Gibt es den perfekten Arbeitsplatz?
Das liegt wohl im Auge des
Betrachters.
Dieser hier ist aber schon sehr gut
:
- Arbeitszeit frei wählbar.
- Bezahlung großzügig.
- Es gibt nur eine Kollegin, mich.
Also keine Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung ,die
du leisten musst.
- Ich erwarte selbstständiges
Arbeiten bin aber natürlich gerne
mit Rat und Tat an deiner Seite.
- 30 Tage Urlaub.
- Solltest du einen Hund haben und
er versteht sich mit meinem, ist er
natürlich herzlich
w...
Das liegt wohl im Auge des
Betrachters.
Dieser hier ist aber schon sehr gut
:
- Arbeitszeit frei wählbar.
- Bezahlung großzügig.
- Es gibt nur eine Kollegin, mich.
Also keine Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung ,die
du leisten musst.
- Ich erwarte selbstständiges
Arbeiten bin aber natürlich gerne
mit Rat und Tat an deiner Seite.
- 30 Tage Urlaub.
- Solltest du einen Hund haben und
er versteht sich mit meinem, ist er
natürlich herzlich
w...
Die verordnenden Ärzte scheinen oftmals unzureichend oder gar nicht über die Veränderungen informiert zu sein. Im Regelfall steckt dahinter keine böse Absicht und auch keine Nichtachtung der Therapeuten. Zum 1. Juli haben sich die Kassenärzte mit bis zu 14 (je nach Arztgruppe) neuen Formblättern herumzuschlagen. Die Auswirkungen der HMR sind eben nur ein Teil des ärztlichen Papierkrieges. „Bürokratiewahnsinn“ beschreibt die Ärzte Zeitung diesen Zustand und fragt: „Wie lange hält das System das noch aus? Wie lange machen Vertragsärzte das noch mit?“. Verschärfend kommt hinzu, dass die Druckereien nicht überall rechtzeitig die neuen Formulare ausgeliefert haben und nicht wenige Softwarehäuser noch mit der Aktualisierung ihrer Dateien kämpfen.
Ärzte stellen die Verordnungen aus und Therapeuten haben nach den darauf formulierten Vorgaben zu behandeln. An dieser Beziehung gibt es nichts zu deuteln, auch wenn das manch eine Krankenkasse anders sieht. Die Rechtslage ist eindeutig, eine Diskussion darüber erübrigt sich deshalb. Wer dies wörtlich nehmen will, kann sich gelassen zurücklehnen. Lediglich diese Angaben müssen auf einem Rezept stehen, um den Patienten zu behandeln und die Leistungen abzurechnen: Diagnose, Leitsymptomatik (Indikationsschlüssel reicht), Art und Anzahl der Behandlungen. Für die Heilmittelberufe verbindlich sind lediglich die Rahmenverträge, die HMR sind Handlungsanweisungen für die verordnenden Ärzte.
Besser ist es jedoch, sich im allgemeinen Tohuwabohu als verlässlicher, wissender, kompetenter, solidarischer und fröhlich zugänglicher Partner zu präsentieren. Gehen Sie zu „Ihren“ Ärzten und ihren Helferinnen, erklären Sie ruhig und geduldig die zu beachtenden Punkte. Versuchen Sie, sich auf das Wesentliche zu beschränken und beachten Sie dabei das Fachgebiet des Arztes. Bleiben Sie gelassen und vermeiden Sie tunlichst oberlehrerhaftes Besserwissen. Erklären Sie lieber, dass Ihnen die Budget- und anderen Zwänge bewusst sind, unter denen der Doktor zu leiden hat, und Sie auch wissen, dass er letztlich die Verantwortung für sein Tun und Lassen trägt. Bieten Sie ihm Ihre Mithilfe an bei der Dokumentation von Praxisbesonderheiten und lassen so ganz nebenbei vielleicht auch fallen, wo ihre fachlichen Spezialkompetenzen liegen. Schenken Sie jeder Arztpraxis einen Heilmittelkatalog und zusätzlich eine Kopie oder Zusammenstellung der für die jeweilige Fachrichtung maßgeblichen Katalogteile. Verweisen Sie auf die Punkte, die zwingend auf der Verordnung stehen müssen: Indikationsschlüssel, Diagnose, Frequenz, Anzahl der Behandlungen, Erst- oder Folgeverordnung, Verordnung außerhalb des Regelfalles, Therapiebericht ja oder nein. Auch die maximale Anzahl pro Rezept ist zwingend zu beachten. Raten Sie ihm, die Gesamtverordnungsmenge nicht zu überschreiten und bei Bedarf eine Verordnung außerhalb des Regelfalles auszustellen.
