werden.
- Der Therapeut-Arzt-Bericht wird nur fällig, wenn ihn der Arzt für „notwendig“ erachtet. Er kann dann ein entsprechendes Kästchen auf der Verordnung ankreuzen.
Heilmittelkatalog:
- Für vier Bereiche, Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane, des Nervensystems, der inneren Organe, und sonstige Erkrankungen, werden Diagnosegruppen gebildet. Für jede Diagnosegruppe sind beispielhaft Diagnosen aufgelistet.
- Bei einigen der Diagnosegruppen wird nach prognostischer Behandlungsdauer unterschieden. Danach richtet sich dann die Gesamtverordnungsmenge.
- Die Diagnosegruppen werden mit Kürzeln bezeichnet, die auch auf der Verordnung erscheinen müssen.
Beispiele:
Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane
Diagnosegruppe: WS1 – Wirbelsäulenerkrankungen mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf.
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles: bis zu 6 Einheiten.
Diagnosegruppe: WS2 - Wirbelsäulenerkrankungen mit prognostisch längerdauerndem Behandlungsbedarf.
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles: bis zu 20 Einheiten.
Erkrankungen des Nervensystems
Diagnosegruppe: ZNS1 – ZNS-Erkrankungen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
Erst- und Folge-VO bis zu 10x
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles: bis zu 50 Einheiten.
Diagnosegruppe: ZNS2 – ZNS-Erkrankungen ab dem 13. Lebensjahr
Erst- und Folge-VO bis zu 10x
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles: bis zu 30 Einheiten.
Erkrankungen der inneren Organe
Diagnosegruppe: LYM1 – Lymphabflusstörungen mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf.
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles: bis zu 10 Einheiten.
Wie berichtet liegt das Gesamtkunstwerk zur Prüfung auf den Schreibtischen des Bundesgesundheitsministeriums. In wenigen Wochen wird die endgültige Entscheidung gefallen sein. Auch wenn an einer positiven Entscheidung kaum noch Zweifel bestehen, der Hauptkritiker, der Behindertenbeauftragte, hat keine Einwände mehr, so muss auch dieses Werk keinen Ewigkeitsrang erfahren. Die Richtlinien sind „nicht in Stein gemeißelt“, bedeutete uns aus Kreisen des Ministeriums.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände (BHV), ein Zusammenschluss aller Berufsverbände, ist der einzige anhörungsberechtigte Verband der Berufgruppen der Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden. Gestern haben wir der BHV schriftlich angeboten, Technik, Infrastruktur und Logistik von physio.de für Aktivitäten gegen die Verabschiedung der Richtlinien zur Verfügung zu stellen. Bis jetzt blieb unser Angebot unbeantwortet.
Peter Appuhn
physio.de
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