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Freiberufler sollen Gewerbesteuer zahlen
Bundeskabinett verabschiedet Gemeindefinanzreform. Effektive Belastung vom Gewinn und Sitz der Praxis abhängig.
14.08.2003 • 0 Kommentare

Sie sind alle wieder an ihren Arbeitsplätzen, die Regierenden. Gleich die erste Kabinettssitzung am gestrigen Mittwoch hatte es in sich. Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, aber auch Freiberufler müssen sich auf Veränderungen einstellen. Gut gelaunt trat der aus der hannöverschen Sommerfrische ins Toskana-Berlin zurückgekehrte Gerhard Schröder vor die Presse und verkündete die Ergebnisse der Regierungsberatung. Wie mehrfach prophezeit und von vielfältigen Ablehnungen begleitet, die Gewerbesteuer für die 760.000 Freiberufler, sie soll kommen.
Zu einer Gemeindewirtschaftssteuer soll sie werden, und eine „Stetigkeit" der Finanzen der Kommunen sicherstellen. Physiotherapeuten, Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten und Steuerberater, eine stetig sprudelnde Geldquelle.

Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewinn eines Unternehmens. Bis zu einem Ertrag von 25.000 Euro wird keine Steuer erhoben, bis 50.000 Euro kommt es zu einer „gleitenden" Belastung, ab 50.000 Euro wird eine Steuerzahlung von drei Prozent des Gewinns berechnet. Der so errechnete Betrag ist der Gewerbesteuermessbetrag. Soweit ist das Verfahren für alle Gemeinden das gleiche. Die Stadt- und Landväter können allerdings über den „Hebesatz" ihren individuellen Finanzbedarf steuern. Der Hebesatz in ländlichen Gebieten ist eher klein, etwa zwischen 200 und 300 Prozent, in Großstädten kann der Satz schon mal 500 Prozent betragen. Um diesen Prozentsatz werden die vorher bestimmten drei Prozent des Gewinns zur Gewerbesteuerschuld erhöht. Bevor Sie jetzt einen gelinden Schreck bekommen, hier die gute Nachricht: Die Gewerbesteuer kann mit der Einkommensteuerzahlung als Betriebsausgabe verrechnet werden, und zwar bis zum 3,8 fachen des Gewerbesteuermessbetrages.

Hier einige Beispiele:

Gewinn: 60.000 Euro

Gewerbesteuer:
25.000 Euro = Freibetrag
12.500 Euro = 125 Euro (1 Prozent)
12.500 Euro = 250 Euro (2 Prozent)
10.000 Euro = 300 Euro (3 Prozent)

Gewerbesteuermessbetrag: 675 Euro

Hebesatz 250 Prozent (ländliche Gebiete): 1687,50 Euro (Gewerbesteuerschuld)
Von der Einkommensteuer abgesetzt werden können maximal 3,8 X 675 = 2565 Euro.
Die Gewerbesteuer bringt keine zusätzliche Belastung.


Gewinn: 70.000 Euro

Gewerbesteuer:
25.000 Euro = Freibetrag
12.500 Euro = 125 Euro (1 Prozent)
12.500 Euro = 250 Euro (2 Prozent)
20.000 Euro = 600 Euro (3 Prozent)

Gewerbesteuermessbetrag: 975 Euro

Hebesatz 490 Prozent (Frankfurt am Main)): 4777,50 Euro (Gewerbesteuerschuld)
Von der Einkommensteuer abgesetzt werden können maximal 3,8 X 975 = 3705 Euro.
Es fällt eine zusätzliche Steuerzahlung von 1072,50 Euro an.

Hebesatz 410 Prozent (Berlin) 3997,50 Euro (Gewerbesteuerschuld)
Es fällt eine zusätzliche Steuerzahlung von 292,50 Euro an.

Hebesatz 450 Prozent (Köln) 4387,50 Euro (Gewerbesteuerschuld)
Es fällt eine zusätzliche Steuerzahlung von 682,50 Euro an.

Der Hebesatz und der Gewinn entscheiden darüber, ob es tatsächlich zu einer Steuerbelastung für den einzelnen Praxisbesitzer kommen wird. Die Höhe des Satzes für Ihre Region erfahren Sie bei den Wirtschaftsämtern oder der Industrie- und Handelskammer. Nach dem obigen Modell können Sie Ihre individuellen Zahlen unkompliziert ausrechnen.

Hier noch ein paar Hebesätze:
München: 490 Stuttgart: 420 Freiburg: 450 Kassel: 440 Leipzig: 450 Dresden: 400 Rostock: 420 Potsdam: 450 Frankfurt/Oder: 400 Niedrig-Spitzenreiter ist Kremmen in Brandenburg mit einem Satz von 50.

Noch ist alles kein Gesetz, der Bundestag und der Bundesrat müssen noch zustimmen. Die Opposition sieht die Pläne kritisch, auch Abgeordnete der Regierungsparteien und manch ein SPD-Ministerpräsident, wie der Nordrhein-Westfale Peer Steinbrück, sind nicht begeistert. Einig sind sich allerdings alle, die Neuordnung der Gemeindefinanzen muss in Angriff genommen werden.

Eingeführt haben die Gewerbesteuer übrigens im Jahr 1936 die Nationalsozialisten. Die Kommunen brauchten Geld, die Forderungen der braunen Horden nach Illumination ihrer Macht mussten erfüllt werden. Die Unternehmen sollten den ächzenden Gemeinden die klassischen Kommunalausgaben für den Straßenbau, Beleuchtung und anderes abnehmen. Freiberufler haben die Faschisten damals schon von der Steuerpflicht befreit,  "die Grundsätze des Nationalsozialismus" würden dies erfordern. Verwunderlich ist die Befreiung nicht, Ärzte und Juristen waren ganz besonders eifrige Stützen des Systems.


Peter Appuhn
physio.de


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