• Auf der Suche nach einer neuen
beruflichen Herausforderung mit
Gestalltungsspielraum?
• Du übernimmst gern
Verantwortung und behältst den
Überblick?
• Du hast bereits
Führungserfahrung oder bist bereit
diese Dir anzueignen?
Dann hast Du schon 3 gute Gründe
bei uns durchzustarten – wir
suchen genau Dich!
Wir freuen uns auf Dich.
Wir sind ein familiär geführtes
Unternehmen mit ca. 25 Mitarbeitern
an zwei Praxisstandorten. Neben
einem modernen Arbeitsumfeld mit
flacher ...
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Zunächst ein Hinweis: Im Folgenden unterbreiten wir globale Vorschläge, die jeder Betroffene auf jeden Fall mit seinem Steuerberater noch einmal besprechen muss. Sie stellen keine fertige Lösung dar, sie zeigen nur worauf man achten muss und wie man damit umgehen kann. Es soll vor allem gezeigt werden, dass Lösungen machbar sind, wenn man sich der Probleme bewusst ist. Wie man anhand des Urteils gesehen hat, ist es sehr teuer, solche Verträge ohne fachliche Beratung abzuschließen.
Zu diesen Urteilen ist die Revision nicht zugelassen, sie dürften damit Bestand haben und andere Finanzämter sich dessen bedienen.
Der Mustervertrag des ZVK
Die Urteile beruhen auf Verträgen, die der ZVK seinen Mitgliedern für das Verhältnis mit Freien Mitarbeitern erstellt hatte. Die Urteile beziehen sich ausdrücklich auf diese Verträge und deren Inhalt. So schreibt das Gericht:
Das bedeutet, dass das Gericht den Vertrag als Grundlage der Entscheidung nahm und diese Vereinbarungen beurteilt hat.
Der ZVK hat in einer Stellungnahme geschrieben, dass "die Urteile aus Hamburg Anlass sein können, bestehende Vertragsverhältnisses noch einmal aktuell auf Risiken der Parteien zu überprüfen."
Wir wollen hier aufzeigen, welche Probleme es mit dem Mustervertrag gibt und wie diese zu lösen sind.
"Freiberufler" ist der falsche Begriff
Zunächst ist es wichtig, die verwendeten Begriffe richtig zu verstehen, da sie gerne verwechselt werden. Was ist ein "Freiberufler", was ein "Freier Mitarbeiter" oder gar ein "Freiberuflicher Mitarbeiter"?
"Freiberuflich" ist lediglich ein steuerlicher Begriff. Das bedeutet: Wenn jemand freiberuflich arbeitet, zahlt er keine Gewerbesteuer. Oft wird aber "Freiberufler" fälschlicherweise benutzt wenn eigentlich "Selbstständiger" gemeint ist. Es gibt aber selbstständige Physiotherapeuten die nicht freiberuflich arbeiten, sondern gewerblich. Deshalb ist die Verwendung des Begriffs "Freiberufler" in diesem Zusammenhang falsch, richtig wäre "Selbstständiger". Wer ein "Freiberufler-Treffen" organisiert sollte es schnell in "Selbstständigen-Treffen" umbenennen, sonst dokumentiert er damit, dass er von steuerlichen Dingen (gerade für Selbstständige!) wenig versteht.
Was ist ein Freier Mitarbeiter?
Der Begriff des Freien Mitarbeiters ist rechtlich nicht definiert, kann also alles und nichts heißen. Üblicherweise wird dieser Begriff aber für ein Vertragsverhältnis zwischen Praxisinhaber und selbstständigen Physiotherapeuten verwendet. Der Freie Mitarbeiter arbeitet dabei wie ein Subunternehmer, übernimmt also einen Auftrag vom Praxisinhaber und führt ihn aus. Dieser Auftrag ist in der Regel die Behandlung von Patienten, für die der Praxisinhaber Verordnungen erhalten hat. Dies wird in einem Dienst- oder Werkvertrag geregelt.
Wichtig ist festzustellen, dass der Freie Mitarbeiter ein selbstständiger Unternehmer ist. Er muss sich selbst um seine Aufträge kümmern, er gestaltet seine Arbeit so wie er es für richtig hält. Er muss in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein (solange er keine eigenen Angestellten hat), muss eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen, und sich um alle Anmeldungen oder sozialen Absicherungen selber kümmern. Ein Freier Mitarbeiter ist genau so ein Unternehmer wie jeder Praxisinhaber, mit dem Unterschied, dass er meist keine eigenen Praxisräume hat.
Der Freie Mitarbeiter steht im Spannungsverhältnis zwischen der Scheinselbstständigkeit (BfA) und dem Finanzamt (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer). Welche Probleme das sein können sollen hier erklärt werden.
Die BfA
Wenn ein Freier Mitarbeiter für eine Praxis Aufträge erledigt, ist er ein selbstständiger Unternehmer. Dies hat für die Praxis den Vorteil, dass sie für den Freien Mitarbeiter keine Sozialabgaben (Arbeitslosen-, Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung) abführen muss, so wie für einen Angestellten. Außerdem muss die Praxis keine Lohnfortzahlung bei Krankheit leisten, kein Urlaubsgeld zahlen und kann den Vertrag jederzeit kündigen. Die Praxis hat dem Freien Mitarbeiter gegenüber keine gesetzlichen sozialen Verpflichtungen, so wie es sie bei Angestellten gibt. Der Freie Mitarbeiter kümmert sich selber um seine soziale Absicherung, und kann dies wahrscheinlich zu günstigeren Konditionen tun als in den gesetzlichen Versicherungen.
Nun kann es aber sein, dass der Freie Mitarbeiter gar kein echter selbstständiger Unternehmer ist, sondern wie ein Angestellter in der Praxis arbeitet. Es kann durchaus sein, dass dies von beiden Seiten so gewollt ist, um z.B. die Sozialabgaben zu sparen oder aus anderen Gründen. Aber genau das will die BfA nicht, denn sie ist dafür zuständig die Sozialabgaben einzutreiben. Daher gibt es den Begriff der "Scheinselbstständigkeit".
Morgen wird erklärt was es mit der Scheinselbstständigkeit auf sich hat und wie diese Vermutung widerlegt werden kann.
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