Die Stadt Bad Camberg sucht zum
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
für das Badehaus in Bad Camberg.
Bei der zu besetzenden Stelle
handelt es sich um eine
unbefristete Vollzeitstelle.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende
Schwerpunkte:
• Verabreichung aller üblichen
physiotherapeutischen Maßnahmen
• Physikalische Therapie wie
Fango/Massagen/Lehm
• Behandlungen im Rahmen
ambulanter Vorsorgemaßnahmen nach
"§ 23 Abs. 2 SGB V
• Alle praxisübliche...
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
für das Badehaus in Bad Camberg.
Bei der zu besetzenden Stelle
handelt es sich um eine
unbefristete Vollzeitstelle.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende
Schwerpunkte:
• Verabreichung aller üblichen
physiotherapeutischen Maßnahmen
• Physikalische Therapie wie
Fango/Massagen/Lehm
• Behandlungen im Rahmen
ambulanter Vorsorgemaßnahmen nach
"§ 23 Abs. 2 SGB V
• Alle praxisübliche...
So war es doppelt überraschend, der GBA beendete seine Sitzung bereits um 16.30 Uhr und er hat besonders für chronisch kranke Patienten eine gute Entscheidung getroffen. Es gibt keine Indikationsliste, dafür wurden klare Kriterien festgelegt, wer als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt und damit nur ein Prozent seines jährlichen Einkommens für Zuzahlungen aufbringen muss. Durch den Verzicht auf einen Diagnosenkatalog hat der Ausschuss vermieden, dass bestimmte Krankheiten ausgeschlossen werden könnten. Die Regelmäßigkeit der Therapie und die ärztliche Prognose werden das entscheidende Kriterium sein. Bei der Fahrtkostenregelung folgte der GBA weitgehend der auch hier schon veröffentlichten Überlegungen der „Spitzenrunde“ aus Kassen, Ärzten und Ministerium in der letzten Woche.
Hier die Beschlüsse im Einzelnen:
- „Schwerwiegend chronisch krank: Voraussetzung ist eine ärztliche Dauerbehandlung, die durch mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit nachgewiesen werden muss. Die Behandlung muss mindestens ein Jahr lang erfolgt sein. Zusätzlich muss e i n e s von drei Kriterien erfüllt sein:
1. Pflegestufe 2 oder 3
2. Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent oder Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent.
3. Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Therapie, Verordnung von Heilmitteln(!) oder Medikamenten oder Versorgung mit Hilfsmitteln), „ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung, oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität“ zu befürchten sind.
- Fahrtkosten: Verordnet werden können Fahrten zur ambulanten Behandlung für Patienten mit einer „außergewöhnlichen Gehbehinderung“ (Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis „aG“), wenn sie „hilflos“ („H“) oder blind („Bl“), oder aber in der Pflegestufe 2 oder 3 eingeordnet sind. Weitere Kriterien sind eine Grunderkrankung, die häufig und über einen längeren Zeitraum mit einer „bestimmten Therapie“ behandelt werden muss. Die Behandlung oder die Krankheit beeinträchtigen den Patienten so, „dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist“. Daneben können Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- oder Chemotherapie bei Krebs-Patienten verordnet werden. Auch „vergleichbare Fälle“ werden akzeptiert. Liegt eine Verordnung vor, muss der Patient 10 Prozent der Kosten, aber höchstens 10 Euro, selbst tragen.
Das BMGS hat noch in(!) der Sitzung des GBA die Zustimmung zu beiden Richtlinien angekündigt. Eine Stunde nach Bekanntgabe der Beschlüsse trat Ulla Schmidt in Berlin vor die Presse. Sie zeigte sich erfreut, dass der GMBA die beanstandete Chronikerregelung „rasch überarbeitet“ hat. „Dafür danke ich“, verneigte sie sich. Die Regelungen sollen ab sofort gelten.
Auch die Spitzenverbände der Krankenkassen stimmten in den allgemeinen Zufriedenheitskanon ein, merkten aber an, „dass dieser sozial wie medizinisch sinnvolle Beschluss die Spielräume….zur Senkung der Beitragssätze erheblich verringere“.
Peter Appuhn
physio.de
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