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Bundessozialgericht bestätigt Rentenversicherungspflicht selbstständiger Physiotherapeuten
Wer überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung tätig ist, kann sich nur mit einem sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter oder zwei Minijobbern – Gehalt zusammen über 400 Euro – befreien lassen.
17.01.2004 • 0 Kommentare

Selbstständige Physiotherapeuten ohne sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter sind rentenversicherungspflichtig. Die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezieht sich dabei auf §2 Sozialgesetzbuch VI und hat Physiotherapeuten und Ergotherapeuten den selbstständig Tätigen in den Pflegeberufen zugeordnet.
1997 hatte ein Physiotherapeut erfolglos versucht, gegen diese Zuordnung zu klagen.

Eine weitere Physiotherapeutin begab sich Ende der neunziger Jahre auf den langen Weg zum Bundessozialgericht nach Kassel. Sie klagte erfolglos vor dem Sozialgericht in Kiel, ging vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein in Revision um schließlich nach langen Jahren beim BSG anzukommen. Sie gehöre als Heilmittelerbringerin nicht zum Kreis der versicherungspflichtigen Pflegepersonen, argumentierte sie. Im jetzt ergangenen Urteil entschied das Gericht wie auch schon 1997: „Selbstständige Physiotherapeuten, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, (sind) jedenfalls dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie wie die Klägerin überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln“.

Die jetzt bestätigte höchstrichterliche Rechtssprechung macht deutlich, dass die Versicherungspflicht wohl auf unabsehbare Zeit festgeklopft ist. Wer ohne Mitarbeiter selbstständig tätig ist, hat keine Chance, der Versicherungspflicht zu entkommen. Die Möglichkeit der Befreiung ist allerdings auch dann möglich, wenn zwei Minijobber, die zusammen über 400 Euro verdienen, beschäftigt werden.

Aktenzeichen Bundessozialgericht: B 12 RA 2/03

Peter Appuhn
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