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Bundesregierung beschließt Rechengrößen der Sozialversicherung
Bemessungsgrenzen, Bezugsgrößen, Pflichtgrenzen.
20.10.2015 • 0 Kommentare

Versicherung, Beiträge, Leistungen - alle Sozialversicherungszweige betreiben ihr Geschäft auf der Grundlage einheitlicher Rechenwerte. Einmal im Jahr legt die Bundesregierung die Rechengrößen für das kommende Jahr fest. Dieser Tage war es wieder soweit. Das Kabinett hakte die Aufgabe ab und beschloss die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegten Zahlen. Hier sind sie:

Bezugsgröße
Sie ist der Referenzwert zur Mindestbeitragsbestimmung bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen. Gleichzeitig bestimmt sie das Mindestarbeitsentgelt.
Die Bezugsgröße steigt 2016 im Westen auf 2.905 Euro (2015: 2.835 Euro) monatlich, im Osten auf 2.520 Euro (2015: 2.415 Euro)

Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung
56.250 Euro im Jahr (2015: 54.900 Euro) - West wie Ost gleichermaßen. Im Monat sind das 4.687,50 Euro.
Wer mehr verdient, hat die Wahlfreiheit zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
Bundeseinheitlich 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) und 4.237,50 Euro im Monat.
Bis dahin fallen Beiträge an. Darüber hinaus gehende Gehaltszahlungen
sind dann nicht mehr beitragspflichtig.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung
Westen 6.200 Euro monatlich - 74.400 jährlich - (2015: 6.050 Euro / 72.600 Euro). Osten: 5.400 Euro monatlich oder 64.800 Euro (2015: 5.200 Euro / 62.400 Euro)
Eine Versicherungspflichtgrenze gibt es bei der Rentenversicherung nicht. Beiträge müssen auch für sehr hohe Einkommen bezahlt werden.


Peter Appuhn
physio.de

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