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Das Praxiskonzept unserer Privat-
u. Kassenpraxis beruht auf der
Überzeugung, dass Therapie immer
ganzheitlich, integrativ und
achtsamkeitsorientiert sein sollte.
Zur Umsetzung dieses Konzeptes
bieten wir Dir Freiräume für
Deine eigen...
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Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber erlaubt Fortbildungskosten ganz oder anteilig vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Voraussetzung ist, dass
- • die Fortbildung für das Unternehmen einen finanziellen Vorteil darstellt (z.B. höhere Vergütung bei Zertifikatsfortbildungen),
- • die Fortbildung zum Aufstieg im Unternehmen dient oder
- • die Fortbildungsinhalte auch bei anderen Arbeitgebern eingesetzt werden können.
Refresher-Kurse oder Fortbildungen, die ausschließlich dem aktuellen Arbeitgeber dienen, wären folglich nicht rückzahlungspflichtig.Des Weiteren müssen folgende Aspekte in der Rückzahlungsvereinbarung genau geregelt werden:
1. Höhe der Kosten
Die Summe der Rückzahlungskosten muss so genau wie möglich angegeben werden. Dazu zählen auch ggf. übernommene Übernachtungs- oder Reisekosten oder Lohnfortzahlungskosten. Für alle eingeschlossenen Beträge muss die genaue Berechnung in der Vereinbarung dargestellt sein.
2. Dauer der Bindung
Bei einer sogenannten Bindungsklausel muss das Verhältnis der Bindung an das Unternehmen zur Fortbildungsdauer angemessen sein. Die Fortbildungsdauer beinhaltet lediglich die Zeiträume, in denen der Mitarbeiter tatsächlich für die Maßnahme freigestellt war, nicht den Zeitraum, über den sich die Fortbildung erstreckt.
Es gelten folgende Regelwerte:
- • Fortbildungsdauer über 24 Monate: bis zu 5 Jahre Bindung
- • Fortbildungsdauer 6 bis 12 Monate: bis zu 3 Jahre Bindung
- • Fortbildungsdauer unter 4 Monate: bis zu 2 Jahre Bindung
- • Fortbildungsdauer unter 2 Monate: bis zu 12 Monate Bindung
- • Fortbildungsdauer unter 1 Monat: bis zu 6 Monate Bindung
Abweichungen von den Regelwerten sind möglich, müssen aber entsprechend begründet werden.3. Zeitliche Reduktion der Kosten
Die Rückzahlungskosten müssen sich nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme in Raten reduzieren. Als sicherster Weg wird ein monatlicher Abbau empfohlen.
4. Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsklausel ist der Grund entscheidend für das Inkrafttreten der Rückzahlungsverpflichtung. Dabei ist es unerheblich von welcher Seite die Kündigung ausgesprochen wird. Der Arbeitnehmer muss selbst in der Lage sein, der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Dies muss in der Fortbildungsvereinbarung ebenfalls genau definiert werden.
Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich vor Abschluss einer Fortbildungsvereinbarung eine genaue Prüfung des formulierten Schriftstücks. Bei Unsicherheiten kann ein Anwalt helfen.
Catrin Heinbokel / physio.de
FortbildungAngestellteVerträgeSelbstständige
Hier beginnt die Bindung ab Anfang der Fortbildung und nicht nach Abschluss. De facto gibt es in der Physiotherapie keine rechtmäßige Bindungsvereinbarung. Als einzige Ausnahme vielleicht die MLD Fortbildung, wenn sie an einem Stück absolviert wird. Dann wie oben zu sehen 6 Monate.
Darüber hinaus besteht für Zertifikatsfortbildungen immer das Hauptinteresse beim Arbeitgeber und Fortbildungskosten unter 3.500€ werden in der Regel vom Gericht als geringfügig angesehen und berechtigen nicht zu einer Bindungsvereinbarung.
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tom1350 schrieb:
Interessant ist die Frage bei Fortbildungen über mehrere Teile und einem größerem Zeitraum, z.B. mindestens zwei Jahre Manuelle Therapie?
Hier beginnt die Bindung ab Anfang der Fortbildung und nicht nach Abschluss. De facto gibt es in der Physiotherapie keine rechtmäßige Bindungsvereinbarung. Als einzige Ausnahme vielleicht die MLD Fortbildung, wenn sie an einem Stück absolviert wird. Dann wie oben zu sehen 6 Monate.
Darüber hinaus besteht für Zertifikatsfortbildungen immer das Hauptinteresse beim Arbeitgeber und Fortbildungskosten unter 3.500€ werden in der Regel vom Gericht als geringfügig angesehen und berechtigen nicht zu einer Bindungsvereinbarung.
wie kommst du zu einer "interessanten" Rechtsauffassung?
Natürlich gibt es in der Physio rechtmäßige Bindungsvereinbarungen.
Gemeint ist bei der Fortbildungszeit jeweils die tatsächliche Fortbildung. So wird die Fortbildung in der Physio beispielsweise in mehreren Blöcken, die sich über mehr als ein Jahr hinziehen, absolviert.
Für die Dauer der Fortbildung und die Bindungsdauer ist die tatsächliche Dauer der jeweiligen Lehrgänge entscheidend, um die Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme zu ermitteln.
Und wie kommst Du auf eine "Grenze" von 3.500 €?
Unser StB hat auch einen RA in seiner Kanzlei, der solche Verträge für uns macht. Und das auch bei Beträgen, die unter 3.500 liegen. Hast Du mal ein entsprechendes einschlägiges Urteil für mich? Bin gespannt....
