Wir sind eine moderne Physiotherapie- und Osteopathiepraxis in Villingen-Schwenningen mit computergestützter Trainingstherapie und suchen Verstärkung ab sofort in Teil- oder Vollzeit.
Die Europäische Gemeinschaft ist Realität, die gemeinsame Währung für die Bürger schon zum Alltag geworden. Die Gipfel sind erklommen in Nizza und anderswo. Doch die Mühen der Ebenen liegen vor uns. Besonders die Beamten der EU-Kommission müssen einen gewaltigen Berg abtragen, um nationales Recht in für alle verbindliche Gesetze und Rechtsverordnungen auf der Grundlage des EG-Vertrages umzuarbeiten.
Besonders umfangreich zeigt sich dieses Bemühen, wenn es um die Frage der Berufsgesetze und Zulassungsvorschriften geht.
Im Herbst des vergangenen Jahres schickte die Kommission Umfragen an alle Mitgliedsstaaten mit dem Ziel, die verschiedenen Gesetze zu vergleichen und auf Ihre rechtliche Vereinbarkeit mit den Verträgen der Europäischen Gemeinschaft zu überprüfen.
Neben französischen Apothekern und italienischen Skilehrern sind auch die deutschen Heilmittelerbringer in das Visier der Brüsseler Beamten geraten.
Sie halten eine Bestimmung des § 124 Absatz 2 im SGB V für nicht kompatibel mit EU-Recht. Es handelt sich dabei um die Zulassungsvoraussetzungen für die Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Satz 2 vorschreiben: "Zugelassen ist, wer eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren nachweist“.
Im EG-Vertrag ist in den Artikeln 43 bis 48 das Niederlassungsrecht festgelegt. Auf dieser Grundlage haben die EU-Gesetzeshüter im vergangenen Jahr die Bundesregierung aufgefordert, den entsprechenden Passus des § 124 SGB V zu streichen, da er mit den EU-Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit kollidiert.
Die Bundesregierung wollte sich dem Diktum aus Brüssel nicht sofort beugen, sondern argumentierte dagegen, dass eine sachgerechte und effektive Leistungserbringung nur mit Berufsangehörigen gewährleistet sei, die die nötigen berufsrechtlichen und berufspraktischen Befähigungen haben. Auch verfolge die Regelung das Ziel, eine wirtschaftliche und wirksame Verwendung öffentlicher Beitragsmittel zu gewährleisten.
Das EU-Recht lässt nur zwei Gründe zu, die es einem Mitgliedsland erlauben, nationale Bestimmungen aufrecht zu erhalten: Das EU-Gesetz gefährdet erheblich das finanzielle Gleichgewicht eines sozialen Sicherungssystems oder die Sicherung von Niveau und Umfang eines Gesundheitssystems.
Nach Meinung der EU-Beamten kommen diese Gründe nicht zum Tragen. Sie könnten auch nicht erkennen, dass die berufspraktische Erfahrungszeit Kenntnisse vermittle, die über die Berufsausbildung hinausgehen, zumal das Gesetz keine Anweisungen oder Empfehlungen gäbe, wie denn die Kenntnisse innerhalb dieser Zeit zu vertiefen seien, und die garantieren, dass dies auch Erfolg habe. Auch eine Fachaufsicht oder ein Erfolgsnachweis seien nicht vorgeschrieben.
Das Bundesgesundheitsministerium hat daraufhin auch die Krankenkassen um Stellungnahme gebeten. Diese sind der Auffassung, dass der entsprechende Passus im § 124 erhalten bleiben müsse und sie schlagen vor, im Gesetz einen Zusatz aufzunehmen, der die berufspraktische Erfahrungszeit genauer definiere und die zu absolvierenden Therapieeinheiten festlege.
Allerdings scheint die Bundesregierung wenig Neigung zu verspüren, wegen dieser Problematik vor dem Europäischen Gerichtshof zu erscheinen und eine juristische Niederlage einzustecken. Dies wäre nach dem EG-Vertrag die zwingende Folge, wenn der Aufforderung aus Brüssel nicht Folge geleistet wird.
So werden wir wohl davon ausgehen müssen, dass der entsprechende Passus in den Zulassungsvoraussetzungen gestrichen wird und vieles spricht dafür, dass dies noch in dieser Legislaturperiode geschehen wird.
Hand aufs Herz: Ist es tatsächlich sinnvoll, von niederlassungswilligen jungen Kolleginnen und Kollegen zu verlangen, dass sie in einer Klinik, einer Praxis, einer Behinderteneinrichtung oder einem Rehabilitationszentrum zwei Jahre arbeiten bevor sie eine Praxis eröffnen? Was soll sie dann befähigen, qualifizierter eine Praxis zu betreiben, als jemand, der direkt nach der Ausbildung eine Selbstständigkeit anstrebt?
Wäre es nicht eher angemessen, bereits die Berufsausbildung so zu gestalten, dass eine fundierte Vermittlung von Kenntnissen erfolgt, die den jungen Physiotherapeuten in die Lage versetzt, fachlich auf der Höhe der Zeit seine Patienten zu behandeln und gleichzeitig ökonomisch sinnvoll und rechtlich geschult ein Unternehmen zu leiten? Eine dreijährige Ausbildung sollte dies leisten können. Das Staatsexamen würde den rechtlichen Rahmen liefern und nicht die Zufälligkeit von irgendwo abgesessenen 2 Jahren.
