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Einen weiteren Eindruck zu ...
Beihilfe
Ein paar grundsätzliche Informationen
Die spezielle Krankenversicherung für Beamte und was Therapeuten darüber wissen sollten.
05.09.2018 • 9 Kommentare

Grundsätzliches
Auch in der Heilmittelbranche ist die Beihilfeversicherung von Beamten und deren Familienangehörigen immer wieder Thema. Im Gegensatz zur freien Heilfürsorge, die beispielsweise aktiv tätige Polizisten oder Feuerwehrleute krankenversichert, übernimmt die Beihilfe nicht die vollständigen Gesundheitskosten, sondern in der Regel lediglich einen Anteil von 50 Prozent (bei Familienangehörigen zwischen 70 und 80 Prozent) von den sogenannten beihilfefähigen Höchstsätzen. Dies gilt auch für die erstattungsfähigen Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie etc.

Gesetzliche Grundlagen
Grundlage der Beihilfeversicherung ist die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und die darin festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten. Da die Beihilfesätze für Bundes-, Landesbeamte oder auch Mitarbeiter von Religionsgemeinschaften allerdings einzeln geregelt sind, kann es zu regionalen Unterschieden kommen. Nachdem zum 1.8.2018 die Beihilfesätze für Bundesbeamte erhöht wurden, haben einige Bundesländer/Kostenträger "nachgezogen". Mittlerweile gelten ebenfalls erhöhte Beihilfesätze für die Landesbeamten aus den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und für die Angehörigen der Postbeamtenkrankenkasse B. Zum 1.1.2019 tritt eine weitere Erhöhung der Beihilfesätze für Bundesbeamte in Kraft.

Zusätzliche private Krankenversicherung (PKV)
Generell handelt es sich bei der Beihilfe um eine ergänzende Hilfeleistung des Staates für seine Arbeitnehmer, die unabhängig vom Arbeitslohn ausgezahlt wird. Für Beamte ist es ratsam, die verbleibenden Gesundheitskosten durch eine private Krankenversicherung (PKV) abzudecken. Dafür bieten viele PKVen speziell zugeschnittene Tarife an, die sogenannten Beihilfeergänzungsversicherungen. Auch für Beamtenanwärter, wie z.B. Referendare, gibt es spezielle Versicherungsmodelle in der PKV, da während ihrer Ausbildung noch kein Beihilfeanspruch besteht.

Beamte mit freier Heilfürsorge müssen beachten, dass diese lediglich im aktiven Dienst gewährt wird. Mit dem Eintritt ins Rentenalter zahlt der jeweilige Dienstherr auch Polizisten und Feuerwehrleuten lediglich die Beihilfesätze für anfallende Gesundheitskosten. Mit einer Restkostenversicherung für Beihilfeempfänger ist es dieser Personengruppen möglich, die anfallende Differenz ohne erneute Gesundheitsprüfung in der PKV abzusichern.

Abschlussbemerkungen
Abschließend sei noch einmal auf ein paar grundlegende Sachverhalte im Zusammenhang mit der Beihilfe hingewiesen:

  1. Bei der Gestaltung der Privatpreise sind Praxisinhaber nicht an die Sätze der Beihilfe gebunden. Ausschlaggebend ist einzig und allein der mit dem Privatpatienten geschlossene Behandlungsvertrag.

  2. Bereits 2004 hat das Bundesministerium für Gesundheit bestätigt, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge als "nicht kostendeckend" anzusehen sind (wir berichteten).

  3. Gesetzlich Versicherte leisten in der Regel eine Zuzahlung von 10 Euro plus 10 Prozent des Rezeptwertes. Beamten analog dazu eine gewisse Eigenbeteiligung zu zumuten, ist zumindest einen Gedanken wert.

  4. Die jeweils aktuellen Beihilfepreise finden Sie hier.

Catrin Heinbokel / physio.de


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Beihilfe


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Xela
05.09.2018 06:24
Liebe Autorin von physio.de,

leider sieht das im Artikel nicht wirklich gut aus und kann zu Verwirrungen führen.
1. Grundsätzlich ist ein Beamter PKV versichert. Es werden spezielle Beamtentarife angeboten.
2. Im Rahmen der Alimentierungspflicht gewährt der Staat eine Beihilfe zu den entstandenen Krankheitskosten.
3. Kann ein Beamter im Rahmen seiner PKV über den Beamtentarif hinaus einen sogenannten Beihilfeergänzungstarif - zur Deckung aller Krankheitskosten - abschließen.

Der Ergänzungstarif kommt erst an dritter Stelle im Umfang der Bausteine zur Krankheitskostendeckung und setzt die beiden vorherigen Stufen zwingend voraus.

