Wir suchen für unser
alteingesessenes, (26 Jahre)
interdisziplinäres Therapiezentrum
(Physiotherapie, Ergotherapie und
Neurofeedback) in
Bochum-Wattenscheid, ab sofort oder
später ein bis zwei
Physiotherapeutin/Physiotherapeuten
in Voll, oder Teilzeit bei freier
Zeiteinteilung. Berufserfahrung
wäre schön, aber nicht zwingend
notwendig. Eine adäquate
Einarbeitungszeit und ein
angenehmes/familiäres Arbeitsklima
sind bei uns selbstverständlich!
Deutlich überdurchschnittliche
Bezahlung, fle...
alteingesessenes, (26 Jahre)
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Sitzen zwei Juristen zusammen und besprechen ein und denselben Sachverhalt - am Ende werden die Beiden mindestens drei Interpretationen gefunden haben.
Sie erinnern sich, ein Physiotherapeut hatte sich durch die Instanzen geklagt, er wollte durchsetzen, dass er PNF-Verordnungen annehmen, und die Patienten behandeln darf. Schließlich war er beim Bundessozialgericht angekommen, wo der Fall am 24.07.03 verhandelt wurde.
Frieder Bothner von physio.de reiste zur Verhandlung nach Kassel, wir wollten aus erster Hand erfahren, wie wohl die Bundesrichter über diesen nicht unbedeutenden Fall urteilen würden. Wir haben damals den Urteilsspruch vom Rechtsanwalt des Klägers, Christian Bill, bewerten lassen. Der Anwalt ist gleichzeitig Rechtsberater des VDB-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen. In einem ausführlichen Interview, das wir hier am 06. und am 07.08.03 veröffentlichten, interpretierte er die mündliche Urteilsbegründung zusammengefasst so: Da im Sozialgesetzbuch V keine Zulassungserweiterungen festgelegt seien, könne der klagende Therapeut entsprechende Verordnungen annehmen und die Patienten auch behandeln. Die Frage der Vergütung war nicht Gegenstand der Verhandlung.
Inzwischen liegt die Urteilsbegründung in schriftlicher Form vor. Man mag seinen Augen nicht so recht trauen, die geschriebene Fassung ist nur ansatzweise mit der mündlichen Begründung zu vereinbaren. Das Gericht führt aus, bei der fraglichen Problematik handele es sich gar nicht um eine Zulassungserweiterung, es ginge ausschließlich um die leistungsspezifische „Abrechnungsbefugnis innerhalb der schon bestehenden Zulassung". Der Gesetzgeber regele im Sozialgesetzbuch nur die „wesentlichen Gegenstände", Qualitätssicherungsgesichtspunkte und Preise könnten dann auch in den Heilmittelrichtlinien oder in Rahmenverträgen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringen bzw. deren Berufsverbänden geregelt werden. Deshalb hätten die Kassen allerdings nicht durch einen „Verwaltungsakt" die Zertifikatsbehandlungs-Befugnis verweigern dürfen, sondern nur durch ein einfaches ablehnendes Schreiben. Insofern war die Ablehnung durch die beklagte Krankenkasse nicht rechtens und der klagende Physiotherapeut dürfe PNF-Patienten annehmen und behandeln.
Wir baten wiederum Christian Bill, den Kläger-Anwalt, um eine Stellungnahme. Der Anwalt äußerte großes Erstaunen, stünde doch die schriftliche Begründung der Bundesrichter im Widerspruch zur mündlichen Begründung am Verhandlungstag. Dennoch ist er der Meinung, die Urteilsbegründung lasse den Schluss zu, dass jeder Physiotherapeut grundsätzlich PNF-Verordnungen annehmen dürfe, da er die Qualifikation im Rahmen seiner Ausbildung erworben hätte. Nicht geklärt sei allerdings, ob er auch einen Vergütungsanspruch hat, wenn er die Zertifikatsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Wer kein Zertifikat besitzt, sollte sich grundsätzlich vor Behandlungsbeginn das Rezept von der jeweiligen Krankenkasse genehmigen lassen. Der Kläger hätte sich auch darauf berufen, dass er mit allen anderen Kassen (außer mit der beklagten), Vereinbarungen getroffen hatte, die es ihm erlaubten, PNF-Behandlungen durchzuführen.
Sitzen zwei Juristen………
Aktenzeichen Bundessozialgericht: B 3 KR 31/02 R
Peter Appuhn
physio.de
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