Physiotherapeut (m/w/d)
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Spezielle Einarbeitungskon...
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Die Künstlersozialabgabe (KSA) soll KünstlerInnen absichern und wird von den AuftraggeberInnen an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeführt. Die KSK, als gesetzliche Sozialversicherung für selbstständige KünstlerInnen und PublizistInnen dient deren Krankenversicherung und Altersvorsorge.
Wer muss wann zahlen?*
Als Therapiepraxis ist Werbung und Marketing meist auf Visitenkarten, Homepage und ein paar Flyer begrenzt. Entwirft man die Designs selbst, bleibt man vor Abgaben an die KSK verschont. Die Druck- oder Hostingkosten sind ebenfalls nicht abgabepflichtig. Lässt man die Gestaltung hingegen von WebdesignerInnen, WerbetechnikerInnen oder -texterInnen durchführen, wird für diese Leistungen die Künstlersozialabgabe fällig. Aber auch hierfür gibt es Ausnahmen (s.u.).
Als Kunst gilt:
- 1. Designen von Logos, Visitenkarten, Imageflyer
Ausnahmen2. Werbefotos
3. Webdesign
4. MusikerInnen für eine Veranstaltung
5. Textentwürfe für Flyer, Homepage und Co.
Liegt der Nettobetrag für die Kunst pro Leistungserbringer unter 450 Euro, bleibt diese Leistung abgabenfrei.
Wird eine GmbH, AG oder ein Verein beauftragt, entfällt meist die KSA. Denn hier handelt es sich bei den KünstlerInnen hauptsächlich um Angestellte statt Freischaffende. Im Zweifelsfall, der KSK melden, diese prüft den Vorgang.
Interne Veranstaltungen mit Kunstschaffenden, die ausschließlich für MitarbeiterInnen und deren Angehörige auftreten, sind ebenfalls befreit.
Wieviel muss gezahlt werden
Beträgt das Auftragsvolumen an eine kunstschaffende Person oder Gruppe mehr als 450 Euro, fallen Gebühren an. Die Höhe der Abgabe liegt bei 4,2 Prozent des Nettorechnungswertes. Somit fällt für ein Webdesign mit einem Netto-Rechnungsbetrag von 800 Euro, eine doch überschaubare Abgabe von 33,60 Euro an.
Prüfung und Bußgeld
Sollten Praxen nun feststellen, über Jahre hinweg abgabepflichtige Leistungen nicht an die KSK abgeführt zu haben, ist eine Nachmeldung absolut zu empfehlen. Bei Selbstanzeige bleiben Säumniszuschläge und Bußgelder meist aus. Die Summe bleibt daher überschaubar.
Kommt es hingegen bei einer Prüfung durch offizielle Stellen zur Feststellung einer versäumten Abgabenpflicht, fallen Bußgelder bis zu 50.000 Euro an.
Geprüft wird durch die Deutsche Rentenversicherung. Und diese zeigt sich in den letzten Monaten und Jahren immer prüfungswilliger. Aber auch die KSK prüft selbst. Und Therapiepraxen sind verpflichtet, ihre Zahlungen an KünstlerInnen offenzulegen.
Fazit
Das eigenständige Prüfen und Melden der eigenen Ausgaben für künstlerische Leistungen durch Therapieeinrichtungen ist sehr zu empfehlen. Die Meldung ist nach einmaliger Registrierung online möglich. Die Summe bleibt entsprechend überschaubar.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Martin Römhild / physio.de
*Hinweis
Am 1. Juni 2022 sprach das Bundessozialgericht ein wegweisende Urteil zu diesem Thema, welches die meisten Praxen von der Zahlung der KSK entbinden dürfte. Ein genauerer Bericht finden Sie hier.
KunstSozialversicherungRentenversicherung
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Eckart Reincke schrieb:
Moin. Moin, ! Dieser Beitrag ist recht nett zu lesen. Was aber in dieser Darstellung fehlt, ist, wenn man sich an Firmen wendet um Prospekte oder ähnliches drucken lässt, in dehnen auch Grafiker sitzen und planen, dann sollte man in der Rechnungsstellung darauf achten, dass die Position Abgaben für die KSK, angegeben ist. Dann führt die Firma die Abgaben im Auftrage des Kunden diese Beträge mit ab. Dieses wird auch von den Berufsverbänden nahe gelegt. Die Firmen weigern sich häufig, dieses in der Rechnung darzustellen, weil es für Sie ein kleiner Mehraufwand ist. Doch wenn man die Firmen darauf hinweist , dann klappt es schon.
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