Schau mal, ob wir zu Dir passen?
• Du suchst nach einem neuen
Arbeitsplatz der sicher und
langfristig ist?
• Du lebst gerne achtsam und
liebst ein Gleichgewicht zwischen
Arbeit und Freizeit! Wir bieten dir
flexible Arbeitszeiten.
• Du verdienst bei uns nach
Therapien, die du selbst aussuchst
und somit deinen Schwerpunkten
folgst und Du hast sehr viel Vor -
und Nachbereitungszeit.
• Zur Unterstützung hast du
einen Laptop.
• Du hast schon Kinder, dann
passen wir deine Arbeitszei...
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Übermorgen ist Heiligabend, die Schulferien haben begonnen, in den Büros und Verwaltungen macht sich Weihnachtsträgheit breit. Die Hersteller von Praxissoftware haben in den letzten Wochen hart gearbeitet, um die komplizierte „Splittingregel“ für das neue Zuzahlungsverfahren umzusetzen. Die Updates sind inzwischen bei den Praxen angekommen.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich mit Erfolg dem jahreszeitlichen Druck entzogen, Weihnachten auf den 1. April verlegt und noch schnell eine Veränderung bei den Zuzahlungsregelungen beschlossen:
Die Positionen „Hausbesuch“ und „Wegegeld“ bleiben in „sozialen Einrichtungen“, also Altenheimen u.ä., zuzahlungsfrei. Die Problematik der Zuzahlung des zweiten und weiterer Hausbesuche in Heimen soll damit umgangen werden. Die Kassenbürokraten kündigen aber vorsorglich schon mal an, dass die Regelung nicht von Dauer sein wird. Die „bisherigen vertraglichen Regelungen“ hätten zu Ungleichbehandlungen geführt, deshalb gilt die Zuzahlungsbefreiung bis zu einer Veränderung der Verträge.
In seinem heute veröffentlichten Schreiben bekräftigt der IKK-Bundesverband für die Spitzenverbände, dass die komplizierte „Splittingregel“ ein Dauerzustand bleiben wird (wir berichteten). Wer während einer laufenden Behandlungsserie 18 Jahre alt wird oder einen Befreiungsbescheid seiner Kasse vorlegt, muss für die restlichen Behandlungen zuzahlen, bzw. nicht mehr zahlen. Bei der 10-Euro-Rezeptblattgebühr ist der Status bei der ersten Behandlung maßgebend. Erste Behandlung befreit, keine Rezeptblattgebühr und umgekehrt.
Und auf noch etwas machen die Krankenkassen aufmerksam:
Nur Verordnungen, die im Dezember begonnen werden, können im Januar 2004 abgerechnet werden. Verordnungen, die in 2004 starten, also schon mit Rezeptblattgebühr belegt sind, müssen bis Februar auf die Abrechnung warten.
Peter Appuhn
physio.de
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