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Gemeinsamer Bundesausschuss – wer ist das eigentlich?
Aufgaben und Zusammensetzung. Heute erste Arbeitssitzung.
22.01.2004 • 0 Kommentare

Am 13.1.04 wurde in Berlin der gemeinsame Bundesausschuss (GBA) konstituiert. Auf der Grundlage des seit 1.1.2004 geltenden Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes (GMG) war eine Neuordnung nötig geworden. Die bisher selbstständigen Ausschüsse für Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser wurden zu einem, eben gemeinsamen, Bundesausschuss zusammengefasst. Neben dem Bundesgesundheitsministerium (BMGS), das Gesetze verfasst und nach der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat für die Umsetzung zuständig ist, legt der Bundessauschuss das Regelwerk für den Alltag fest. In der Hierarchie des komplizierten Zuständigkeitensystems der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht er somit nach dem BMGS an zweiter Stelle und kann durchaus als "kleiner Gesetzgeber“ bezeichnet werden, der über eine erhebliche Machtfülle verfügt.

Der Ausschuss ist paritätisch mit Vertretern der Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser), der Patientenverbände und den Spitzenverbänden der Krankenkassen besetzt. Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses sind im Sozialgesetzbuch V, §§91,92, festgelegt. 30 Mitglieder sitzen in dem Gremium. Jeweils neun Vertreter der Leistungserbringer, der Patienten und der Krankenkassen sowie drei unparteiische Mitglieder. Die Patienten haben zwar ein Antrags- und Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht. "Neutraler“ Vorsitzender ist der bisherige Hauptgeschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Reiner Hess. Der 63-jährige promovierte Jurist war 30 Jahre in Diensten der Kassenärzte und ist ausgewiesener Fachmann im Arzt- und Kassenarztrecht. Weitere unparteiische Mitglieder sind Erhard Effer (früher KBV) und Prof. Norbert Schmäcke (Universität Bremen). Die Patientenvertreter werden vom Bundesverband der Verbraucherzentralen, dem Deutschen Behindertenrat, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Patientinnenstellen und der Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfegruppen delegiert. Der GBA kann Unterauschüsse einsetzen, die sich mit spezifischen Fragen einzelner Leistungserbringer befassen.

Zu den Aufgaben des Bundesausschusses gehört es, Richtlinien für eine "ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“ festzulegen. Das Gremium gibt damit auf Grundlage der Gesetze vor, was zum Leistungskatalog der GKV gehört. Nach den Bestimmungen des GMG hat der GBA jetzt auch die Möglichkeit, Leistungen einzuschränken oder auszuschließen, "wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind“.

Heute tritt der GBA zu seiner ersten Arbeitssitzung zusammen. Erwartet werden Beschlüsse zur Definition von "schwerwiegend chronisch krank“ und eine Kriterienfestlegung zur Übernahme von Fahrkosten durch die Krankenkassen. Bis zum Ende des ersten Quartals müssen die Ausschussmitglieder sich mit den Ausnahmeregelungen für die Leistungsübernahme nicht verschreibungspflichtiger Medikamente beschäftigen und sich Gedanken darüber machen, welche "hochspezialisierte“ Leistungen Krankenhäuser zu Lasten der GKV auch ambulant erbringen dürfen.

Beschlüsse des Ausschusses werden vom BMGS überprüft. Die Prüfung erstreckt sich ausschließlich auf die Kompatibilät mit bestehenden Gesetzen. Inhaltlich Einwände stehen dem Ministerium nicht zu.

Der Sitz des GBA ist Siegburg, ab dem 1.1.2009 wird das Gremium in Berlin siedeln.

Hier geht es zur Internet-Seite des GBA


Peter Appuhn
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