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Regress
Mehr besondere Verordnungsbedarfe
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband erweitern die Liste der Diagnosen, welche von Wirtschaftlichkeitsprüfungen ausgenommen sind.
19.03.2019 • 1 Kommentar

Seit der Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im Jahr 2017 gibt es die sogenannten Langfristverordnungen (wir berichteten). Die von der KBV und dem GKV-Spitzenverband veröffentlichte „Diagnoseliste langfristiger Heilmittelbedarf / besonderer Verordnungsbedarf“ legt in diesem Zusammenhang fest, welche Diagnosen von den Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Vertragsärzte ausgenommen und für welche das Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der jeweiligen Krankenkasse entfällt.

Aufgrund der jährlichen Revision der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) wurde die Diagnoseliste überarbeitet. Dabei haben sich folgende Änderungen ergeben:

  • • Das komplexe regionale Schmerzsyndrom wurde als eigenständiger Diagnoseschlüssel aufgenommen (G90.5, G90.6 und G90.7). Verordnungen mit den Indikationsschlüsseln EX2, EX3, LY2 und PN (Physiotherapie) sowie SB2 und SB6 (Ergotherapie) gelten bis zu einem Jahr nach dem Akutereignis als besonderer Verordnungsbedarf.

    • Störungen des Ganges und der Mobilität nach Vollendung des 70. Lebensjahres (R26.0, R26.1, R26.2 und R26.6) gelten für Physiotherapieverordnungen mit den Indikationsschlüsseln WS2, EX2, EX3 und SO3 als besonderer Verordnungsbedarf.

    • Verletzungen peripherer Nerven in Halshöhe (S14.3 und S14.4) gelten für Ergotherapieverordnungen mit dem Indikationsschlüssel EN4 bis zu einem Jahr nach dem Akutereignis als besonderer Verordnungsbedarf.
Die aktuelle Liste aller Diagnosen - sowohl für langfristigen Heilmittelbedarf als auch besonderen Verordnungsbedarf - steht hier als PDF zum Download bereit.

Catrin Heinbokel / physio.de

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LHMBBVBRegress


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webpt
20.03.2019 00:01
Eine sehr gute Maßnahme und auch eine sehr gute Umbenennung, dass um nichts in der Welt die Leistungserbringervergütung der arztnachrangigen Erbringer lebensnaher Angemessenheit zuzuführen sei.
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Eine sehr gute Maßnahme und auch eine sehr gute Umbenennung, dass um nichts in der Welt die Leistungserbringervergütung der arztnachrangigen Erbringer lebensnaher Angemessenheit zuzuführen sei.
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webpt schrieb:

Eine sehr gute Maßnahme und auch eine sehr gute Umbenennung, dass um nichts in der Welt die Leistungserbringervergütung der arztnachrangigen Erbringer lebensnaher Angemessenheit zuzuführen sei.



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