Amen
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Liebe Autorin von physio.de, leider sieht das im Artikel nicht wirklich gut aus und kann zu Verwirrungen führen. 1. Grundsätzlich ist ein Beamter PKV versichert. Es werden spezielle Beamtentarife angeboten. 2. Im Rahmen der Alimentierungspflicht gewährt der Staat eine Beihilfe zu den entstandenen Krankheitskosten. 3. Kann ein Beamter im Rahmen seiner PKV über den Beamtentarif hinaus einen sogenannten Beihilfeergänzungstarif - zur Deckung aller Krankheitskosten - abschließen. Der Ergänzungstarif kommt erst an dritter Stelle im Umfang der Bausteine zur Krankheitskostendeckung und setzt die beiden vorherigen Stufen zwingend voraus. Amen
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Norbert Meyer
05.09.2018 08:40
"Grundsätzlich" stimmt so überhaupt nicht und neuerdings in HH z.B. Wahlfreiheit zur GKV
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"Grundsätzlich" stimmt so überhaupt nicht und neuerdings in HH z.B. Wahlfreiheit zur GKV
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Norbert Meyer schrieb:

"Grundsätzlich" stimmt so überhaupt nicht und neuerdings in HH z.B. Wahlfreiheit zur GKV

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Xela schrieb:

Liebe Autorin von physio.de,

leider sieht das im Artikel nicht wirklich gut aus und kann zu Verwirrungen führen.
1. Grundsätzlich ist ein Beamter PKV versichert. Es werden spezielle Beamtentarife angeboten.
2. Im Rahmen der Alimentierungspflicht gewährt der Staat eine Beihilfe zu den entstandenen Krankheitskosten.
3. Kann ein Beamter im Rahmen seiner PKV über den Beamtentarif hinaus einen sogenannten Beihilfeergänzungstarif - zur Deckung aller Krankheitskosten - abschließen.

Der Ergänzungstarif kommt erst an dritter Stelle im Umfang der Bausteine zur Krankheitskostendeckung und setzt die beiden vorherigen Stufen zwingend voraus.

Amen

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Xela
05.09.2018 09:16
... richtig. Edit:



Grundsätzlich ist ein Beamter privat krankenversichert und hat u.U. die Wahl zwischen PKV und freiwillig gesetzlich versichert.



...besser so?
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... richtig. Edit:

Grundsätzlich ist ein Beamter privat krankenversichert und hat u.U. die Wahl zwischen PKV und freiwillig gesetzlich versichert.

...besser so?
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Xela schrieb:

... richtig. Edit:



Grundsätzlich ist ein Beamter privat krankenversichert und hat u.U. die Wahl zwischen PKV und freiwillig gesetzlich versichert.



...besser so?

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Andre Cech
05.09.2018 10:15
Der Artikel stimmt auch zukunftsweisend.

Wann wird in NRW eine Erhöhung der Erstattung zu erwarten sein?
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Der Artikel stimmt auch zukunftsweisend.
Wann wird in NRW eine Erhöhung der Erstattung zu erwarten sein?
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Ruhrpottvelosoph
05.09.2018 10:33
in NRW und Bayern voraussichtlich erst zum Jan. 19.

LG
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in NRW und Bayern voraussichtlich erst zum Jan. 19. LG
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Ruhrpottvelosoph schrieb:

in NRW und Bayern voraussichtlich erst zum Jan. 19.

LG

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Andre Cech schrieb:

Der Artikel stimmt auch zukunftsweisend.

Wann wird in NRW eine Erhöhung der Erstattung zu erwarten sein?

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Bebbi
05.09.2018 13:45
.. und wo bleibt Berlin???
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.. und wo bleibt Berlin???
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Bebbi schrieb:

.. und wo bleibt Berlin???

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W. Stangner
05.09.2018 14:17
Zu Nr. 3 der Hinweise im Artikel:

Die Nichtanpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge im Jahr 2004 offiziell mit der vorher eingeführten Eigenbeteiligung der gesetzlich Versicherten zu begründen passt insofern nicht, als es im Beihilferecht im Gegensatz zur gesetzlichen KV keine Befreiungstatbestände für bestimmte Personengruppen wie auch keine Belastungsobergrenzen bei den Eigenbeteiligungen gibt.



Walli *[neutral]*
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Zu Nr. 3 der Hinweise im Artikel:
Die Nichtanpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge im Jahr 2004 offiziell mit der vorher eingeführten Eigenbeteiligung der gesetzlich Versicherten zu begründen passt insofern nicht, als es im Beihilferecht im Gegensatz zur gesetzlichen KV keine Befreiungstatbestände für bestimmte Personengruppen wie auch keine Belastungsobergrenzen bei den Eigenbeteiligungen gibt.

