Liebe Physiotherapeuten/
Masseur-med. Bademeister/in
wir suchen zum nächstmöglichen
Zeitpunkt eure Unterstützung in
unserem Team in Barmbek.
Was Dich erwartet:
Wir sind ein nettes und
familiäresTeam aus
Physiotherapeuten,Osteopathin,
Chiropraktikerin,
Ernährungsberaterin, Homöopathin
und einer Heilpraktikerin.
Bringe dich gern in unser
ganzheitliches Behandlungskonzept
ein.
Du hast deinen eigenen Therapieraum
mit abwechslungsreichem
Patientenklientel.
Mitgestaltung deiner Ar...
Masseur-med. Bademeister/in
wir suchen zum nächstmöglichen
Zeitpunkt eure Unterstützung in
unserem Team in Barmbek.
Was Dich erwartet:
Wir sind ein nettes und
familiäresTeam aus
Physiotherapeuten,Osteopathin,
Chiropraktikerin,
Ernährungsberaterin, Homöopathin
und einer Heilpraktikerin.
Bringe dich gern in unser
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Du hast deinen eigenen Therapieraum
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Das ständige Sitzen im Auto bekam dem Rücken eines 35-jährigen Fahrlehrers überhaupt nicht. Heftige Schmerzen bereitete es dem Berufsfahrer. Schließlich war er sich sicher, seinen Beruf kann er nicht mehr ausüben, häufiges Autofahren unmöglich. Die Stellungnahme eines Orthopäden bestätigte das einschränkende Leiden des automobilen Pädagogen. Seine Berufsunfähigkeitsversicherung aber wollte die berufliche Untätigkeit nicht hinnehmen und lehnte eine Rentezahlung ab.
Der Fahrlehrer zog vor das Landgericht. Sehr wohl könne er seinen Beruf ausüben, befanden die Richter. Denn mit "einfachen medizinischen Maßnahmen" würde er seine Wirbelsäulenbeschwerden in den Griff bekommen. Ein vom Gericht befragter Gutachter stellte fest, Ursache für das Leiden seien Haltungsstörungen und muskuläre Insuffizienzen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit krankengymnastischen Übungen seine Rückenmuskulatur stabilisieren könne. Unter therapeutischer Anleitung werde er rückengerechtes Verhalten lernen. Die Beschwerden könnten dann deutlich gemindert werden.
Aber der klagende Rückenkranke wollte die guten Ratschläge nicht hinnehmen und ging in die Berufung. Die saarländischen Oberlandesrichter jedoch schlossen sich dem Urteil ihrer vorinstanzlichen Kollegen an. Ein Rückenleiden führe nicht in jedem Fall zu einer Berufsunfähigkeit, befanden sie. Komplikationsfreie Therapiemaßnahmen seien dem Kläger zumutbar.
Peter Appuhn
physio.de
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