Deine Aufgaben
Behandlung von Patient*innen in
Einzel- und Gruppentherapien
Einsatz und Entwicklung von
unterschiedlichen
Behandlungstechniken
Bewertung der Mobilität und des
Gesundheitszustands von
Patient*innen
Betreuung der Medizinischen
Trainingstherapie
Zusammenarbeit mit den Kolleg*innen
in unserem interdisziplinären Team
Das bringst du mit
Du überzeugst als menschliche und
teamfähige Persönlichkeit
Physiotherapeutische Ausbildung
oder Studium
Du willst als Einsteiger*in er...
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Diese Lösung besteht darin, dass nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Einnahmen der Praxisinhaber aufgrund des Verhältnisses mit dem Freien Mitarbeiter hat.
Zunächst darf nicht vereinbart werden, dass der Praxisinhaber einen Betrag erhält. Im Mustervertrag steht ja bereits eine Steilvorlage für den Finanzbeamten, dass es eine Einnahme gibt, die besteuert werden muss. Es muss statt dessen im Vertrag stehen, dass der Freie Mitarbeiter ein bestimmtes Honorar erhält. Wo ist der Unterschied? Der Unterschied besteht darin, dass nachgewiesen werden müsste, dass der Praxisinhaber höhere Einnahmen (von der Krankenkasse) hat als Ausgaben (Honorar an den Freien Mitarbeiter). Dies wäre dann ein Ertrag, der besteuert werden könnte. Wenn aber diese Zuordnung nicht möglich ist, gibt es keinen Betrag, der als Einnahme anders besteuert werden könnte. Zudem müssten bei dieser Berechnung auch die Ausgaben für den Vorgang abgezogen werden, sodass der Betrag sehr viel geringer wäre und mit etwas Kreativität gegen Null gehen könnte.
Wie ist das machbar?
Die einfachste Methode ist, keine prozentualen Beträge des Kassensatzes zu vereinbaren, sondern einen festen Tages- oder Stundensatz. Damit ist keine Zuordnung mehr zu einzelnen Rezepten und damit zu den Kassenabrechnungen möglich. Um auf einen ähnlichen Betrag zu kommen wie der prozentualen Vereinbarung, muss ein durchschnittlicher Stundensatz errechnet werden.
Beispiel:
Der durchschnittliche Umsatz eines (Freien) Mitarbeiters liegt bei 28 Euro pro Stunde. Davon 70% sind 19,60 Euro. Diesen Betrag könnte man als festes Stundenhonorar vereinbaren. Selbst wenn dieser Betrag nicht ganz stimmen sollte, macht das nichts, denn man kann am Jahresende eine Schlussabrechnung durchführen. Mit entsprechender Software ist es möglich, parallel die umsatzbezogene Berechnung (70/30) mitlaufen zu lassen und am Jahresende eine Ausgleichszahlung zu vereinbaren. Mit einer solchen Konstruktion ist eine Einnahme des Praxisinhabers anhand der Abrechnungen nicht oder nur sehr schwer zu rekonstruieren.
Bei einer solchen Lösung ist aber viel Feingefühl notwendig. Denn sollte der Betriebsprüfer sich eingehend mit den Zahlen beschäftigen, könnte es sein, dass er einen (vielleicht sogar fiktiven) Gewinn für den Praxisinhaber errechnet und diesen besteuern will. Deshalb sollte eine solche Lösung nur mit enger Absprache mit dem Steuerberater durchgeführt werden.
Noch ein Problem: Mehrere Freie Mitarbeiter
Es gibt leider noch ein weiteres steuerliches Problem. Eine freiberufliche Tätigkeit ist definiert als persönlich und eigenverantwortlich. In einem anderen Urteil wurde Gewerbesteuer fällig, da das Gericht meinte, dass ab einer gewissen Anzahl von Mitarbeitern, eine persönliche, eigenverantwortliche Tätigkeit des Praxisinhabers nicht mehr möglich ist. Könnte man bei einem einzelnen Mitarbeiter argumentieren, man habe es jederzeit persönlich im Blick, glaubte das Gericht in dem Fall dies schon bei zwei Freien Mitarbeitern nicht mehr.
