Hallo liebe Kolleginnen und
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Bist du unzufrieden in deiner
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Wir suchen motivierte
Physiotherapeuten und
Physiotherapeutinnen die unser Team
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Wir bieten dir die Möglichkeit an,
an mehreren Standorten zu arbeiten
die deinen Arbeitsweg verkürzen.
- Wandsbek
- Jenfeld
- Eppendorf
- Bergedorf
- Rothenburgsort
- Eichthal
...
Kollegen,
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Wer allerdings die „alten“ Heilmittelrichtlinien kennt und vielleicht schon deren Einführung vor zwei Jahren erlebt hat, wird bemerken, dass eigentlich alles ganz einfach ist und die Heilmittelerbringer gar nicht soviel Neues beachten müssen.
Die Richtlinien sind grundsätzlich eine Handlungsanweisung für die verordnenden Ärzte. Physiotherapeuten sind weder verpflichtet noch dürfen Sie die Verordnung des Arztes überprüfen. Nur die Rahmenverträge mit den Krankenkassen geben Auskunft darüber, auf welche Angaben der Therapeut zu achten hat. Der bundesweit gültige VdAK-Vertrag sieht vor, dass diese Angaben auf der Verordnung stehen müssen: Diagnose, Leitsymptomatik (Indikationsschlüssel reicht), Art und Anzahl der Behandlungen. Mit diesen Angaben können Sie den Patienten behandeln und die Verordnung abrechnen.
Die verordnenden Ärzte aber müssen zukünftig den vollen Indikationsschlüssel vermerken (siehe Heilmittelkatalog), zusätzlich eine Frequenzempfehlung und die Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles. Zusätzlich muss ein Kreuz angebracht sein bei: Erst- oder Folgeverordnung, ggf. Verordnung außerhalb des Regelfalles, Hausbesuch ja oder nein, Therapiebericht ja oder nein. Fehlen diese Angaben, ist es empfehlenswert, den Arzt darauf aufmerksam zu machen. Er ist es, der Probleme bekommen könnte. Er wird dankbar für die Information sein, und Sie fördern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Sollten Ärzte im Einzelfall dennoch auf diese Angaben verzichten wollen, können Sie die Verordnung trotzdem abrechnen.
Bis zum 31.08.04 dürfen die fehlenden Angaben auch vom Therapeuten eingetragen werden (Zusatz: „nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt“). Während dieser Übergangszeit können auch noch die alten Verordnungsblätter benutzt werden. Allerdings gelten für alle ab 1. Juli ausgestellten Verordnungen die neuen Richtlinien.
Vor dem 1.7.04 ausgestellte und bereits begonnene Verordnungen (auch Langfristverordnungen) gelten auf der Grundlage der alten Heilmittelrichtlinien weiter. Der IKK-Bundesverband sieht das noch immer anders, missachtet dabei aber geltendes Recht.
Verordnungen außerhalb des Regelfalles müssen den Krankenkassen zur Bewilligung vorgelegt werden. Dies ist nicht neu, auch bisher gab es „begründungspflichtige Verordnungen“ (außerhalb des Regelfalles). Viele Krankenkassen hatten in der Vergangenheit auf das umständliche Genehmigungsverfahren verzichtet. Dies wird auch in Zukunft so sein. Schon jetzt haben nach unseren Informationen die VdAK-Kassen, die AOK Rheinland-Pfalz und die AOK Thüringen auf den Bewilligungsvorbehalt verzichtet. Die AOK Hessen hat erklärt, dass sie bei diesen Diagnosegruppen keinen Wert auf eine Genehmigung legt: EX4, ZN1, ZN2, AT3, LY2, LY3.
Wenn Krankenkassen auf der Genehmigungsprozedur bestehen, müssen sie auch bei Ablehnung die bereits erbrachten Therapien bezahlen. Kommt ein Patient mit einer Verordnung außerhalb des Regelfalles, die er noch nicht seiner Kasse vorgelegt hat, in die Praxis, empfiehlt es sich das Verordnungsblatt an die Krankenkasse zu faxen mit der Bitte um Genehmigung der verordneten Behandlung. Mit der Therapie kann dann begonnen werden. Die Original-Verordnung sollten Sie nicht aus der Hand geben. Erledigt der Patient den Kassenkontakt, geben Sie ihm eine Kopie des Verordnungsblattes mit. Denken Sie daran, eine Abrechnung der von Ihnen erbrachten Leistungen ohne das Original-Rezeptblatt ist nicht möglich.
Manuelle Lymphdrainage: Die Verordnung der Positionen MLD 30/45/60 beinhaltet die Kompressionsbandagierung. Auf der Grundlage der geltenden Rahmenverträge kann die Bandagierung dann immer berechnet werden, auch wenn der Arzt sie nicht explizit zusätzlich verordnet.
Auch wenn manche Veröffentlichungen den Eindruck erwecken wollen, am 1. Juli beginne eine neue Zeitrechnung, bleiben Sie gelassen. Es gibt keine Stunde Null und die Neuigkeiten halten sich in Grenzen. Sicher wird es die eine oder andere unbrauchbare Verordnung geben. Nehmen Sie es positiv, es gibt Ihnen die Gelegenheit, Kontakt mit dem verordnenden Arzt aufzunehmen. Sie wissen, Kommunikation ist nicht nur die Basis jeder erfolgreichen Therapie, sie ist auch ein Ausdruck Ihrer Kompetenz. Ärzte und Therapeuten sind Partner im Gesundheitswesen, nur gemeinsam lassen sich auch schwierigere Zeiten ohne übermäßige Schweißproduktion bestehen.
Ausführliche Informationen zu den Heilmittelrichtlinien können Sie hier
oder auch auf der Seite zu den HMR von physio.de nachlesen.
Hier noch einmal alle Veränderungen im Überblick:
1. Die verordnungsfähigen Heilmittel sind Diagnosegruppen zugeordnet.
2. Es gibt nur noch eine Erstverordnung und beliebig viele Folgeverordnungen bis die Gesamtverordnungsmenge erreicht ist.
3. Auf einem Rezept dürfen nur sechs Behandlungen verordnet werden. Ausnahmen (z.B. alle neurologischen Behandlungen, Logopädie, Ergotherapie) stehen im Heilmittelkatalog.
4. Maximal zwei Heilmittel dürfen auf einem Rezept verordnet werden (ein vorrangiges oder optionales und ein ergänzendes).
5. Für die Positionen der Manuellen Lymphdrainage (MLD-30/45/60) und für die Logopädie muss der Arzt die Behandlungsdauer vorgeben.
6. Ein Indikationsschlüssel, der Diagnosegruppe und Leitsymptomatik enthält, wird vom Arzt auf der Verordnung vermerkt.
7. Langfristverordnungen gibt es nicht mehr. Der Arzt kann aber Verordnungen außerhalb des Regelfalles ausstellen mit ärztlicher Begründung und Genehmigung der Krankenkasse.
8. Therapiepause: 12 Wochen
9. Die Standardisierte Heilmittelkombination heißt jetzt „D“. Die Position D2 ist weggefallen.
10. Der Therapiebericht ist nur noch erforderlich, wenn der Arzt ihn anfordert (Kreuz auf der Verordnung)
11. Für über 18-Jährige können die Kinderbehandlungen Bobath/Vojta nicht mehr verordnet werden.
Peter Appuhn
physio.de
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