Peter Appuhn
physio.de
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Besonders umfangreich zeigt sich dieses Bemühen, wenn es um die Frage der Berufsgesetze und Zulassungsvorschriften geht.
Im Herbst des vergangenen Jahres schickte die Kommission Umfragen an alle Mitgliedsstaaten mit dem Ziel, die verschiedenen Gesetze zu vergleichen und auf Ihre rechtliche Vereinbarkeit mit den Verträgen der Europäischen Gemeinschaft zu überprüfen.
Neben französischen Apothekern und italienischen Skilehrern sind auch die deutschen Heilmittelerbringer in das Visier der Brüsseler Beamten geraten.
Sie halten eine Bestimmung des § 124 Absatz 2 im SGB V für nicht kompatibel mit EU-Recht. Es handelt sich dabei um die Zulassungsvoraussetzungen für die Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Satz 2 vorschreiben: "Zugelassen ist, wer eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren nachweist“.
Im EG-Vertrag ist in den Artikeln 43 bis 48 das Niederlassungsrecht festgelegt. Auf dieser Grundlage haben die EU-Gesetzeshüter im vergangenen Jahr die Bundesregierung aufgefordert, den entsprechenden Passus des § 124 SGB V zu streichen, da er mit den EU-Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit kollidiert.
Die Bundesregierung wollte sich dem Diktum aus Brüssel nicht sofort beugen, sondern argumentierte dagegen, dass eine sachgerechte und effektive Leistungserbringung nur mit Berufsangehörigen gewährleistet sei, die die nötigen berufsrechtlichen und berufspraktischen Befähigungen haben. Auch verfolge die Regelung das Ziel, eine wirtschaftliche und wirksame Verwendung öffentlicher Beitragsmittel zu gewährleisten.
Das EU-Recht lässt nur zwei Gründe zu, die es einem Mitgliedsland erlauben, nationale Bestimmungen aufrecht zu erhalten: Das EU-Gesetz gefährdet erheblich das finanzielle Gleichgewicht eines sozialen Sicherungssystems oder die Sicherung von Niveau und Umfang eines Gesundheitssystems.
Nach Meinung der EU-Beamten kommen diese Gründe nicht zum Tragen. Sie könnten auch nicht erkennen, dass die berufspraktische Erfahrungszeit Kenntnisse vermittle, die über die Berufsausbildung hinausgehen, zumal das Gesetz keine Anweisungen oder Empfehlungen gäbe, wie denn die Kenntnisse innerhalb dieser Zeit zu vertiefen seien, und die garantieren, dass dies auch Erfolg habe. Auch eine Fachaufsicht oder ein Erfolgsnachweis seien nicht vorgeschrieben.
Das Bundesgesundheitsministerium hat daraufhin auch die Krankenkassen um Stellungnahme gebeten. Diese sind der Auffassung, dass der entsprechende Passus im § 124 erhalten bleiben müsse und sie schlagen vor, im Gesetz einen Zusatz aufzunehmen, der die berufspraktische Erfahrungszeit genauer definiere und die zu absolvierenden Therapieeinheiten festlege.
Allerdings scheint die Bundesregierung wenig Neigung zu verspüren, wegen dieser Problematik vor dem Europäischen Gerichtshof zu erscheinen und eine juristische Niederlage einzustecken. Dies wäre nach dem EG-Vertrag die zwingende Folge, wenn der Aufforderung aus Brüssel nicht Folge geleistet wird.
So werden wir wohl davon ausgehen müssen, dass der entsprechende Passus in den Zulassungsvoraussetzungen gestrichen wird und vieles spricht dafür, dass dies noch in dieser Legislaturperiode geschehen wird.
Hand aufs Herz: Ist es tatsächlich sinnvoll, von niederlassungswilligen jungen Kolleginnen und Kollegen zu verlangen, dass sie in einer Klinik, einer Praxis, einer Behinderteneinrichtung oder einem Rehabilitationszentrum zwei Jahre arbeiten bevor sie eine Praxis eröffnen? Was soll sie dann befähigen, qualifizierter eine Praxis zu betreiben, als jemand, der direkt nach der Ausbildung eine Selbstständigkeit anstrebt?
Wäre es nicht eher angemessen, bereits die Berufsausbildung so zu gestalten, dass eine fundierte Vermittlung von Kenntnissen erfolgt, die den jungen Physiotherapeuten in die Lage versetzt, fachlich auf der Höhe der Zeit seine Patienten zu behandeln und gleichzeitig ökonomisch sinnvoll und rechtlich geschult ein Unternehmen zu leiten? Eine dreijährige Ausbildung sollte dies leisten können. Das Staatsexamen würde den rechtlichen Rahmen liefern und nicht die Zufälligkeit von irgendwo abgesessenen 2 Jahren.
Peter Appuhn
physio.de
Mein Profilbild bearbeiten