Zur Verstärkung unseres Teams
suchen wir einen Physiotherapeuten
m/w/d sowie einen med. Masseur/in
m/w/d für eine unbefristete Voll-,
oder Teilzeitstelle sowie Minijob
oder freier Mitarbeiter/in.
Gerne auch Berufsanfänger/innen!
Unsere Praxis ist seit fast 20
Jahren in Kerpen-Horrem.
Wir verfügen über praxiseigene
Parkplätze. Eine Bushaltestelle
befindet sich direkt vor der Tür.
Wir bieten:
• Einen unbefristeten
Arbeitsvertrag.
• Eine abwechslungsreiche
Tätigkeit.
•...
suchen wir einen Physiotherapeuten
m/w/d sowie einen med. Masseur/in
m/w/d für eine unbefristete Voll-,
oder Teilzeitstelle sowie Minijob
oder freier Mitarbeiter/in.
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Ist bei Verheirateten der Hauptverdiener Mitglied einer privaten Krankenversicherung und der Ehepartner gesetzlich krankenversichert, ist die kostenlose Mitversicherung eines Kindes in der gesetzlichen Krankenkasse dann ausgeschlossen, wenn der Hauptverdiener ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bezieht. Dies hat gestern das Bundesverfassungsgericht (BVG) entschieden.
Im verhandelten Fall ist der Ehemann als Beamter privatversichert, seine Ehefrau mit einem geringeren Einkommen gesetzlich pflichtversichert. Die Krankenkasse der Frau lehnte die kostenlose Mitversicherung des Sohnes ab. Das Paar betrachtete dies als verfassungswidrig, es verstoße gegen den besonderen Schutz der Familie. Bei einem nicht verheirateten Paar müsse der Sohn von der Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung aufgenommen werden.
Das Gericht betont dagegen in seinem Urteil, die „verbindliche Werteentscheidung" des Grundgesetzes für Ehe und Familie führe nicht zu „konkreten Ansprüchen auf bestimmte staatliche Leistungen". Eine „punktuelle Benachteiligung" der Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften sei hinzunehmen. In einer nichtehelichen Partnerschaft sei der Partner auch nicht zum Unterhalt gegenüber der Frau verpflichtet.
Aktenzeichen des BVG-Urteils: 1 BvR 624/01
Peter Appuhn
physio.de
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