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Der IKK-Bundesverband hat inzwischen seine im Namen der Spitzenverbände der Krankenkassen geäußerte Auffassung zu den Änderungen der Heilmitterichtlinien leicht modifiziert. Heilmittel, die vor dem heutigen 1. Juli verordnet wurden, werden vollständig nach den alten Richtlinien bewertet. Auch eine am 30.6 ausgestellte Langfristverordnung kann demnach problemlos zu Ende behandelt werden. Zumindest in diesem nicht unwichtigem Punkt scheint sich praktische und rechtliche Vernunft Bahn gebrochen zu haben.
Allerdings bleiben die Kassenvertreter bei Ihrer Auffassung, dass bei ab heute ausgestellten Verordnungen eventuell bereits bis zum 30.06.04 erfolgte Behandlungen bei der Berechnung der Gesamtverordnungsmenge mitgezählt werden. Für Therapeuten spielt diese Überlegung aber eine untergeordnete Rolle, müssen sie doch die korrekte Verordnungsmenge nicht überprüfen.
Ihre Patienten haben Ihnen heute nur „alte“ Rezeptblätter mitgebracht? Auch das braucht Ihnen keine feuchte Stirn zu bereiten. Manche Ärzte haben noch keine neuen Vordrucke und auch die Software der Kassenmediziner ist oft noch nicht angepasst. Bis zum 31.08.04 (Ausstellungsdatum) gelten die alten Vordrucke weiter. Sie müssen aber nach den Vorgaben der neuen Richtlinien beschriftet sein. Sollte kein Indikationsschlüssel, keine Frequenz und kataloggetreue Heilmittelbezeichnung (wichtig z.B. bei Lymphdrainage, MLD-30/45/60) zu lesen sein, können Sie nach Rücksprache mit dem Arzt die Angaben selbst ergänzen. Einen Therapiebericht brauchen Sie nur anzufertigen, wenn der Medikus es vermerkt hat.
Bringt ein Patient eine Verordnung außerhalb des Regelfalles empfehlen wir Ihnen, das Formular dem Faxgerät anzuvertrauen und die Kasse um Genehmigung der verordneten Therapie zu bitten. Auch wenn die Krankenkassen dieses Verfahren nur in Ausnahmefällen akzeptieren wollen, gibt es keinen Grund anders zu verfahren. Grundsätzlich sollten Sie eine Originalverordnung nur zu Abrechnungszwecken ihren Fittichen entziehen.
Viele, besonders mitgliederstarke Krankenkassen haben schon auf das Genehmigungsverfahren verzichtet. Das Verfahren wird demnach in der Praxis nicht allzu häufig vorkommen.
Hier eine Zusammenstellung aller Krankenkassen, die keine Genehmigung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles verlangen:
Ersatzkassen: alle
Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK): Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg (für die Diagnosegruppen EX4, ZN1, AT3, LY3), Hessen (für die Diagnosegruppen EX4, ZN1, ZN2, AT3, LY2, LY3), Rheinland-Pfalz, Saarland.
Innungskrankenkassen (IKK): Baden-Württemberg, Hessen (für die Diagnosegruppen EX4, ZN1, ZN2, AT3, LY2, LY3), Saarland.
Sollte die Bewilligungsprozedur einen zu hohen Verwaltungsaufwand zeigen, werden einige Innungskrankenkassen den Genehmigungsvorbehalt überdenken, so Kassenvertreter zu physio.de
Betriebskrankenkassen (BKK): Die autark operierenden knapp 230 Betriebskrankenkassen (von etwa 290 gesetzlichen Krankenkassen insgesamt) haben sich noch nicht festgelegt, ob sie ein Genehmigungsverfahren installieren werden. Der BKK Bundesverband empfiehlt allerdings seinen Mitgliedskassen, die Kontrolle zu verlangen. Jedoch ist jede Betriebskrankenasse ein eigenes kleines Fürstentum, eine Tendenz ist deswegen zur Stunde nicht zu erkennen.
Hier finden Sie die Übersicht, welche Kassen in welchem Bundesland auf der Genehmigungspflicht bestehen.
Peter Appuhn
physio.de
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