Als moderne Ergo- und
Physiotherapiepraxis mit Standort
in Monheim am Rhein suchen wir
engagierte und motivierte
Physiotherapeuten, die ihre
Karriere in einem dynamischen und
jungen Team beginnen möchten. Bei
uns erwartet Dich nicht nur eine
erstklassige Arbeitsumgebung,
sondern auch attraktive Benefits,
die Deine beruflic...
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Ist bei Verheirateten der Hauptverdiener Mitglied einer privaten Krankenversicherung und der Ehepartner gesetzlich krankenversichert, ist die kostenlose Mitversicherung eines Kindes in der gesetzlichen Krankenkasse dann ausgeschlossen, wenn der Hauptverdiener ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bezieht. Dies hat gestern das Bundesverfassungsgericht (BVG) entschieden.
Im verhandelten Fall ist der Ehemann als Beamter privatversichert, seine Ehefrau mit einem geringeren Einkommen gesetzlich pflichtversichert. Die Krankenkasse der Frau lehnte die kostenlose Mitversicherung des Sohnes ab. Das Paar betrachtete dies als verfassungswidrig, es verstoße gegen den besonderen Schutz der Familie. Bei einem nicht verheirateten Paar müsse der Sohn von der Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung aufgenommen werden.
Das Gericht betont dagegen in seinem Urteil, die „verbindliche Werteentscheidung" des Grundgesetzes für Ehe und Familie führe nicht zu „konkreten Ansprüchen auf bestimmte staatliche Leistungen". Eine „punktuelle Benachteiligung" der Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften sei hinzunehmen. In einer nichtehelichen Partnerschaft sei der Partner auch nicht zum Unterhalt gegenüber der Frau verpflichtet.
Aktenzeichen des BVG-Urteils: 1 BvR 624/01
Peter Appuhn
physio.de
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