Renommierte Praxis für
Physiotherapie und Osteopathie
sucht einen Physiotherapeuten
(m/w/d) in Voll-oder Teilzeit zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
Wir bieten Ihnen die Chance Ihre
fachlichen Qualifikationen in einer
modernen und hervorragend
organisierten Praxis zu erweitern
und Teil eines ambitionierten Teams
zu werden. Zu den hervorragenden
Rahmenbedingungen gehören u.a.
eine überdurchschnittliche
Bezahlung, 30/60-Minuten
Arbeitstakt, interne Fortbildungen,
Teammeetings und Fortbildungsz...
Physiotherapie und Osteopathie
sucht einen Physiotherapeuten
(m/w/d) in Voll-oder Teilzeit zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
Wir bieten Ihnen die Chance Ihre
fachlichen Qualifikationen in einer
modernen und hervorragend
organisierten Praxis zu erweitern
und Teil eines ambitionierten Teams
zu werden. Zu den hervorragenden
Rahmenbedingungen gehören u.a.
eine überdurchschnittliche
Bezahlung, 30/60-Minuten
Arbeitstakt, interne Fortbildungen,
Teammeetings und Fortbildungsz...
Immer wieder einmal beschäftigt das Problem auch die deutschen Gerichte. In der Vergangenheit waren es häufig Zahnärzte, die sich so ihr entgangenes Honorar erstritten. In schöner Regelmäßigkeit bekommen die Klagenden Recht. Fest vereinbarte Termine begründen einen Vertrag, er muss rechtzeitig gekündigt werden, so die übliche Erklärung der richtenden Zunft. Der § 621 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Grundlage für diese Rechtsauffassung.
In den zurückliegenden Monaten wagten sich zunehmend Physiotherapeuten in die Gerichtssäle und taten es den Dentisten gleich. So bekam zum Beispiel eine Physiotherapeutin vor dem Amtsgericht im schwäbischen Ludwigsburg 17,49 Euro zugesprochen. Es ging um den klassischen Fall, der beklagte Patient hatte einen vereinbarten Termin nicht abgesagt. Das Gericht würdigte in der Urteilsbegründung die besondere Terminsituation in einer Physiotherapie-Praxis. „Kommt ein Patient nicht, entsteht somit ein Leerlauf und es kann nicht etwa ein anderer Patient behandelt werden“, so die Richter. Da der Patient seinen Vertrag mit der Praxis nicht „kündigte“ (Bezug ist wieder der schon genannte § 621 BGB) musste er zahlen. Neben der entgangenen Gebühr für die Behandlung und den gesetzlichen Zinsen konnte die Praxis keine weiteren Kosten durchsetzen. Die Therapeutin hatte zusätzlich 3,48 Euro geltend gemacht. Das Urteil ist rechtskräftig, Berufung hat das Amtsgericht nicht zugelassen.
Es lohnt sich also, entgangene Behandlungshonorare einzuklagen. Bedenken sollte man allerdings, die rechtliche Würdigung bildet nur eine Seite des Problems ab. Ein gewonnener Prozess mag retrospektiv betrachtet sinnvoll sein, der ärgerliche Ausfall wurde gesühnt. Ob das Ergebnis in die Zukunft geschaut ebenso sinnbehaftet sein wird, sollte in jedem Einzelfall aufs Neue und gut überlegt sein. Den beklagten Patienten ist man mit ziemlicher Sicherheit los, andere könnten sich mit dem zur Zahlung Verdonnerten solidarisieren und ebenfalls wegbleiben. Berichtet der verärgerte Kunde seinem Arzt die Geschichte, sollte man negative Auswirkungen einkalkulieren und den Medikus besser vorher selbst informieren. Manchmal kann es besser sein, auf ein paar kurzfristige Euros zu verzichten um langfristig mehr zu haben.
Peter Appuhn
physio.de
Mein Profilbild bearbeiten