Auch, wenn es Ihnen lästig sein mag, kann es durchaus hilfreich sein, den Ärzten anzubieten, einen Therapiebericht zu erstellen, besonders dann, wenn der Regelbehandlungsmenge ausgeschöpft ist. Der Bericht kann helfen, die vorgeschriebene Begründung für Verordnungen außerhalb des Regelfalles zu erleichtern. Schätzen Sie die Sinnhaftigkeit der Fortsetzung Ihrer Therapie offen ein und teilen sie den Ärzten auch mit, wenn es besser wäre eine Behandlung nicht weiterzuführen. So schaffen Sie eine vertrauensvolle Kommunikationsbasis.
Alte Rezepte können unter Beachtung der neuen HMR noch bis zum 31.08. verwendet werden. Das ist nicht strittig. Die Einschätzungen darüber, ob der 1. Juli ein „Neubeginn“ oder nicht ist, gehen allerdings weit auseinander. Nach wie vor beharren die Spitzenverbände der Krankenkassen darauf, dass vor dem 1. Juli erfolgte Behandlungen auf die neue Gesamtverordnungsmenge anzurechnen seien. Die Verlautbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) dazu sind unterschiedlich. Einige sehen die Stunde Null, jeder Patient fängt bei Neuverordnung mit einer Erstverordnung an. Durch Gesetze, Richtlinien oder Verträge belegt ist keine dieser Einschätzungen. Auch hier gilt, der Arzt alleine trägt die Verantwortung, für welche der Varianten er sich entscheidet. Bevor Sie einen Arztbesuch starten, rufen Sie einfach bei der regionalen KV an und fragen, wie dort das Problem gesehen wird. So sind Sie für das Gespräch gut vorbereitet. Zeigen Sie Verständnis, wenn der Arzt sich den Vorgaben seiner KV anschließen will.
Jetzt werden Sie sicher denken, bei all der Informations- und Besuchstätigkeit komme ich ja gar nicht mehr zum behandeln. Versuchen Sie sich zu verdeutlichen, dass Sie als Besitzer Ihrer Praxis primär Unternehmer sind. Mit aktiver Therapie hat dieser Staus erst einmal wenig zu tun. Lassen Sie Ihre Mitarbeiter behandeln. Sie dagegen tragen die (nicht leichte) Verantwortung für die Existenz Ihres Unternehmens. Veränderungen bieten die einmalige Chance durch kreatives Handeln die Weiterentwicklung des Betriebes zu fördern. Die Gefahr beim Nur-Behandeln ist, dass Ihnen irgendwann das „Material“ dazu fehlt.
Viele unserer Leser haben uns in den vergangenen Tagen berichtet, dass einzelne Kassen, bei der Genehmigungsprozedur von Verordnungen außerhalb des Regelfalles die Vorlage des Originalrezeptes verlangen. Auch hier handeln die Krankenkassen ohne eine rechtliche Grundlage. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben erklärt, dass in „Ausnahmefällen“ eine Fax-Übersendung ausreiche. Nur: Was ist der Ausnahmefall? Nach wie vor raten wir Ihnen, die Original-Verordnung nicht aus der Hand zu geben. Haben Sie die Verordnung mit Bitte um Bewilligung der verordneten Therapie an die Kasse gefaxt, ist der Form genüge getan. Die Verordnung liegt der Krankenkasse vor. Mit der Behandlung kann begonnen werden, die Kasse muss bis zu einer eventuellen Ablehnung die erbrachten Leistungen bezahlen. Achten Sie darauf, regelmäßig ein Faxprotokoll auszudrucken und vermerken Sie darauf, welche Verordnung Sie geschickt haben.
Während die Ersatz-, Innungs- und die Allgemeinen Ortskrankenkassen weitgehend entschieden haben, ob sie ein Genehmigungsverfahren vorschreiben, herrscht bei den Betriebskrankenkassen noch immer ziemliche Unklarheit. Lediglich aus Bayern und Württemberg gibt es Hinweise. Die Schwaben bestehen auf der Vorlage der Rezepte, während der bayrische BKK-Landesverband keine Genehmigung empfiehlt und einige BKKs wohl auch schon verzichtet haben. Kommt ein BKK-Patient mit einer entsprechenden Verordnung zu Ihnen empfiehlt sich eine kurze telefonische Nachfrage bei der Kasse.
Was mache ich aber, wenn eine Abrechnungsstelle die eingereichten Rezepte nicht bezahlen will? Dazu mehr hier am Montag.
Peter Appuhn
physio.de
Mein Profilbild bearbeiten