(Übrigens: Diese Problematik betrifft nicht nur Freie Mitarbeiter, sondern auch Angestellte. Sollte die Anzahl der Mitarbeiter sehr groß werden, wird auch hier die Freiberuflichkeit aberkannt werden.)
Auch hier gibt es wieder zwei Lösungen.
Die erste Lösung ist der Ansatz, den wir gestern aufgeführt haben: Einfach die Gewerblichkeit anerkennen. Die fällige Gewerbesteuer wird mit der Einkommenssteuer verrechnet und schon sind wir bei 0. Wie gehabt: nur die Buchhaltung muss trennbar sein, ansonsten ist damit bereits alles erledigt, und zwar ohne dass dadurch (in den meisten Fällen) mehr Steuern bezahlt werden müssen. Dafür ist alles legal und man kann nachts ruhig schlafen.
Die andere Möglichkeit besteht darin zu versuchen, die Freiberuflichkeit zu erhalten. Das ist mit Risiken verbunden und muss sorgfältig durchgeführt werden. Damit die Freiberuflichkeit erhalten bleibt, muss die Leistung persönlich und eigenverantwortlich vom Praxisinhaber erbracht werden. Er darf sich aber anderer Therapeuten bedienen - solange der Praxisinhaber leitend und eigenverantwortlich bleibt. Das widerspricht natürlich dem oben aufgeführten Kriterium gegen die Scheinselbstständigkeit, dass der Freie Mitarbeiter eben nicht weisungsgebunden sondern selbstständig arbeitet. Wie also lösen?
Die Teile der Therapie, die wichtig für das Kriterium des Eigenverantwortlichkeit des Praxisinhabers sind, müssen vom Praxisinhaber durchgeführt werden. Die anderen Teile muss der Freie Mitarbeiter in selbstständiger Tätigkeit durchführen.
Welche Arbeiten sind das?
Befunderhebung
Der Praxisinhaber sollte das Erstgespräch mit dem Patienten führen. Dabei einen Befund erstellen und die Therapie festlegen. Das Behandlungskonzept wird mit dem Freien Mitarbeiter besprochen und vom Praxisinhaber fest gelegt.
Besprechungen
Der Praxisinhaber führt regelmäßig (z.B. einmal in der Woche) mit dem Freien Mitarbeiter Besprechungen durch, in dem über den Fortschritt der Therapie und den Behandlungsverlauf gesprochen wird. Dies sollte auch dokumentiert werden. Der Praxisinhaber kann korrigierend eingreifen.
Abschluss
Bei der letzten Behandlung oder nach deren Abschluss bespricht der Praxisinhaber mit dem Patienten und dem Freien Mitarbeiter die erfolgten Behandlungen. Auch dies wird dokumentiert.
All dies soll belegen, dass der Praxisinhaber den Inhalt der Therapie bestimmt, also "seinen Stempel" aufdrückt, während der Freie Mitarbeiter in der organisatorischen Gestaltung der Arbeit freie Hand hat, also selbstständig ist.
Fazit
Ein Vertrag mit einem Freien Mitarbeiter ist kein Unding und durchaus rechtssicher zu gestalten. All dies wird aber nicht ohne individuelle, fachliche Beratung gehen, dafür gibt es Steuerberater. Wohin es führt, wenn dies ohne Steuerberater gemacht wird, haben wir anhand des Urteils des Finanzgerichts gesehen.
Voraussetzung für einen sicheren Vertrag ist, dass vor Abschluss das Problem der Scheinselbstständigkeit gelöst ist (Statusfeststellung).
Die einfachste und sicherste Lösung der steuerlichen Probleme besteht darin, schlicht Umsatz- und Gewerbesteuerpflichtig zu werden. Die Gewerbesteuer greift erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro und selbst dann kann sie mit der Einkommenssteuer verrechnet werden, sodass keine höheren Steuern bezahlt werden. Die Umsatzsteuer wird erst ab einem Umsatz von 17.500 Euro fällig, bietet aber gleichzeitig die Möglichkeit, bei den Ausgaben die bezahlte Mehrwertsteuer abzuziehen.
Wichtig ist auch, dass alle Regelungen nicht nur im Vertrag stehen, sondern tatsächlich auch so durchgeführt werden und auch dokumentiert werden, damit sie im Zweifelsfall nachweisbar sind.
Stand: 16.9.2004
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