LG
Levi
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Bleiben wir bei dem Beispiel Manuelle Therapie. Die Fortbildungen von 7 Wochen über mindestens zwei Jahre sind häufig Teil vereinbarter Fortbildungstage. Dazu finden sie zum großen Teil am Wochenende statt. Zusammen gerechnet wäre eine zusätzliche Freistellung weniger als vier Wochen. Wenn also dann das Gehalt deutlich ansteigt und sich das Aufgabenfeld verändert hat, könnte man über 6 Monate Bindung reden.
Dabei ist aber die Höhe der monatlich anteiligen Rückzahlung im Verhältnis zum Gehalt zu beachten.
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tom1350 schrieb:
Bei gestaffelten Fortbildungen können die Inhalte der einzelnen Abschnitte in den Arbeitsalltag eingebracht werden, was auf die Bindungszeit anrechenbar ist. Die 3.500€ ist ein juristischer Erfahrungswert. Auf die Geringfügigkeit wird im Schlichtungsgespräch hingewiesen. Urteile hat sicher dein Rechtsanwalt.
Bleiben wir bei dem Beispiel Manuelle Therapie. Die Fortbildungen von 7 Wochen über mindestens zwei Jahre sind häufig Teil vereinbarter Fortbildungstage. Dazu finden sie zum großen Teil am Wochenende statt. Zusammen gerechnet wäre eine zusätzliche Freistellung weniger als vier Wochen. Wenn also dann das Gehalt deutlich ansteigt und sich das Aufgabenfeld verändert hat, könnte man über 6 Monate Bindung reden.
Dabei ist aber die Höhe der monatlich anteiligen Rückzahlung im Verhältnis zum Gehalt zu beachten.
Gruß redvine
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redvine schrieb:
Richtig, die Dauer der einzelnen Blöcke (Arbeitstage) müssen zusammen gezählt werden, um auf die Fortbildungsdauer zu kommen.
Gruß redvine
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LeviathanPT schrieb:
Hallo Tom,
wie kommst du zu einer "interessanten" Rechtsauffassung?
Natürlich gibt es in der Physio rechtmäßige Bindungsvereinbarungen.
Gemeint ist bei der Fortbildungszeit jeweils die tatsächliche Fortbildung. So wird die Fortbildung in der Physio beispielsweise in mehreren Blöcken, die sich über mehr als ein Jahr hinziehen, absolviert.
Für die Dauer der Fortbildung und die Bindungsdauer ist die tatsächliche Dauer der jeweiligen Lehrgänge entscheidend, um die Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme zu ermitteln.
Und wie kommst Du auf eine "Grenze" von 3.500 €?
Unser StB hat auch einen RA in seiner Kanzlei, der solche Verträge für uns macht. Und das auch bei Beträgen, die unter 3.500 liegen. Hast Du mal ein entsprechendes einschlägiges Urteil für mich? Bin gespannt....
LG
Levi
Allein schon Deine Aussage: "Bei gestaffelten Fortbildungen können die Inhalte der einzelnen Abschnitte in den Arbeitsalltag eingebracht werden, was auf die Bindungszeit anrechenbar ist" sei quatsch, da eine wertmäßig Einbringung von Teilfortbildungen in den Arbeitsalltag bei Physios nicht möglich ist.
Da es keine Verpflichtung gibt, dass MA innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine konkrete Anzahl von Fortbildungspunkten benötigen (brauchen ja nur PI), sondern nur alle zwei Jahre irgendeine berufsrelevante Fortbildung (da macht doch sowieso keiner einen separaten Bindungsvertrag, da die sowieso vom PI gezahlt werden müssen ohne Rückzahlungspflicht) machen müssen (reicht Fußreflexzone oder irgendein Tagesseminar), ist jede darüberhinausgehende Fortbildung auch für den MA so relevant, dass problemlos eine Bindungsvereinbarung abgeschlossen werden kann, unabhängig von Deiner angeblichen 3.500 Euro Grenze. Lasse mich und meinen StB gerne vom Gegenteil überzeugen, wenn Du Fakten hast.
Aber jedem seine Meinung.
Kann nur jedem empfehlen, sprecht mit Eurem Steuerberater, der arbeitet meistens mit einer Anwaltskanzlei zusammen oder hat Musterverträge mit den passenden Entscheidungen oder einen Anwalt mit im Büro.
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LeviathanPT schrieb:
Da wir gerade den Vertrag für Bobath-Fortbildung vorbereiten lassen, hab ich meinen StB angerufen. Er sagt nur: Humbug.
Allein schon Deine Aussage: "Bei gestaffelten Fortbildungen können die Inhalte der einzelnen Abschnitte in den Arbeitsalltag eingebracht werden, was auf die Bindungszeit anrechenbar ist" sei quatsch, da eine wertmäßig Einbringung von Teilfortbildungen in den Arbeitsalltag bei Physios nicht möglich ist.
Da es keine Verpflichtung gibt, dass MA innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine konkrete Anzahl von Fortbildungspunkten benötigen (brauchen ja nur PI), sondern nur alle zwei Jahre irgendeine berufsrelevante Fortbildung (da macht doch sowieso keiner einen separaten Bindungsvertrag, da die sowieso vom PI gezahlt werden müssen ohne Rückzahlungspflicht) machen müssen (reicht Fußreflexzone oder irgendein Tagesseminar), ist jede darüberhinausgehende Fortbildung auch für den MA so relevant, dass problemlos eine Bindungsvereinbarung abgeschlossen werden kann, unabhängig von Deiner angeblichen 3.500 Euro Grenze. Lasse mich und meinen StB gerne vom Gegenteil überzeugen, wenn Du Fakten hast.
Aber jedem seine Meinung.
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