Walli *[neutral]*
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W. Stangner schrieb:

Zu Nr. 3 der Hinweise im Artikel:

Die Nichtanpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge im Jahr 2004 offiziell mit der vorher eingeführten Eigenbeteiligung der gesetzlich Versicherten zu begründen passt insofern nicht, als es im Beihilferecht im Gegensatz zur gesetzlichen KV keine Befreiungstatbestände für bestimmte Personengruppen wie auch keine Belastungsobergrenzen bei den Eigenbeteiligungen gibt.



Walli *[neutral]*

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Claus
05.09.2018 18:49
Die Beihilfesätze in NRW liegen schon seit ca 2002 für Krankengymnastik ohne Zusatz auf 19,50 Euro - sollte sich ein Physiotherapeut mit dieser Summe zufrieden geben oder kann er in der Rechnung einen höheren Satz verlangen - wie hoch sollte dieser sein - angelegt an die Teuerungsrate? Eine Einheit sind bei mir 20 Minuten ...

Wie macht ihr das und was verlangt ihr - wie hoch wird der Satz ab 2019 sein?



Claus
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Die Beihilfesätze in NRW liegen schon seit ca 2002 für Krankengymnastik ohne Zusatz auf 19,50 Euro - sollte sich ein Physiotherapeut mit dieser Summe zufrieden geben oder kann er in der Rechnung einen höheren Satz verlangen - wie hoch sollte dieser sein - angelegt an die Teuerungsrate? Eine Einheit sind bei mir 20 Minuten ...
Wie macht ihr das und was verlangt ihr - wie hoch wird der Satz ab 2019 sein?

Claus
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Claus schrieb:

Die Beihilfesätze in NRW liegen schon seit ca 2002 für Krankengymnastik ohne Zusatz auf 19,50 Euro - sollte sich ein Physiotherapeut mit dieser Summe zufrieden geben oder kann er in der Rechnung einen höheren Satz verlangen - wie hoch sollte dieser sein - angelegt an die Teuerungsrate? Eine Einheit sind bei mir 20 Minuten ...

Wie macht ihr das und was verlangt ihr - wie hoch wird der Satz ab 2019 sein?



Claus

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Bernie
06.09.2018 09:51
Da ist wohl einiges etwas durcheinander gekommen *[erstaunt]*

1. Die Fürsorgepflicht ergibt sich aus Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz

2. Die Bundesbeihilfeverordnung ist nur auf Bundesbeamte anwendbar (§ 1 BBhV in Verbindung mit § 80 Absatz 6 BBG)

3. Für Landesbeamte gelten die Länder Beihilfeverordnungen in Verbindung mit dem Beamtenstatusgesetz

4. "Gesetzlich Versicherte leisten in der Regel eine Zuzahlung von 10 Euro plus 10 Prozent des Rezeptwertes. Beamten analog dazu eine gewisse Eigenbeteiligung zu zumuten, ist zumindest einen Gedanken wert." --> Dies gibt es schon seit einigen Jahren auf Bundesebene und teilweise auch auf Länderebene! (Kostendämpfungspauschale)
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Da ist wohl einiges etwas durcheinander gekommen *[erstaunt]*
1. Die Fürsorgepflicht ergibt sich aus Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz
2. Die Bundesbeihilfeverordnung ist nur auf Bundesbeamte anwendbar (§ 1 BBhV in Verbindung mit § 80 Absatz 6 BBG)
3. Für Landesbeamte gelten die Länder Beihilfeverordnungen in Verbindung mit dem Beamtenstatusgesetz
4. "Gesetzlich Versicherte leisten in der Regel eine Zuzahlung von 10 Euro plus 10 Prozent des Rezeptwertes. Beamten analog dazu eine gewisse Eigenbeteiligung zu zumuten, ist zumindest einen Gedanken wert." --> Dies gibt es schon seit einigen Jahren auf Bundesebene und teilweise auch auf Länderebene! (Kostendämpfungspauschale)
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Bernie schrieb:

Da ist wohl einiges etwas durcheinander gekommen *[erstaunt]*

1. Die Fürsorgepflicht ergibt sich aus Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz

2. Die Bundesbeihilfeverordnung ist nur auf Bundesbeamte anwendbar (§ 1 BBhV in Verbindung mit § 80 Absatz 6 BBG)

3. Für Landesbeamte gelten die Länder Beihilfeverordnungen in Verbindung mit dem Beamtenstatusgesetz

4. "Gesetzlich Versicherte leisten in der Regel eine Zuzahlung von 10 Euro plus 10 Prozent des Rezeptwertes. Beamten analog dazu eine gewisse Eigenbeteiligung zu zumuten, ist zumindest einen Gedanken wert." --> Dies gibt es schon seit einigen Jahren auf Bundesebene und teilweise auch auf Länderebene! (Kostendämpfungspauschale)



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